Entscheiddatum: 23.04.2013Publikationsdatum: 06.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-996/2013/sps
Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richterin Contessina Theis,Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...),Russland, vertreten durch Stefan Hery, HEKSBeschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, reichte in der Schweiz am 28. Mai 2011 ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 abgelehnt wurde. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Bezahlung des dafür verlangten Kostenvorschusses nicht ein. Betreffend dieses Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen.
B. Am 5. November 2012 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein und machte geltend, er habe die Schweiz am 22. Juni 2012 unkontrolliert verlassen, sei nach B._______ in Russland zurückgekehrt und habe bei seiner Mutter gelebt. Dort sei er am 9. Juli 2012 von der Polizei festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht, misshandelt und (...) vergewaltigt worden, nachdem er sich geweigert habe, ein schriftliches Geständnis darüber abzugeben, dass er die Aufständischen zwischen 2002 und 2006 unterstützt habe. Dabei sei er bewusstlos geworden und erst wieder im Spital erwacht, wo man ihn genötigt habe zu unterschreiben, dass er auf der Strasse von einem aufgebrachten Mob in dieser Weise zugerichtet worden sei, und dass er über das Vorgefallene nicht sprechen dürfe. Am 13. Juli 2012 habe er sich unbemerkt aus dem Spital entfernt, sei zu einem Freund auf einer nahe seiner Heimatstadt gelegenen Farm gegangen und habe sich dort bis zur Ausreise aufgehalten. Am folgenden Tag habe man ihn an seinem Wohnort und auf der Farm gesucht, jedoch nicht gefunden. Anschliessend sei er offiziell ausgeschrieben und steckbrieflich gesucht worden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Steckbriefes, Fotos des Aushangs des gleichen Steckbriefes und einen Arztbericht zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 - eröffnet am 19. Februar 2013 - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es verpflichtete die zuständigen kantonalen Behörden, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer - wie bereits anlässlich des ersten, in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens - nicht bereit sei, seine Identität und seinen Reiseweg offenzulegen, da er keine heimatlichen Reise- und Identitätspapiere zu den Akten gegeben habe, obwohl ihm deren Bedeutung aufgrund des bereits einmal in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens bekannt sei. Sein Einwand, er habe den Pass dem Schlepper abgegeben, weil er angenommen habe, diesen nicht mehr zu benötigen, könne unter diesen Umständen nicht gehört werden. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, müsse die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen grundsätzlich in Frage gestellt werden. Dies sei umso mehr der Fall, als auch seine weiteren Ausführungen realitätsfremd, widersprüchlich und substanzlos ausgefallen seien. So könne nicht nachvollzogen werden, warum er aus der Schweiz freiwillig in sein Heimatdorf in B._______ zurückgekehrt sei, wo er gemäss seinen Angaben verfolgt sei und den Tod befürchten müsse, obwohl ihm zumindest vorübergehend eine zumutbare Niederlassungsmöglichkeit, beispielsweise an seinem früheren Studien- und Wohnort C._______, offengestanden hätte. Aus der sofortigen Rückkehr an den Heimatort müsse der Schluss gezogen werden, dass er dort nichts zu befürchten gehabt habe. Ferner sei seine Angabe, er hätte ein schriftliches Geständnis über die Unterstützung der Aufständischen zwischen 2002 und 2006 abgeben sollen, nicht nachvollziehbar, da es nicht glaubhaft erscheine, dass sich die russischen Behörden erst sechs Jahre später für seine Aktivitäten in diesen Jahren interessieren würden und er sich seit dem Jahr 2006 nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten habe. Seine Erklärung, die russischen Behörden bräuchten Sündenböcke, vermöge nicht zu überzeugen, da für diese Rolle ein besser geeigneter Kandidat, beispielsweise einer der in B._______ lebenden Brüder, ausgewählt würde und nicht der seit Jahren ausserhalb Tschetscheniens lebende Beschwerdeführer. Ferner habe er betreffend Unterstützung der Aufständischen durch seinen Vater unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben, indem dieser einerseits Lebensmittel gegeben und andererseits Kühe gebracht haben soll. Auch sei es nicht verständlich, weshalb der Eingang zur Vorratskammer, in welcher sich der Beschwerdeführer versteckt haben solle, unter dem Linoleumboden versteckt gewesen sei, zumal Vorratskammern mit Sicherheit häufig frequentiert würden. Des Weiteren ergäben sich aus dem Text des eingereichten Arztzeugnisses Ungereimtheiten, da dieses am (...) ausgestellt worden sei, sich aber auf den (...) beziehe. Aus dem Erscheinungsbild dieses Beweismittels müsse zudem auf ein Gefälligkeitsdokument geschlossen werden, zumal dieses nicht auf einem sonst dafür üblichen Formular ausgestellt und mit drei verschiedenen Stempeln versehen worden sei, was ein Spitalarzt nicht getan hätte. Zudem sei aus dem Dokument zwar eine Verletzung des Beschwerdeführers ersichtlich; über deren Ursachen werde hingegen nichts preisgegeben. Realitätsfremd sei zudem die Länge der geltend gemachten Ohnmacht angesichts der angegebenen Gründe, nämlich Schmerzen. Nicht mit der Realität zu vereinbaren sei schliesslich die Angabe, die Polizei habe ihn nach den Misshandlungen in ein Spital einliefern lassen, und die Aussagen über die Flucht aus dem Spital. