Entscheiddatum: 19.02.2013Publikationsdatum: 01.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-103/2013
Urteil vom 19. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______,C._______,D._______,E._______,alle Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige - ein Vater mit seinen vier minderjährigen Kindern - mit letztem Wohnsitz in F._______ (Dagestan), eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. August 2012 verlassen haben und am 6. August 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer (Vater) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) vom 24. August 2012 sowie der einlässlichen Anhörung durch das Bundesamt vom 28. November 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zusammen mit seiner Ehefrau in den Jahren 2003, 2005 und 2006 in Deutschland und Frankreich erfolglos um Asyl nachgesucht und sei im August 2011 zusammen mit der ganzen Familie - seine Kinder seien in Deutschland geboren - über Moskau in seinen Heimatstaat zurückgekehrt,
dass er in das Haus seiner Eltern im Stadtbezirk G._______ eingezogen sei und seine vier Kinder habe registrieren lassen wollen, damit sie krankenversichert seien und zur Schule hätten gehen können,
dass ihm dies jedoch verweigert worden sei und ihm die Behörden zu verstehen gegeben hätten, dass er im Quartier unerwünscht sei und das Haus seines Vaters, das er einmal erben sollte, zu verkaufen sei,
dass er zudem von Maskierten, bei denen es sich wahrscheinlich um Regierungsleute gehandelt habe, mehrmals zur Herausgabe der Unterlagen des Hauses aufgefordert und dabei bedroht worden sei,
dass diese den Hund seiner Familie erschossen und ihr Pferd erstochen hätten, was sein Bruder auf einem Foto festgehalten habe,
dass auch sein Bruder bedroht worden sei und man ihm einen USB-Stick mit Todesdrohungen, welche dem Beschwerdeführer gegolten hätten, übergeben habe,
dass einer seiner Brüder ihm deshalb eine Wohnung in einem anderen Stadtbezirk gekauft habe, diese jedoch zwei Monate nach seinem Einzug durch eine Bombenexplosion zerstört worden sei, wobei es Verletzte und Tote gegeben habe,
dass die Wohnung zwar nicht auf seinen Namen registriert gewesen sei, man jedoch gewusst habe, dass sie dem Beschwerdeführer gehöre,
dass der Beschwerdeführer beim Innenministerium eine Anzeige habe aufgeben wollen, diese jedoch nicht entgegengenommen worden sei, da er die Täter nicht habe identifizieren können,
dass sich der Beschwerdeführer seither bei verschiedenen Verwandten versteckt habe und nur noch selten nach Hause gegangen sei,
dass seine Kinder bei verschiedenen Verwandten gelebt hätten,
dass seine von ihm getrennte Ehefrau wegen einer Operation hospitalisiert sei und deren Tochter aus erster Ehe bei seinen Schwiegereltern lebe,
dass im Weiteren die Behörden, als er ein Visum für ein europäisches Land habe beantragen wollen, seinen Reisepass annuliert hätten, damit er das Land nicht verlassen könne,
dass er sich schliesslich aus Angst um die Sicherheit seiner Kinder zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anliegen mehrere Beweismittel (Originale seines Reisepasses und Inlandpasses, Kopie des Reiseausweises und eine Reiseeinverständniserklärung der Ehefrau sowie ein deutscher Duldungsausweis) einreichte,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 - eröffnet am 12. Dezember 2012 - ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung mehrmals angegeben habe, mittels eines USB-Sticks von Maskierten Todesdrohungen erhalten zu haben, den sein Bruder entgegengenommen hätte,
dass er indessen dieses zentrale Vorbringen bei der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt und erst auf Vorhalt des Befragers angegeben hätte, sein Bruder habe den Stick zurückgeben müssen, was jedoch realitätsfremd erscheine,
dass der Beschwerdeführer ferner zum Attentat, bei dem seine Wohnung zerstört worden sei, tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen gemacht habe,
dass zudem unglaubhaft sei, man hätte ihm faktisch ein Ausreiseverbot auferlegt, sei doch einer der in seinem Reisepass aufgeführten Stempel dahingehend zu interpretieren, dass ihm am 12. April 2012 ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben betreffend den Ort der Wohnung, die ihm sein Bruder gekauft hätte, gemacht habe, was im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schwierigkeiten mit den in seinem Stadtbezirk zuständigen Verwaltungsbehörden wesentlich sei,
dass auch die Angaben bezüglich der Anzeigeerstattung nicht überzeugen würden,
dass er einerseits angegeben habe, es hätte keinen Sinn gemacht, sich an die Polizei zu wenden, und andererseits, seine Anzeige sei mangels Identifizierung der Verfolger nicht entgegengenommen worden,
dass der Beschwerdeführer überdies keine Angaben zu den Maskierten, deren Herkunft und die Anzahl der Drohungen habe machen können,
dass er auch kein Beweismittel habe zur Verfügung stellen können, und bloss ein Foto eines geköpften Pferdes auf seinem Smartphone habe zeigen können, was jedoch für die behauptete Verfolgung nicht geeignet sei,
dass im Weiteren gegen den behaupteten Kauf der neuen Wohnung der Umstand spreche, dass er die Hausnummer nicht habe angeben können, obwohl er dort zwei Monate lang gewohnt habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren seien,
dass am 10. Januar 2013 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen anführten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung vergessen, den USB-Stick zu erwähnen, da er sehr vergesslich sei,
