Entscheiddatum: 15.02.2010Publikationsdatum: 23.02.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-989/2007
{T 0/2}
Urteil vom 15. Februar 2010
Besetzung
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...], Somalia,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N [...].
I.
A.
Die aus Somalia stammende Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in Mogadishu ersuchte am 16. November 1994 zusammen mit ihrem Ehemann und sechs Kindern in der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dem Clan der Darod, Unterclan Ogadeen anzugehören und ihre Heimat wegen des Krieges verlassen zu haben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hielt präzisierend zudem fest, er sei Berufsmilitär (Oberst) und verantwortlich für den Grenzschutz der Zone von Z._______ bis Y._______ gewesen. Anfangs März 1991 sei die Armee auseinandergefallen. Ihre Angehörigen seien zu den Clans zurückge-kehrt. Er habe sich zunächst nach Y._______ begeben und ständig seine Familie gesucht, auf die er schliesslich Ende 1992 in Nairobi (Kenia) gestossen sei. Von dort sei er mit der Familie Ende Oktober 1994 über Italien in die Schweiz gereist.
Mit Verfügung vom 11. Januar 1995 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da es den Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der sechs Kin-der im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
Mit Verfügungen vom 4. April 2001 hob das BFF die angeordneten vorläufigen Aufnahmen hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und fünf ihrer Kinder auf, wobei es für den volljährigen Sohn B._______ eine separate Verfügung erliess. Die vorläufige Aufnahme der volljährig gewordenen Tochter Am._______ blieb bestehen. Gegen die Aufhebungsverfügungen liessen die Beschwerdeführerin, ihr Ehe-mann und vier Kinder sowie B._______ (separat) durch ihren vorma-ligen Rechtsvertreter am 7. Mai 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerden einreichen.
Mit Beschluss vom 6. November 2002 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung des BFF vom 4. April 2001 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen dessen unbekannten Auf-enthalts als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dessen Ge-such um Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27. Mai 2003 wurde mit Urteil der ARK vom 9. Juli 2003 abgewiesen.
Mit Abschreibungsentscheid vom 14. April 2009 wurde die Beschwer-de gegen die Aufhebungsverfügung des BFF vom 4. April 2001 betref-fend B._______ (separate Verfügung) infolge Erteilung einer Aufent-haltsbewilligung B aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mit Abschreibungsentscheiden vom 19. Mai 2009 respektive 25. Juni 2009 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung des BFF vom 4. April 2001 betreffend der Söhne Ma._______ und Ab._______ respektive der Tochter Na._______ wegen deren unbekannten Aufent-halts als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Mit Abschreibungsentscheid vom 10. August 2009 wurde die Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung des BFF vom 4. April 2001 betreffend der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem das BFM die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise im Rahmen der Vernehmlassung am 5. August 2009 aufgehoben hatte.
Die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Aufhebungsverfügungen des BFF vom 4. April 2001 haben somit ihren Abschluss gefunden.
III.
C.
In der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und ans BFM adressierten Eingabe vom 26. September 2006, welche dieses in der Folge an die ARK weiterleitete (Eingang 3. Oktober 2006), liessen die Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin und fünf ihrer Kinder) durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Zur Begrün-dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Umwälzung in Somalia würde im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin zu strenger, asylrechtlich relevanter Verfolgung führen; der Ehemann/Vater habe dem früheren Regime Siad Barre als hoher Offi-zier gedient und der Clan, welchem die Beschwerdeführenden ange-hörten, sei zu klein, um Schutz bieten zu können.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2006 übermittelte die ARK dem BFM die Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. September 2006 zusammen mit den Akten und stellte weiter fest, mit der erwähnten Eingabe werde ein erneutes Asylgesuch gestellt und sistierte die mitt-lerweile abgeschlossenen Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst B) bis zum Entscheid des BFM über das entsprechende Gesuch (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6b/cc S. 13).
E.
Mit Schreiben des BFM vom 11. Januar 2007 wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt, da das Bundesamt beabsichtigte, auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem lediglich pauschalen Hinweis auf die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführenden seien zwei Auszüge aus dem Internet beigelegt. Daraus würden sich aber keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingsei-genschaft zu begründen.
Am 25. Januar 2007 liessen die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme einreichen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten ver-wiesen.
