Entscheiddatum: 17.09.2010Publikationsdatum: 01.10.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1028/2010
E-1029/2010
{T 0/2}
Urteil vom 17. September 2010
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______,
und deren Mutter
B._______,
Georgien,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügungen des BFM vom 19. Januar 2010
N (...) und N (...).
A.
Die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Tiflis, gelangten gemäss eigenen Anga-ben am 27. Juni 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Mit Verfügungen vom 5. Oktober 2004 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005: BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob die vormalige Rechtsver-treterin der Beschwerdeführenden bei der seinerzeit zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und bean-tragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Weiter beantragte sie, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin A._______ (Tochter von B._______) im rechtlichen Sinne handlungsfähig oder durch ihre Mutter vormundschaftlich zu vertreten sei.
D.
Mit Urteil vom 8. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
E.
Mit Eingaben vom 22. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM je ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten unter an-derem, die Verfügungen vom 5. Oktober 2004 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig sowie unzumutbar sei, und als Folge davon sei die vorläu-fige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung der Anträge wurde in den Wiedererwägungsgesuchen ausgeführt, die Beschwerdeführerin A._______ leide seit ihrem (...) Lebensjahr an Epilepsie. Nachdem sie dank einer exakt angepassten Versorgung durch Medikamente die letzten (...) Jahre praktisch anfallslos geblieben sei, habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Wochen drastisch verschlechtert. Aus den eingereichten ärztli-chen Berichten gehe hervor, dass die Epilepsie "aktuell nicht gut kontrolliert" sei. Die Behandlung mit den bisherigen Medikamenten müsse verändert und langsam angepasst werden. Bis zum Abschluss dieses Prozesses sei der Gesundheitszustand von A._______ äus-serst instabil. Eine Rückkehr nach Georgien werde aus gesundheit-licher Sicht zu diesem Zeitpunkt als problematisch erachtet werde. Es bestehe dort zwar eine Gesundheitsversorgung, aber diese sei für die meisten Menschen nicht bezahlbar. Aus einem Bericht der Schweizeri-schen Flüchtlingshilfe (SFH) gehe hervor, dass Personen mit einer chronischen Krankheit einem grossen Armutsrisiko ausgesetzt seien. Die sozioökonomische Lage in Georgien sei sehr schlecht, weshalb viele Menschen eine Vielzahl paralleler Arbeiten ausführen müssten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dazu sei A._______ aufgrund ihrer Krankheit kaum in der Lage. Zudem sei aktenkundig, dass sie als kurdische Jezidin einer ethnischen Minderheit angehöre, welche in Georgien sozial und wirtschaftlich stark marginalisiert sei. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz lebe sie mit ihrer Mutter zusammen in einer Wohnung. Aufgrund ihrer Krankheit sei A._______ auf die Pflege und Unterstützung durch ihre Mutter angewiesen, zu der sie in einer sehr engen Beziehung stehe. Weiter werde angefügt, dass das soziale Netz von A._______ in Georgien sehr klein sei.
F.
Mit Verfügung vom 5. August 2009 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
G.
Mit Eingaben vom 24. September 2009, 30. September 2009 und 14. Dezember 2009 reichte A._______ ärztliche Berichte zu den Akten.
H.
Mit Verfügungen vom 19. Januar 2010 lehnte das BFM die Wiederer-wägungsgesuche ab, stellte fest, dass die Verfügungen vom 5. Oktober 2004 rechtskräftig und vollstreckbar seien und einer allfälligen Be-schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.
Mit (separaten) Eingaben vom 19. Februar 2010 an das Bundesverwal-tungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanz-lichen Verfügungen Beschwerde und liessen durch ihren aktuellen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtenen Verfügungen sowie die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) sowie 5 (Vollzug der Wegweisung durch den Kanton C._______) der Verfügungen des BFM vom 5. Oktober 2004 seien aufzuheben, und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter wurde der Antrag gestellt, die Verfahren von Tochter und Mutter zu koordinieren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2010 vereinigte das Bun-desverwaltungsgericht die beiden Verfahren und hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 stellte das Bundesverwal-tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden trotz Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschafft worden seien und ordnete ihre umgehende Rückführung in die Schweiz an. Zudem setzte das Gericht dem BFM Frist an, zu den Umständen der Ausschaffung Stellung zu beziehen.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2010 machte das BFM darauf aufmerksam, dass ihm keine Akten vorliegen würden, welche Rück-schlüsse auf die durch den Migrationsdienst des Kantons C._______ erfolgte Ausschaffung zulassen würden. Die Schweizerische Botschaft in Tiflis sei am 11. März 2010 angewiesen worden, den beiden Personen Visa zur Wiedereinreise auszustellen. Im Übrigen werde an den Erwägungen vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
N.
