Entscheiddatum: 07.03.2013Publikationsdatum: 15.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1011/2013
Urteil vom 7. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Bundesstaat C._______) stammender nigerianischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2012 seinen Heimatstaat verliess und in Begleitung eines "Politikers" mit dem Flugzeug am 22. Oktober 2012 über eine ihm unbekannte Stadt in die Schweiz einreiste und danach mit dem Zug nach D._______ weiterreiste, wo er am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ohne Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der am 22. November 2012 im EVZ erfolgten Befragung und der einlässlichen Anhörung in Bern-Wabern vom 11. Februar 2013 zu den Umständen seiner Ausreise im Wesentlichen ausführte, er sei während der gesamten Reise nie persönlich kontrolliert worden, da der ihm namentlich unbekannte "Politiker" - diese Person habe ihn am Tag der Ermordung seiner Mutter und seines Bruders mit dem Auto angefahren und ihm daraufhin angeboten, ihn bei einer "offiziellen Reise" mitzunehmen, um ihn damit an einen sicheren Ort zu bringen - die Reise organisiert und finanziert habe, und dass er ferner nicht wisse, ob und welches Ausweispapier sein Begleiter für ihn dabei gehabt habe, sowie keine Angaben zur Art der Ausreise (legal oder illegal) bzw. zur Fluggesellschaft machen könne (vgl. A4/12 S. 5 f. und A10/13 S. 4 f.),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend machte, er werde von der Regierung des derzeitigen Präsidenten von Nigeria gesucht, da er den [Verwandten] von dessen [Beruf] E._______ ermordet habe, da E._______ die nach ihm benannte militante Gruppierung - deren Mitglied der Beschwerdeführer gewesen sei - verlassen und danach begonnen habe, seine früheren Anhänger mit Unterstützung der Regierung zu verfolgen (vgl. A4/12 S. 7 f.; A10/13 S. 5 ff.),
dass er anderseits vorbrachte, er habe eine Verfolgung durch die F._______ zu befürchten, weil sein verstorbener Vater vorher bei dieser militanten Gruppierung ein hochrangiger Kommandant gewesen sei und ihnen seine Nachfolge zugesichert habe, wobei als Druckmittel sein Bruder und seine Mutter ermordet worden seien (vgl. A4/12 S. 4; A10/13 S. 6),
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 19. Februar 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 26. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei mittels vorgedruckten Begehren beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde ersuchte, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2013 eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgend dargelegtem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, BVGE 2011/9 E. 5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 15. Februar 2013 feststellte, einerseits habe der Beschwerdeführer sich bezüglich dem Verbleib seiner Identitätspapiere widersprochen - anlässlich der Befragung habe er angegeben, er habe seine Identitätspapiere in seinem Haus in Nigeria zurückgelassen (A4/12 S. 5) und anlässlich der Anhörung, dass er solche nie besessen habe (vgl. A10/13 S. 2) - und andererseits habe er die gesamten Reiseumstände nicht glaubhaft darlegen können, zumal es auch erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer den vollen Namen des Mannes, der ihm die Reise organisiert und finanziert haben und mit ihm gereist sein soll, nicht kennen würde,
dass der Beschwerdeführer ferner bis anhin offenbar nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, womit sich insgesamt der Verdacht erhärte, der Beschwerdeführer wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise sowie über seine Identität täuschen, weshalb folglich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG nichts entgegenhielt, sondern lediglich seine vorgenannten Asylgründe wiederholte,
dass die Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen stark in Zweifel zu ziehen ist, da die geschilderten Umstände, welche zur Ausreise geführt haben sollen (Tod des Vaters, anschliessend erfolglose Rekrutierung durch die F._______ sowie Ermordung von Mutter und Bruder durch dieselben und insbesondere der gleichentags erfolgte Autounfall mit seinem "Helfer"), insgesamt betrachtet einen derartig konstruierten Eindruck hinterlassen, dass davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer wolle mit dieser Geschichte über seine Identität und seine wahren Ausreisegründe täuschen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der zweifelhaften Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliesst und ebenfalls zum Schluss gelangt, dass offensichtlich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Ausweispapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden konnten, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg bzw. zur Identität seines "Helfers" tatsächlich unsubstantiiert und detailarm sind, und die geschilderten angeblichen Ausreiseumstände insgesamt der Plausibilität entbehren,
dass die Vorinstanz weiter feststellte, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe sei unstimmig und erweise sich auf den ersten Blick als offenkundig unglaubhaft, weshalb gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne und aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliesst und zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass präzisierend feststellt werden kann, dass eine Verifizierung der geltend gemachten Verfolgung durch die F._______ zwar faktisch unmöglich ist, da es sich hierbei um eine geheime Organisation handelt, die vornehmlich im Untergrund agiert (vgl. [Quelle]),
dass die Beurteilung dieses Vorbringen indes offen bleiben kann, da aufgrund der offenkundigen Haltlosigkeit der behaupteten Ausreiseumstände sowie der gänzlich realitätsfremden Geschichte betreffend der befürchteten Verfolgung durch die derzeitige Regierung - der Beschwerdeführer habe den [Verwandten] des [Beruf] (E._______) des derzeitigen Präsidenten (Jonathan Goodluck) eigenhändig erschossen - derart erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entstehen, dass sie insgesamt als offensichtlich nicht glaubhaft dargelegt im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen,
dass nämlich insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, E._______ - ein ehemaliger Anführer einer bewaffneten Gruppe im Niger-Delta - sei der (Beruf) des derzeitigen Präsidenten geworden, als realitätsfremd und somit als offenkundig unglaubhaft qualifiziert werden muss, und denn auch in Presseberichten, die sich auf E._______ beziehen, keinerlei Stütze findet,
dass der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass ein solcher konkreter Tatbeitrag (Mord) ohnedies allenfalls zum Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft führen bzw. jedenfalls einen Asylausschlussgrund darstellen würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass dieser Antrag daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-standslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tu-Binh Truong
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