F.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 - eröffnet am 5. Februar 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten und hielt fest, dass bezüglich der Frage des weiteren Aufenthalts und damit auch des Wegweisungsvollzugs beim Bundesverwaltungsgericht zurzeit eine Beschwerde (recte: zwei Beschwer-den) hängig sei. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der pauschale Hinweis auf die allgemeine Situation vermöge keine asylre-levante Verfolgung zu begründen. Aus dem im Rahmen des rechtlichen Gehörs geschilderten Vorfall (Vater der Beschwerdeführerin sei vor ein paar Wochen von bewaffneten Ordnungskräften des Rates Islamischer Gerichte angeschossen worden) könnten die Beschwerdeführenden auch keine Asylrelevanz für sich herleiten. Zum einen sei nicht ersicht-lich inwiefern ein Zusammenhang mit den eigenen geltend gemachten Verfolgungsgründen gegeben sei. Zum anderen werde dieser Vorfall nicht belegt und die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihres Asylge-suches erwähnt, ihr Vater sei gestorben.
G.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 liessen die Beschwerdeführen-den beim Bundesverwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädi-gungsfolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-rung von Asyl beantragen. Die Streitsache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechts-pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Einsicht in die Befragungsprotokolle der Beschwerdeführenden im ordentlichen Asyl-verfahren sowie um Fristansetzung zu einer allfälligen Beschwerdeer-gänzung ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 wurde der Sistierungsbeschluss vom 13. Oktober 2006 aufgehoben. Das Gesuch um Akteneinsicht sowie um Fristansetzung zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
In ihrer unter dem Blickwinkel von EMARK 2006 Nr. 2 und Nr. 18 ergangenen Vernehmlassung vom 28. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zusammenhang mit den Ausführungen in EMARK 2006 Nr. 2 (Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia) werde in einer separaten Vernehmlassung Stellung genom-men, da die diesbezügliche Frage Gegenstand eines hängigen Be-schwerdeverfahrens sei. Hinsichtlich EMARK 2006 Nr. 18 sei gemäss Lehre und Praxis für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ins-besondere erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität erlitten habe beziehungsweise sol-che im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit hoher Wahrscheinlich-keit und in absehbarer Zukunft befürchten müsse. Den Akten könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, wonach die Beschwerde-führenden Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hätten respek-tive sie gezielt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17) oder wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden wären. Den pauschalen Ausführungen zur allgemeinen Situation in Somalia liessen sich keine Hinweise auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung entnehmen, zumal das im Asylgesuch erwähnte Regime von Islamisten mittlerweile nicht mehr existiere. Die Beschwerdeführenden wür-den die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 wurde den Beschwerdefüh-renden die Vernehmlassung des BFM vom 28. Februar 2007 zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 30. März 2007 sowie eine weitere Eingabe vom 27. April 2007 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Schreiben vom 15. April 2009 wurde B._______ unter Fristanset-zung angefragt, ob er die Beschwerde vom 7. Februar 2009 zurück-ziehe, da diese betreffend die Wegweisung (vgl. Bst. B) gegenstands-los geworden sei. Die angesetzte Frist liess dieser ungenutzt verstrei-chen.
L.
Mit Abschreibungsentscheiden vom 19. Mai 2009 respektive 25. Juni 2009 wurde die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 betreffend der Söhne Ma._______ und Ab._______ respektive der Tochter Na._______ wegen deren unbekannten Aufent-halts als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
M.
Mit Schreiben vom 11. August 2009 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter C._______ unter Fristansetzung angefragt, ob sie die Beschwerde vom 7. Februar 2009 zurückzuziehen gedenken, da diese - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (vgl. Bst. B) - gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurde die Rückzugsanfra-ge bezüglich den Sohn B._______ (vgl. Bst. K) erneuert. Die angesetz-te Frist liessen alle Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-de ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Mithin ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz darauf be-schränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfü-gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-stanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
1.3 Über die Frage des weiteren Aufenthalts und damit auch des Weg-weisungsvollzugs befand die Vorinstanz nicht, da beim Bundesverwal-tungsgericht entsprechende Beschwerden hängig waren. Zwischen-zeitlich sind die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gegenstands-los geworden (vgl. Bst. B sowie E. 5.2.1 und 5.2.2).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf das hauptsächliche Beschwerdebe-gehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl nicht einzutreten.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwer-deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.4 Erwähnten - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
3.2 Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt eine sum-marische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellen-den Person voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.).
4.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (vgl. Bst. A).
Hinsichtlich der materiellen Vorbringen der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz sodann schlüssig aufgezeigt, weshalb diese nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgungssituation seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens darzutun. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch-tenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 28. Februar 2007 verwiesen werden (vgl. Bst. F und I). Denen ist nichts mehr hinzuzufü-gen.