dass er in diesem Zusammenhang angab, seine Wohnung sei im März zerstört worden und sein Gedächtnis sei schlecht geworden, wobei er an Konzentrationsstörungen leide,
dass der Befrager nur nach Familienfotos gefragt habe, er jedoch auch Fotos der zerstörten Wohnung, die er auf seinem mobilen Telefon gespeichert habe, einreichen könne,
dass man seinen Reisepass zerstört habe und ihm die Ausstellung eines neuen für den Fall, dass er die Unterlagen des Hauses herausgebe, in Aussicht gestellt habe,
dass er eine Anzeige habe einreichen wollen, eine solche gegen Unbekannt jedoch nicht möglich gewesen sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat umgebracht zu werden, so wie man es mit seinen Tieren gemacht habe,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den anlässlich der summarischen Anhörung mehrmals erwähnten USB-Stick mit Todesdrohungen bei der Bundesanhörung erst auf Vorhalt hin erwähnt hat, bestätigt werden muss,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zudem zu Recht festgestellt hat, das vom Beschwerdeführer erwähnte Verhalten seines Bruders, den USB-Stick zurückgegeben zu haben, ohne eine Kopie davon zu erstellen, erscheine realitätsfremd,
dass der Beschwerdeführer die festgestellten Ungereimtheiten nicht mit starken Konzentrationsschwierigkeiten - eine Folge der Zerstörung seiner Wohnung - zu erklären vermag,
dass dem Befragungsprotokoll vom 28. November 2012 nämlich nicht entnommen werden kann, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen detailliert vorzutragen,
dass bei einer Durchsicht des fraglichen Befragungsprotokolls vielmehr auffällt, dass er sehr ausführliche Auskunft gegeben hat und auch aufgrund seiner freien Erzählweise nicht auf Gedächtnislücken oder Konzentrationsschwierigkeiten geschlossen werden kann (vgl. Akte A11),
dass der bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertreter auch keine Bemerkungen angebracht hat, wonach der Beschwerdeführer Mühe gehabt hätte, die ihm gestellten Fragen zu beantworten oder daran gehindert gewesen wäre, seine Asylgründe widerspruchsfrei vorzutragen,
dass ferner der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Nummer der zerstörten Wohnung deshalb nicht kenne, weil er bloss zwei Monate dort gewohnt habe, als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich die festgestellten widersprüchlichen Aussagen betreffend die Zerstörung der Wohnung - in den erwähnten Zeiträumen habe es tatsächlich Bombenattentate gegeben, die jedoch gegen Polizisten gerichtet gewesen seien - nicht aufzulösen vermochte,
dass auch dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach man seinen Reisepass zerstört habe und ihm keinen neuen Reisepass habe ausstellen wollen, nicht gefolgt werden kann,
dass in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung vielmehr davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe am 12. April 2012 einen neuen Pass erhalten und der alte sei deshalb annuliert worden, was durch den Stempel aktenkundig ist,
dass im Weiteren die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben bei der Lokalisierung der neuen, vom Bruder gekauften Wohnung überzeugen und daher nicht zu beanstanden sind,
dass im Übrigen darauf verzichtet werden kann, die in Aussicht gestellten Fotos der zerstörten Wohnung abzuwarten, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es den Beschwerdeführenden somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Russland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer über eine Berufslehre sowie Berufserfahrungen verfügt und eine eigene (...) betrieben hat, die von seinem Bruder weitergeführt wird (vgl. Akte A4 S. 4), was ihm und seiner Familie ein wirtschaftliches Fortkommen sichern dürfte,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat zudem auf ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. Akte A4 S. 6; Eltern, Geschwister und Ehefrau des Beschwerdeführers sowie weitere nahe Verwandte) zurückgreifen können, welches sie bei Bedarf unterstützen kann, zumal sie mit ihren Verwandten bis vor ihrer Ausreise in engem Kontakt gewesen sind, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland geschlossen werden kann,
dass auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) dem Vollzug der Wegweisung nach Russland nicht entgegensteht, zumal bei den vier minderjährigen Kindern im Alter von vier bis zehn Jahren aufgrund der kurzen Anwesenheit in der Schweiz von keiner Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden muss,
dass weiter festzuhalten ist, dass die Kinder, welche in Deutschland, wo ihre Eltern wiederholt um Asyl nachgesucht haben, geboren sind und dort mehrere Jahre zugebracht haben sollen, aufgrund ihres jungen Alters indessen von einem starken Bezug zu ihren Eltern und damit auch von einer genügend engen Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen ist,
dass die Kinder, welche überdies mit ihrem Vater in ihren Heimatstaat zurückzukehren haben, für die Eingliederung in die russischen Gesellschaftsstrukturen nicht auf sich alleine gestellt sein werden, da sie auf die Unterstützung ihrer Eltern und ihrer Verwandten zählen können,
dass es den Kindern somit unter Berücksichtigung des Kindswohls zuzumuten ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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