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und würden den Eindruck einer erfundenen Verfolgungsgeschichte hinterlassen. Die eingereichten Fotografien und die Kopie eines Steckbriefes vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da der Steckbrief in der vorliegenden Form problemlos von jedermann hergestellt werden könne und der Beschwerdeführer über die Herkunft der Fotografien widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben habe, indem diese einerseits von seinem Freund und andererseits von seinem Bruder angefertigt worden seien. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Hinweise vorlägen, gestützt auf welche nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere hielt das BFM fest, dass weder die allgemeine Situation in Tschetschenien noch individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus andern als den angegebenen Gründen verlassen habe. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sei er jung, gesund und verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz sowie eine abgeschlossene Ausbildung. Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine existenzielle Notlage gerate.
D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2013 ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiellen Überprüfung durch die Vorinstanz sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass sich aus den Anhörungsprotokollen Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergäben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Ausserdem würden sie zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Die geschilderte Vergewaltigung sei ein Beispiel dafür (vgl. Akte B5/15 S. 9). Während ihm dafür in der Erstbefragung Zeit gelassen worden sei, habe sich die befragende Person anlässlich der Bundesanhörung immer wieder mit Fragen dazwischen gestellt, weshalb der Beschwerdeführer dort keine ausführliche Schilderung habe zu Protokoll geben können. Dennoch würden die im Protokoll und auch von der Hilfswerksvertretung festgehaltenen emotionalen Regungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen unterstreichen. In der angefochtenen Verfügung sei die Vergewaltigung kein Thema und die Ohnmacht in diesem Zusammenhang sei in einem Satz als realitätsfremd qualifiziert worden. Damit habe das BFM die Begründungspflicht und folglich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Voreingenommenheit der befragenden Person anlässlich der Bundesanhörung komme auch in zahlreichen anderen Fragestellungen zum Ausdruck, so beispielsweise im Satz: "Und das soll ich jetzt glauben, nach all dem, was Sie mir jetzt gesagt haben?". Mit Fragen dieser Art könne die nötige Basis, welche bei geschlechtsspezifischen Vorbringen als minimale Vertrauensgrundlage nötig sei, nicht geschaffen werden, was es für den Beschwerdeführer schwierig gemacht habe darüber zu sprechen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung bloss einzelne Vorbringen herausgepickt und diese als realitätsfremd, widersprüchlich oder unsubstanziiert qualifiziert. Der bezüglich der Unterstützungsleistungen des Vaters erwähnte Widerspruch sei aus den Protokollen nicht ersichtlich. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer zudem vor, er hätte den Reisepass, welchen er gemäss den Anweisungen des Schleppers habe nach Hause schicken müssen, den Asylbehörden abgeben müssen. Da indessen seine Identität bereits aus dem ersten Asylverfahren bekannt sei, weil er eine russische Identitätskarte zu den Akten gegeben und nicht zurück erhalten habe, könne keine Täuschungsabsicht vorliegen, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht als Ganzes in Frage zu stellen sei. Auch die Argumentation des BFM, wonach es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, vermöge nicht zu überzeugen, zumal man ihm anlässlich der Rückkehrberatung erklärt habe, er müsse in sein Heimatland zurückkehren, weshalb er die Rückreise selber organisiert habe, um unerkannt in sein Heimatland einreisen zu können. Da er keine andere Wahl gehabt habe, sei er in sein Heimatdorf heimgekehrt. Um an seinem früheren Studienort leben zu können, hätte er sich dort anmelden müssen und wäre damit erkannt worden, was er aber habe verhindern wollen. Das BFM habe auch keine Erklärung abgegeben, warum