4.2 Die Vorbringen auf Beschwerdestufe sind nicht geeignet, eine Än-derung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die in der Rechts-mitteleingabe vom 7. Februar 2007 vertretene Ansicht, wonach das BFM - entgegen der klaren Bezeichnung der Eingabe vom 26. Sep-tember 2006 als "Wiedererwägungsgesuch" - diese (zu Unrecht) als neues Asylgesuch entgegengenommen und entschieden habe, geht klarerweise fehl (vgl. EMARK 1998 Nr. 1). Gleichermassen verhält es sich mit der Argumentation, wonach sich das BFM "der pflichtgemäs-sen, zwingend vorgeschriebenen Anhörungen" gemäss Art. 29 AsylG enthalten habe und dass diese Vorgehensweise "selbstwidersprüch-lich" sei, mithin das rechtliche Gehör zentral verletze (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie EMARK 2006 Nr. 20). Aufgrund der klaren Sachlage kann auf weitere Erörterungen verzichtet und einzig auf die ebenso klare, oben angeführte Rechtsprechung verwiesen werden.
Unbehelflich erweist sich sodann der Vorwurf, die angefochtene Verfügung enthalte keine abwägende Würdigung des Wiedererwägungsgrundes gemäss Eingabe vom 26. September 2006. So zeigt die Vorinstanz in ihrem Entscheid (I/S. 3) deutlich auf, inwiefern kein Zusammenhang mit dem in der Eingabe geltend gemachten Sachverhalt und den eigenen vorgebrachten Verfolgungsgründen der Beschwerdeführenden gegeben sei. Ebenfalls legt das BFM zutreffend dar, weshalb durch die Praxisänderung die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
4.3 In den Akten keine Stütze finden schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Replik vom 30. März 2007. Dass es sich beim in der Eingabe vom 26. September 2006 erwähnten schwer misshandelten Familienoberhaupt nicht um den leiblichen Va-ter der Beschwerdeführerin (Vorbringen vom BFM in der angefochte-nen Verfügung als unwahr bezeichnet), sondern um den nächst jünge-ren Bruder ihres Vaters handeln soll, erweist sich als unglaubhaft, geht doch aus den Befragungsprotokollen hervor, dass die aus einer Gross-familie stammende Beschwerdeführerin im Heimatland weder über ei-nen Onkel noch über irgendwelche nahe Verwandte verfügt (A 2 S. 2., A 4 S. 3 und 7). Hinweise für die Behauptung, wonach die Beschwer-deführenden aus Somalia geflohen sein sollen, weil sie "akut und in-tensivst an Leben, Leib und Freiheit" bedroht gewesen wären, beste-hen - entgegen dem bloss pauschalen Hinweis auf das Befragungs-protokoll beim Kanton - eben gerade nicht (A 2 S. 4, A 4 S. 7).
Keine Änderung in Bezug auf den Nichteintretensentscheid bewirken sodann die theoretischen Erörterungen im Zusammenhang mit "Rechtsungleichheiten" betreffend Asylgesuchstellern aus Somalia aufgrund der Praxisänderung von EMARK 2006 Nr. 18 (Verneinung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung im Falle der Beschwerdeführenden und Anordnung der vorläufigen Aufnahme; Asylgewährung bei gleicher Konstellation nach EMARK 2006 Nr. 18). Anlass für das Verlassen ihres Landes war den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge die damals herrschende allgemeine Situa-tion in Somalia und nicht etwa eine nach Art. 3 AsylG massgebende konkrete und zielgerichtete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation. Er-gänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die diesbezügliche Verfügung des Bundesamtes unangefochten in Rechts-kraft erwuchs (vgl. Bst. A). Auf die in der Eingabe vom 27. April 2007 bloss in etwas andere Worte gefasste Wiedergabe der theoretischen Erörterungen der Replik vom 30. März 2007 braucht bei dieser Sach-lage daher nicht weiter eingegangen zu werden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise darzulegen vermochten, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2.1 Die zuständige kantonale Behörde erteilte B._______ aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die Beschwerde hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden (vgl. Bst. B). Was die Anord-nung des BFF betreffend die Wegweisung in Bezug auf B._______ in der ursprünglichen Verfügung vom 11. Januar 1995 anbelangt (vgl. Bst. A), so fällt diese ohne weiteres dahin (vgl. EMARK 2000 Nr. 30). Ange-sichts dieser Sachlage erübrigen sich somit weitere Erörterungen.
5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter C._______) verfügen hingegen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil-ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM seine Aufhebungsverfügung vom 4. April 2001 betreffend den Beschwerdeführerinnen am 5. August 2009 auf (vgl. Bst. B), womit die beiden in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleiben (vgl. Bst. A). Da die diesbezügliche Beschwerde vom 7. Mai 2001 dadurch gegenstandslos geworden ist, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.
7.1 In Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Falles ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gegenstandslos geworden.
7.2 Eine Parteientschädigung ist keine zu entrichten, da eine solche den Beschwerdeführenden im Rahmen der gegenstandslos geworde-nen Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebungsverfügungen des BFF vom 4. April 2001 ausgerichtet wurde (vgl. Abschreibungsentscheide vom 14. April 2009 und 10. August 2009; Bst. B).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-wiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
[die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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