Mit Schreiben vom 29. März 2010 teilte das BFM dem Gericht mit, die Beschwerdeführenden würden sich wieder in der Schweiz befinden.
L.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin A._____ einen ärztlichen Bericht von D._______ vom 16. April 2010 zu den Akten. Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin B._______ dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht des Medizinischen Zentrums E._______ vom 9. März 2010 zukommen.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2010 hielt das BFM an seinem Antrag (Abweisung der Beschwerde) fest.
P.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 hielten auch die Beschwerdeführenden an den gestellten Anträgen fest.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-schwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungsgesuch ei-nen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die ver-fügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten Vorausset-zungen wird aber vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6) ein verfas-sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsa-chen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend ge-macht werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7). Bei einem Nichteintretensentscheid des BFM wegen man-gelnder Substanziierung des Wiedererwägungsgesuches prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig, ob das Bundesamt zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Bei der materiellen Abweisung des Wie-dererwägungsgesuches durch das BFM besteht volle Kognition. Ge-prüft wird aber nur im Umfang des ursprünglichen Wiedererwägungs-gesuchs; eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes auf Beschwer-deebene ist nicht möglich. Zu untersuchen ist weiter nur, ob die Verän-derung der Sachlage eine Neubeurteilung rechtfertigt, nicht aber, ob die ursprüngliche Beurteilung angemessen war.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht neu oder erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Die Beschwerdeführerin A._______ sei bereits in ihrem Heimatland bezüglich der Tumorentfer-nung und den daraus resultierenden gesundheitlichen Problemen be-handelt worden. Die in der Zwischenzeit deutlich verbesserte medizini-sche Infrastruktur in Tiflis sowie die eingehenden medizinischen Un-tersuchungen in der Schweiz würden ihr heute eine ausreichende Be-handlung in Georgien ermöglichen. Gemäss Auskunft der entspre-chenden Produzenten seien dort alle drei erwähnten (gemeint für die Behandlung benötigten, Anm. BVGer) Medikamente frei erhältlich.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen wür-den, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 5. Oktober 2004 be-seitigen könnten. Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. April 2009 werde durch das BFM geteilt. Es würden keine neuen Gründe vorliegen, die einer Wegweisung entgegenstünden.
4.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz entgegengehalten, der ge-sundheitliche Zustand von A._______ habe sich seit Frühsommer 2009 erheblich verschlechtert, weil die epileptischen Anfälle zugenom-men und nur ungenügend hätten kontrolliert werden können. Aus die-sem Grunde sei sie gegenwärtig auf die engmaschige, spezialisierte ärztliche Behandlung mit regelmässigen klinischen, EEG- und Labor-Kontrollen angewiesen. Die medizinischen Fachpersonen würden aus-serdem explizit von einer Wegweisung abraten, solange die Anfalls-kontrolle ungenügend bleibe. Damit liege eine im Vergleich zum 8. April 2009 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts), als die Epilepsie noch eine verhältnismässig unauffälligere Ausprägung gehabt habe, erheblich veränderte Situation hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vor.
Die Einschätzung des BFM könne nicht geteilt werden, und daran ändere auch nichts, dass die Medikamente, welche die Beschwerde-führerin A._______ gegenwärtig benötige, in Georgien erhältlich sei-en. Es stelle sich die Frage, ob dort auch ein komplexes epileptisches Erscheinungsbild, wie es sich bei ihr mittlerweile manifestiere, und mit dessen Behandlung selbst die hochspezialisierte (...) des (...) C._______ seit über (...) seine Mühe habe, derart behandelt werden könne, dass eine existenzbedrohende Gesundheitsverschlechterung mit Sicherheit auszuschliessen sei.