es das Interesse der Behörden für die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den Jahren 2002 bis 2006 als unglaubhaft erachte, obwohl er in den Befragungen ausführlich dazu Stellung genommen habe. Auch die Argumentation des BFM rund um das Versteck des Beschwerdeführers bei der Vorratskammer könne nicht überzeugen. Einerseits habe sich der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des BFM nicht in der Vorratskammer selber, sondern im Keller darunter versteckt; andererseits stelle das Argument, die Vorratskammer werde sicher häufig frequentiert, eine blosse Behauptung dar. Darüber hinaus sei es nicht ersichtlich, warum die Falltüre zum Keller unter der Vorratskammer nicht mit einem Linoleum zugedeckt gewesen sein solle. Vielmehr sei die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers detailreich und in sich schlüssig ausgefallen, während die Einwände des BFM aus der Luft gegriffen und nicht gerechtfertigt erscheinen würden. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis enthalte zwar einen Datumsfehler, weil es nicht - wie dort festgehalten - am (...), sondern am (...) ausgestellt worden sei. Dabei handle es sich um ein Versehen der Person, welche das Dokument ausgestellt habe. Zudem sei es in Russland üblich, dass jeder Arzt einen eigenen Stempel habe, was mit den verschiedenen auf dem Dokument vorhandenen Stempel vereinbar sei. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht wisse, warum er von der Polizei ins Spital eingeliefert worden sei, lasse sich der Spitalaufenthalt erklären, so beispielsweise damit, dass die Polizisten nach den Folterungen über den Zustand des Beschwerdeführers erschrocken gewesen seien und sich nicht hätten vorwerfen lassen wollen, jemanden zu Tode gefoltert zu haben, oder dass sie ihn mit der Einlieferung ins Spital weiterhin hätten beobachten und von ihm Informationen gewinnen wollen. Ferner habe das BFM auch bezüglich der Argumentation im Zusammenhang mit dem Steckbrief - abgesehen von der vom Beschwerdeführer unterschiedlich angegebenen Urheberschaft der Fotos - keine Begründung angeführt. Die Ursache dieses Fehlers sei entweder auf eine versehentlich falsche Angabe des Beschwerdeführers oder auf eine falsche Protokollierung zurückzuführen. Immerhin würden sich auch in andern Sätzen des Protokolls nur unvollständige Sätze finden lassen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich Hinweise dafür ergäben, dass nach seiner Rückkehr in sein Heimatland Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Selbst im Fall von gewissen Zweifeln oder Einwänden könnten die gesamten Vorbringen nicht als von vorneherein haltlos bezeichnet werden, weshalb das BFM zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei und damit Bundesrecht verletzt habe. Ferner sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer als Folge der erlittenen Misshandlungen und der damit eingetretenen Flashbacks in ärztlicher Behandlung befinde. Ein Arztbericht werde so bald wie möglich nachgereicht.
E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 wurde die Bestätigung über die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben und nochmals betont, dass der bereits in Aussicht gestellte Arztbericht nachgereicht werde.
F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt entschieden würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht nachzureichen und das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
G. Mit Eingabe vom 18. März 2013 reichte der Beschwerdeführer die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Therapiebericht vom 8. März 2013 zu den Akten.
H. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und teilte mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könne.
I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2013 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J. Mit Eingabe vom 22. März 2012 wurde die Kopie eines Arztberichtes vom 20. März 2013 und eine Kostennote zu den Akten gegeben.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Zudem kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und BVGE 2009/53 E.4.2).
3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.4 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer ein vorangegangenes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, wobei auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde.
3.5 Ergeben sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind), fällt die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht. Allein der Umstand, dass in einem weiteren Asylgesuch neue Asylgründe dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werden, bedeutet jedoch nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten Vorbringen Hinweise ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ist dies der Fall, muss das BFM auf das weitere Asylgesuch eintreten und im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 23.1 S. 214 f.).
