Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 28.11.2025Publikationsdatum: 19.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-107/2024
Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, am 4. Oktober 2023 vertieft zu den Asylgründen angehört wurde und die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs am 9. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, gehöre keiner politischen Partei an und sei im Jahre 20(...) wegen der Teilnahme an einer «(...)» in Gewahrsam genommen, jedoch in der Sache freigesprochen worden,
dass er im Jahre 20(...) erneut in Gewahrsam genommen und von den damals erhobenen Vorwürfen wieder freigesprochen worden sei,
dass er im Jahre 20(...) von Polizisten tätlich angegriffen, die folgenden etwas mehr als zwei Jahre jedoch in Ruhe gelassen worden sei,
dass er im Jahre 20(...) zwei Mal in Gewahrsam genommen und erneut freigelassen worden sei, wobei er von den in den beiden Verfahren erhobenen Vorwürfen, unter anderem des versuchten (...), im Jahre 20(...) freigesprochen worden sei,
dass er ab dem Jahre 20(...) vom Geheimdienst unter anderem dazu gedrängt worden sei, als Agent tätig zu werden und Informationen über seine Geschwister bekannt zu geben,
dass es in den folgenden zwei Jahren zu keinen solchen Vorfällen gekommen sei,
dass er in den Jahren 20(...) und 20(...) abermals von den Behörden bedrängt sowie bedroht worden sei, woraufhin er das Land zusammen mit seinem Cousin verlassen habe,
dass er unter anderem Identitätspapiere, Strafverfolgungs- und Gerichtsakten betreffend die genannten Verfahren sowie Referenzschreiben als Beweismittel zu den Akten gab,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2024 dagegen Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er schliesslich beantragt, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer dazu aufforderte innert Frist einen solchen zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 24. Januar 2024 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe zu zentralen Ereignissen in seinen Fluchtvorbringen unvereinbar geäussert,
dass er namentlich betreffend die Anzahl Besuche unstimmige Angaben gemacht habe, keine konkreten Zeitangaben habe machen können und die Schilderungen stellenweise oberflächlich, undifferenziert, nicht erlebnisgeprägt und bisweilen auch unplausibel ausgefallen seien,
dass insbesondere die Angaben zu den geltend gemachten Behelligungen durch den Geheimdienst ab dem Jahre 20(...) auffällig inkonsistent seien,
dass der Beschwerdeführer sodann kein relevantes politisches Profil aufweise, ferner ohne Probleme legal auf dem Luftweg aus dem Land habe ausreisen können und aktuell kein Verfahren in seinem Heimatland gegen ihn hängig sei,
dass selbst bei Wahrunterstellung davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer könnte sich den lokal begrenzten, behördlichen Behelligungen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen und im Zusammenhang mit der geltend gemachten behördlichen Druckausübung zur Erlangung von Informationen - unter anderem über die Geschwister - zudem festzustellen sei, dass seinem Vater, welcher ebenfalls über solche Informationen verfüge, der Verbleib im Heimatland offenbar immer noch möglich sei,
dass die weiteren geltend gemachten behördlichen Behelligungen ferner Jahre zurückliegen würden und der Beschwerdeführer von den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen durchwegs freigesprochen worden sei,
dass der Beschwerdeführer den eingehenden Darlegungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegenzuhalten vermag,
dass er insbesondere aus den Hinweisen auf die Verfolgung naher und entfernterer Verwandten bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da die in der Beschwerdeschrift dargelegten Ereignisse Jahre zurückliegen,
dass in diesem Zusammenhang ferner festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer selber, trotz des Umstandes, dass ihm nahestehende Personen behördlich verfolgt worden sein sollen, von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stets freigesprochen wurde, was nicht darauf hindeutet, dass ihm wegen seines Umfeldes Reflexverfolgung drohen würde,
dass die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, dass die Schilderungen im Zusammenhang mit den Behelligungen ab dem Jahre 20(...) oftmals inkonsistent und widersprüchlich wirken würden, namentlich betreffend deren Häufigkeit,
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten in der Rechtsmitteleingabe nicht auszuräumen vermag, er sich im Übrigen auch widersprüchlich äussert, etwa was seine Zugehörigkeit zu einer Partei betrifft,
dass deshalb mit der Vorinstanz darin einigzugehen ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Behelligungen ab dem Jahre 20(...) nicht glaubhaft machen konnte,
dass die Vorinstanz aufgrund des Ausgeführten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuche abgelehnt hat,
dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausführte, der Beschwerdeführer sei gesund, habe an verschiedenen Orten gelebt, verfüge über langjährige Arbeitserfahrungen sowie ein familiäres Beziehungsnetz und die Familie besitze ein Haus,
dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse im Kern auf seine dargelegten Fluchtvorbringen abstützt, welche nach dem Gesagten nicht zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen, und er auch aus dem pauschalen Vorbringen, es handle sich bei seinem Heimatland nicht um einen Rechtstaat, im Ergebnis nicht darzulegen vermag, weshalb die Einschätzungen der Vorinstanz betreffend den Wegweisungsvollzug nicht zutreffen sollten,
dass damit keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt werden, der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte verfügt und weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug verwiesen werden kann,
dass damit die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 24. Januar 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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