Es werde nicht bestritten, dass sich das Gesundheitssystem Georgi-ens in den letzten Jahren merklich verbessert habe. Bei genauer Be-trachtung aktueller Berichte falle jedoch auf, dass ein ambivalentes Bild zur Gesundheitsinfrastruktur gezeichnet werde. So sollen zwar fast alle Krankheiten behandelbar sein, gleichzeitig werde aber die medizinische Infrastruktur als unzureichend, in schlechtem Zustand und als veraltet beschrieben. Es sei daher anzunehmen, dass die vor-liegende epileptische Erscheinungsform höchstens in Privatkliniken ausreichend behandelt werden könnte. Dabei stelle sich wiederum die Frage, ob eine langjährige Behandlung in einer solchen Klinik vom sogenannten "basic-package", welches für Arme ausgerichtet werde, überhaupt erfasst würde. Diese staatlichen Dienstleistungen seien im Übrigen durch die auch in Georgien grassierende Wirtschaftskrise inzwischen ohnehin fraglich.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2010 wies das BFM darauf hin, dass ihm die heutigen Bedingungen in Georgien durchaus be-kannt seien. Das Bundesamt gehe von einer zwar langsamen, aber doch stetigen positiven Entwicklung der dortigen medizinischen Struk-turen aus. Wie Abklärungen vor Ort ergeben hätten, seien alle von der Beschwerdeführerin A._______ benötigten Medikamente in ihrem Heimatland erhältlich. Epilepsie sei eine Krankheit, welche in Tiflis behandelt werden könne. Die medizinische Infrastruktur in der Haupt-stadt könne die benötigte Unterstützung gewährleisten. Das medizi-nische Personal sei in der Lage, die entsprechenden Medikamente zu verschreiben und die benötigte Therapie zu gewährleisten. Die im Arzt-zeugnis vom 15. Februar 2010 erwähnte Verschlechterung des Ge-sundheitszustandes von A._______ vermöge die Erwägungen nicht umzustossen, verfüge doch Georgien über ausreichende medizinische Versorgung zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme.
4.4 In der Replik vom 1. Juli 2010 wurde von den Beschwerdefüh-renden entgegnet, den Angaben der IOM Dublin auf deren Webseite betreffend medizinische Gesundheitsversorgung in Georgien sei deut-lich zu entnehmen, dass nur eine sehr begrenzte Anzahl Behandlun-gen beziehungsweise eine einzige Behandlung pro Jahr von der öf-fentlichen Hand übernommen werde; die weiteren Kosten habe der oder die Patientin zu übernehmen. Selbst wenn also in Georgien die medizinische Infrastruktur zur Behandlung der spezifischen Epilepsie-form der Beschwerdeführerin A._______ tatsächlich ausreichend gewährleistet sein sollte, sei davon auszugehen, dass die Beschwer-deführenden massive Kosten zu übernehmen hätten, welche sie nicht tragen könnten. Dies wäre auch dann nicht möglich, wenn die Be-schwerdeführerin B._______ eine Arbeitsstelle finden sollte. Es gelte nämlich zu bedenken, dass diese bereits (...) Jahre alt sei, keine be-sondere berufliche Qualifikation vorweisen könne und zudem seit sehr langer Zeit im Ausland gelebt habe. Ausserdem könnten die Be-schwerdeführenden in Georgien nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden.
5.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Weg-weisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimat-land nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis-tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24).
5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die neu eingereichten Beweismittel - insbesondere auch die ärztlichen Be-richte - keine Änderung der vormaligen Beurteilung herbeiführen kön-nen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist eine angemessene Be-handlung von Epilepsie in Georgien möglich; vor allem sind dort auch die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente erhältlich. Bei den finanziell am meisten benachteiligten Personen übernimmt der Staat die Kosten für die Behandlung, und diese Personen erhalten auch Sozialhilfe (vgl. US Social Security Administration, Georgia: So-cial Security Programs throughout the world 2008, März 2009). Im Februar 2009 hat die georgische Regierung das Programm "GEL 5 Health Insurance Plan" ins Leben gerufen, welches sich an bedürftige Personen richtet, die nicht in die Kategorie der finanziell am meisten benachteiligten Personen fallen, deren Krankenversicherung vom Staat ganz übernommen wird. Dieses Programm zielt darauf ab, eine finanzielle Ergänzungshilfe zu sprechen, welche es bedürftigen Perso-nen ermöglicht, sich privat zu versichern (vgl. Georgia Today, The New 5 GEL Health Insurance Plan is now in effect, as of last week, 6. März 2009). Die Beschwerdeführerin A._______ ist bei ihrer Rückkehr nach Georgien nicht auf sich allein gestellt, da sie zusammen mit ihrer Mutter B._______ zurückkehren kann. Sie hat zudem die Möglichkeit, beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihr den Zugang zu medizinischer Versorgung zusätzlich erleichtern wird.
5.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gut-heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege ist jedoch praxisgemäss auf Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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