4.1 Vorliegend ist das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers, das mit erneuten Verfolgungsmassnahmen, welche sich nach der Rückkehr ins Heimatland ereignet hätten, begründet wurde, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in sein Heimatland zurückgekehrt, führte das BFM zu Recht eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durch (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe offensichtlich nicht zuträfen beziehungsweise für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien, da sie nicht geglaubt werden könnten, sondern vielmehr eine erfundene Geschichte darstellten, weshalb keine Hinweise vorlägen, gestützt auf welche von Ereignissen auszugehen seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien.
4.3 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber dar, die Vorinstanz hätte seine Vorbringen in einer materiellen Entscheidung prüfen müssen, da vorliegend Hinweise auf Ereignisse, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien, vorlägen. Selbst wenn gewisse Zweifel an den Vorbringen bestehen sollten, würden diese nicht ein Ausmass erreichen, gestützt auf welches insgesamt von der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen auszugehen sei.
5.1 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer vor, er sei - wie damals im ersten Asylverfahren - nicht bereit, seine Reisepapiere den schweizerischen Asylbehörden gegenüber offenzulegen und seine tatsächliche Reiseroute beziehungsweise seinen wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz bekanntzugeben. Mit dieser offensichtlich fehlenden Bereitschaft bei der Herstellung des Sachverhalts sei seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage gestellt. Da er bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe, sei ihm die Bedeutung der Reisepapiere bekannt gewesen, weshalb seine Aussage, er habe den Reisepass nach seiner Ankunft in der Schweiz dem Schlepper ausgehändigt, weil er angenommen habe, er benötige ihn nicht mehr, nicht gehört werden könne. Zwar vermag der Einwand des Beschwerdeführers, weshalb er den Reisepass dem Schlepper ausgehändigt haben will, tatsächlich nicht zu überzeugen, da es jeder Person, welche in einem fremden Land um Schutz nachsucht, bewusst sein muss, dass sie sich den Behörden gegenüber auszuweisen hat. Insofern ist der Argumentation des BFM beizupflichten, während die Einwände in der Beschwerde unbehelflich sind. Auch wenn sich bereits heimatliche Ausweisschriften aus dem ersten Asylverfahren in den Akten befinden, sind Asylsuchende verpflichtet, den schweizerischen Asylbehörden diejenigen Identitäts- und Reisepapiere abzugeben, mit welchen sie die erneute Reise angetreten haben. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens auf die ihm obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht bezüglich der Abgabe von Identitätspapieren hingewiesen (vgl. Akte A3/12 S. 4). Da sich aus den Akten des ersten Asylverfahrens ergibt, dass der Beschwerdeführer schon damals offensichtlich nicht bereit war, seinen Reisepass abzugeben, liegt der Schluss nahe, dass er auch beim zweiten Asylverfahren den Behörden gegenüber seinen Reisepass vorenthält, was Auswirkungen auf seine persönliche Glaubwürdigkeit hat. Indessen kann ihm allein aus diesem Verhalten nicht zum vorneherein jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, wie dies das BFM in der nunmehr angefochtenen Verfügung tut, wobei das BFM zudem nicht bei den Tatsachen bleibt, wenn es dem Beschwerdeführer vorwirft, er sei bereits im ersten Asylverfahren nicht bereit gewesen, seine Reisepapiere auszuhändigen, was seine offensichtlich fehlende Bereitschaft bei der Herstellung des Sachverhalts zeige, da dieser damals seinen Inlandpass und seinen Führerschein abgab und sich der Inlandpass nach wie vor in den Akten befindet (vgl. Akte A3/12 S. 4 f.). Von einer gänzlichen Verweigerung bei der Mitwirkung des Sachverhalts kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, und es erscheint unangemessen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich - und damit pauschal - in Frage zu stellen, weil er im zweiten Asylverfahren seinen Reisepass nicht zu den Akten gab, auch wenn ihm - in Übereinstimmung mit dem BFM - nicht geglaubt werden kann, er habe diesen dem Schlepper abgegeben, weil er gedacht habe, ihn nicht mehr zu benötigen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mag zwar mit diesem Verhalten angeschlagen sein; indessen sind seine Asylgründe trotzdem mit der nötigen Sorgfalt, Unvoreingenommenheit und Ernsthaftigkeit zu prüfen, was sich aus dem für die Asylbehörden geltenden Untersuchungsgrundsatz für die Feststellung des erheblichen Sachverhalts und für die Beurteilung des Asylgesuchs ergibt. Dabei haben die Asylbehörden nicht nur das gegen den Beschwerdeführer sprechende Aktenmaterial zu berücksichtigen. Vielmehr sind im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise auch diejenigen Akten, welche für die Darstellung seiner Ausreisegründe sprechen, in die Entscheidung mit einzubeziehen.
