Entscheiddatum: 08.03.2013Publikationsdatum: 21.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1025/2013
Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Nepal, vertreten durch Lukas Siegfried, Elim Open Doors, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer - ein angeblich aus B._______, Distrikt C._______ stammender nepalesischer Staatsangehöriger eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2012 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 7. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 15. Januar 2013 sowie der Anhörung nach Art. 29 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 12. Februar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei vor sechs Jahren zum christlichen Glauben konvertiert und deswegen von hinduistischen Bewohnern seines Dorfes bedroht worden,
dass er wiederholt beschimpft und seine Bibel zerrissen worden sei und auch seine Familienangehörigen unter Druck gesetzt worden seien,
dass er namentlich am 25. Dezember 2010 anlässlich des Weihnachtsfests von drei unbekannten, einer hinduistischen Partei angehörenden Personen bedroht und geschlagen und am 1. Oktober 2012 von fünf vermummten Personen gewürgt und ins Wasser gestossen worden sei,
dass er wegen seines Glaubenswechsels auch von seiner Familie verstossen worden sei,
dass er ferner von Mitgliedern einer Partei namens Tarai aufgefordert worden sei, sich für diese zu engagieren, andernfalls er umgebracht werde,
dass er am 5. Oktober 2012 zusammen mit seinem Freund D._______ (N [...] / E-1026/2013) nach Indien gereist sei, von wo aus sie in Begleitung eines Schleppers per Flugzeug in die Türkei und von dort per Zug über Rumänien und Österreich in die Schweiz gereist seien,
dass er mit einem vom Schlepper beschafften, auf eine ihm nicht bekannte Identität lautenden Reisepapier gereist sei, welches ihm nicht ausgehändigt worden sei,
dass der Schlepper auch seine Identitätskarte einbehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg seien offensichtlich unglaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er den wahren Reiseweg zu verschleiern versuche und seine Identitätspapiere den Asylbehörden bewusst vorenthalte,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Einreichung von Identitätspapieren vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren kaum Kenntnisse über den christlichen Glauben habe, weshalb seine angebliche Konversion unglaubhaft sei,
dass zudem seine Angaben zu der Verfolgung aufgrund seines Glaubenswechsels - namentlich zu den ihn verfolgenden Personen und dem Zeitpunkt der Übergriffe unsubstanziiert und widersprüchlich seien,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zwei Dokumente zum Beleg seiner Identität (Bestätigung der Verwandtschaft zu seinem Vater, Geburtsurkunde) sowie einen im Internet publizierten Bericht über die Situation der Christen in Nepal einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. März 2013 eine Vollmacht seines Mandanten nachreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass vorliegend innert der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne dieser Rechtsprechung eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unplausiblen und detailarmen Schilderung des Reisewegs und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vorenthält,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen, zumal der Beschwerdeführer seine Aussagen zu den Reiseumständen nicht zu konkretisieren vermag und insbesondere keine näheren Angaben zu dem angeblich vom Schlepper beschafften, auf der Reise verwendeten Reisepass gemacht hat,
dass es sich bei den mit der Beschwerdeeingabe in Kopie eingereichten Dokumenten (Bestätigung der Verwandtschaft zum Vater, Geburtsurkunde) nicht um rechtsgenügliche Reise- und Identitätsdokumente gemäss oben zitierter Rechtsprechung handelt,
dass demnach auch die offerierte Beschaffung der Originale dieser Papiere nicht zu einer anderen Einschätzung führen könnte,
dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Asylvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren festhält, nicht geeignet sind, die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten auszuräumen,
dass der zu den Akten gegebene Bericht über die Situation der Christen in Nepal mangels eines individuell-konkreten Bezugs zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht entscheidwesentlich ist,
dass ferner im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass auch die in Aussicht gestellte Bestätigung einer evangelischen Kirche in Nepal keine andere Bewertung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermöchte, zumal derartigen Bestätigungsschreiben nur ein geringer Beweiswert zukommt und ohnehin kein Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Nepal alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche besteht,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben auch die angebliche Verstossung durch seine Familie nicht geglaubt werden kann und demzufolge vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Netzes auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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