5.2 Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren offensichtlich nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb auf sein zweites Asylverfahren nicht eingetreten werden muss, kann sich nicht in erster Linie daraus ergeben, ob die Gründe, warum er keine Identitäts- und Reisepapiere abgab, geglaubt werden können, zumal es sich dabei um zwei gänzlich verschiedene Sachverhaltsteile handelt, welche unabhängig voneinander zu beurteilen sind, auch wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bezüglich Letzterem dazu verleiten mögen, grundsätzlich an allen Aussagen zu zweifeln. Trotz dieser Zweifel sind die Asylbehördene verpflichtet, unvoreingenommen zu prüfen, ob Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorhanden sind oder nicht. Ergeben sich bei dieser Prüfung solche Hinweise, muss auf das Asylgesuch eingetreten werden, was die Prüfung der Asylgründe in einem materiellen Verfahren nach sich zieht.
5.3 Vorliegend äusserte sich das BFM zu den Vorbringen des Beschwerdeführers dichtgedrängt auf insgesamt eineinhalb Seiten, wobei es zahlreiche Elemente des Sachverhaltes zwar kurz erwähnte, die Begründung indessen nicht immer in sich schlüssig und damit nicht überzeugend ausgefallen ist. Teilweise wurde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt als ungereimt und deshalb als unglaubhaft qualifiziert, obwohl es sich bei einer genaueren Betrachtung um keine oder um vernachlässigbare beziehungsweise erklärbare Ungereimtheiten handelt. Indessen ist aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, dass die geltend gemachten Asylgründe im vorliegenden Verfahren komplexer und vielschichtiger sind, als auf den ersten Blick mit der angefochtenen Verfügung der Eindruck erweckt wird. Zudem hat das BFM die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen, indem es zentrale Sachverhaltselemente wie die geltend gemachten Misshandlungen und die damit im Zusammenhang stehende ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche seine Vorbringen untermauert hätten, in seinen Erwägungen gänzlich unerwähnt und damit ungeprüft liess, obwohl der Beschwerdeführer darüber bereits anlässlich der Befragung und der Anhörung gesprochen hatte. Im Einzelnen ist nachfolgend auf einige Argumente des BFM näher einzugehen:
5.3.1 Beispielsweise stellt sich der vermeintliche Widerspruch, wonach der Vater des Beschwerdeführers einmal die Aufständischen mit Lebensmitteln und einmal mit Vieh unterstützt habe, als unbehelflich heraus, da an den beiden in der angefochtenen Verfügung erwähnten Protokollstellen von der Versorgung der Aufständischen mit Lebensmitteln beziehungsweise mit Fleisch, das ja auch ein Lebensmittel ist, die Rede ist. Ob zuvor das Vieh von einem zu einem andern Ort gebracht wurde, ist dabei unerheblich, da es in beiden Varianten um die Versorgung der Aufständischen geht, was vom BFM offensichtlich verkannt wird.
5.3.2 Auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene fehlende Nachvollziehbarkeit hinsichtlich seines Verstecks bei seinem Freund kann nicht als schlagendes Argument gegen die Glaubhaftigkeit betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer an beiden zitierten Protokollstellen von einem Kellerraum unter einem Linoleumboden spricht und dabei erwähnt, es hätten sich dort Vorräte für das Allernötigste befunden, was nicht für die vom BFM erwähnte häufige Frequentierung der Vorratskammer und somit nicht gegen die Nachvollziehbarkeit spricht.
5.3.3 Des Weiteren legte das BFM in der angefochtenen Verfügung dar, die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte nach seiner Festnahme im Juli 2012 ein schriftliches Geständnis über die Unterstützung der Aufständischen in den Jahren 2002 bis 2006 abgeben sollen, sei kaum nachvollziehbar, weil nicht geglaubt werden könne, die russischen Behörden würden sich erst sechs Jahre später für seine Aktivitäten in den Jahren 2002 bis 2006 interessieren, zumal er sich ja nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten habe, während seine Brüder immer noch im Heimatdorf seien. Diese Begründung ist indessen nicht in sich schlüssig, weil sie nicht zu Ende gedacht ist und weil zudem allgemein bekannt ist, dass auch heute noch nach ehemaligen Unterstützern der tschetschenischen Widerstandskämpfern gesucht wird. Unter diesem Blickwinkel erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, man suche Sündenböcke, entgegen der vom BFM vertretenen Meinung nicht ganz abwegig, wobei jedoch vorliegend der Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig abgeklärt worden zu sein scheint, da vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mit der nötigen Beharrlichkeit Erklärungen darüber verlangt wurden, warum ausgerechnet er als Sündenbock dienen sollte. Damit vermag auch dieses Argument des BFM nicht zu überzeugen.
5.3.4 Das BFM wirft dem Beschwerdeführer ferner vor, er sei freiwillig in sein Heimatdorf zurückgekehrt, obwohl er geltend gemacht habe, dort verfolgt zu werden, was nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft sei. Vielmehr hätte er sich in seiner ehemaligen Studienstadt niederlassen können. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer dar, anlässlich der Rückkehrberatung habe man ihm gesagt, dass er aufgrund der Ablehnung seines ersten Asylgesuches in sein Heimatland gehen müsse, weshalb er zu seinen Angehörigen zurückgekehrt sei, da er sonst niemanden habe und sich an einem andern Ort hätte offiziell anmelden müssen, was dann den Behörden bekannt geworden wäre und Verfolgungsmassnahmen hätte auslösen können. Bei seinen Angehörigen habe er sich aus Angst vor weiteren Behelligungen versteckt aufhalten können, und zudem habe er dort auf die Ausstellung eines gefälschten Reisepasses gehofft, damit er anschliessend unter falscher Identität und damit für die Behörden unerkannt hätte leben können. Auch wenn das BFM die Rückkehr des Beschwerdeführers an den Ort, an welchem er Verfolgungsmassnahmen befürchtet, zu Recht nicht als nachvollziehbar betrachtet, vermag diese Sichtweise mangels genauerer Klärung des Sachverhalts vorliegend nicht zu überzeugen. Aus dem Anhörungsprotokoll kommt im Zusammenhang mit den Fragen zu seiner Rückkehr und der Ausstellung des erwähnten gefälschten Reisepasses die Ungeduld und Voreingenommenheit der befragenden Person zum Ausdruck, so beispielsweise mit der Frage, die eher als Wertung denn als Frage gilt, "Das war aber eine seltsame Hoffnung?" (vgl. Akte B12/17 S. 6), während Fragen, welche den diesbezüglichen Sachverhalt hätten klären können, wie beispielsweise die Frage, was er denn unternommen habe, um zu einem gefälschten Reisepass zu kommen, oder warum er gehofft habe, einen solchen zu erhalten, oder wo beziehungsweise bei wem er diesen in Auftrag gegeben habe, nicht gestellt wurden und somit den Sachverhalt offen lassen. Aus dem Protokoll geht schliesslich nicht klar hervor, mit welchem Reisepass der Beschwerdeführer schliesslich sein Heimatland zum zweiten Mal verlassen haben will - mit dem echten, den er den Asylbehörden in der Schweiz anlässlich des ersten Asylgesuchs vorenthalten haben will oder mit einem gefälschten. Mangels Klärung des Sachverhalts überzeugt auch diese Argumentation des BFM nicht, obwohl Zweifel an der Darstellung der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus angebracht erscheinen mögen.
5.3.5 Aus dieser und mehreren anderen Protokollstellen des Anhörungsprotokolls ist ausserdem ersichtlich, dass der Befrager seiner Rolle als neutrale und den Sachverhalt erhebende Person nicht immer gerecht geworden ist, indem er dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals zu verstehen gab, dass er seinen Ausführungen offensichtlich nicht glaubt, und indem er mehrmals fragwürdige Wertungen äusserte oder Fragen, welche mit Wertungen verbunden waren, stellte (so beispielsweise die Fragen 48, 49, 53, 63, 94, 126 in Akte B12/17), was auf das Klima in der Anhörung Auswirkungen gehabt haben muss. Zu Recht wurde denn auch in der Beschwerde gerügt, dass eine gewisse Voreingenommenheit des Befragers zum Ausdruck gekommen sei, welche nicht als geeignete Basis habe dienen können. Auch wenn der Befrager von Anfang an Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers hatte, ist es insbesondere dann für die Klärung des Sachverhalts ungünstig und auch unangebracht, diese Zweifel schon anlässlich der Anhörung selber zum Ausdruck zu bringen, wenn auch Themen im Raum stehen, welche für die betroffene asylsuchende Person als schwierig zu qualifizieren sind, wie dies beispielsweise bei geltend gemachten Misshandlungen der Fall ist. Selbst im Fall von Zweifeln kann solchen Themen nicht beliebig aus dem Weg gegangen werden in der Annahme, wenn die Geschichte mehrheitlich nicht geglaubt werden kann, muss auch den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen kein Glaube geschenkt werden, weshalb sich Fragen darüber erübrigen. Diese Sichtweise greift insbesondere dann zu kurz, wenn - wie vorliegend - aus dem Erstprotokoll diesbezügliche Informationen vorliegen, die nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu qualifizieren sind und folglich einer genaueren Überprüfung bedürfen. Der Beschwerdeführer indessen wurde über seinen Aufenthalt bei der Polizei und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen auf weniger als einer Seite mit insgesamt bloss acht Fragen angehört (vgl. Akte B12/17 S. 7 unten und 8 bis Mitte), obwohl es sich dabei - wie in der Beschwerde ebenfalls zu Recht gerügt wurde - um ein zentrales Vorbringen handelt, dessen Klärung mehr erfordert hätte. Im Gegensatz dazu erstrecken sich die Fragen zu den Reisepapieren und zur Rückreise über mehrere Seiten (vgl. Akte B12/17 S. 1 bis 6 Mitte). In der angefochtenen Verfügung wurden zudem die geltend gemachten Misshandlungen durch die Polizei im Teil der Erwägungen auch nicht ansatzweise erwähnt und beurteilt, womit ein wesentlicher Teil des Sachverhalts nicht in die Entscheidung des BFM einfloss. Damit hat das BFM auch seine Begründungspflicht verletzt. Selbst für den Fall, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft herausstellen sollten, wäre im Teil der Erwägungen der Schluss zu ziehen, dass unter diesen Umständen auch den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteilen durch die Polizei und insbesondere den vorgebrachten Misshandlungen kein Glaube geschenkt werden kann. Von einer "sinngemässen", weil unerwähnt gelassenen Beurteilung dieser Vorbringen durch das BFM ist aufgrund ihrer Bedeutung für den Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen.
5.4 Insgesamt erscheint die in der Beschwerde erhobene Kritik am Vorgehen des BFM und an seiner Argumentation somit teilweise gerechtfertigt, weshalb dem BFM die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt worden ist. Das BFM nahm indessen in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2013 nicht dazu Stellung.
5.5 Folglich sind aus den bestehenden Akten - soweit der Sachverhalt geklärt wurde - Hinweise ersichtlich für in der Zeit zwischen dem Abschluss des ersten und der Einreichung des zweiten Asylverfahrens eingetretenen Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und welche nicht als haltlos zu betrachten sind. Es würde indessen den Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sprengen und dem Beschwerdeführer zudem eine Instanz wegnehmen, die Glaubhaftigkeit seiner nunmehr geltend gemachten Asylgründe näher zu überprüfen. Vorliegend hat sich das BFM zudem auch gründlicher mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt als dies in Nichteintretensentscheiden üblich ist. Von einer offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen kann schon deshalb keine Rede sein.
5.6 Das BFM ist folglich zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit einerseits Bundesrecht verletzt und andererseits den rechtserheblichen Sachverhalt nur teilweise festgestellt, was aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. Demzufolge sind die Ziffern eins bis vier des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
6.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. März 2013 eine Kostennote zu den Akten gereicht, gestützt auf welche bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- insgesamt 9,25 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 123.75 in Rechnung gestellt wurden, was einem Totalbetrag von Fr. 1'973.75 entspricht. Angesichts des geringen Umfangs des Dossiers, der verhältnismässig kurzen Beschwerde von wenig mehr als fünf Seiten und der zwei sehr kurzen zusätzlichen Eingaben von weniger als einer Seite erscheint dieser Aufwand als zu hoch, zumal nicht ersichtlich ist, warum für Letztere eine halbe beziehungsweise eine Stunde notwendig gewesen wäre. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, den in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand um Fr. 500.- zu reduzieren, was einer Entschädigung von Fr. 1'473.75 entspricht. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. Das BFM wird angewiesen, das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln und noch offene Sachverhaltsteile zu klären.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'473.75 auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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