Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1078/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),und dessen EhefrauB._______, geboren am (...),Russland, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 22. November 2012 (vgl. B5 S. 6), bzw. am 21. November 2012 (vgl. B6 S. 6), verliessen, um über Riga (Lettland) und weitere ihnen unbekannte Länder am 23. November 2012 in die Schweiz einzureisen, wo sie am 26. November 2012 um Asyl nachsuchten; am 5. Dezember 2012 wurden Sie zu ihrer Person und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt,
dass der Beschwerdeführer A._______ sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe Probleme mit den Behörden, da er - als er zusammen mit seinem Vater im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte - Russland illegal verlassen habe und auch seinen Militärdienst verweigert habe; aufgrund dessen soll ihn eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren erwarten (vgl. B5 S. 7),
dass die Beschwerdeführerin B._______ ihr Gesuch im Wesentlichen mit den Problemen ihres Ehemannes begründete, die er mit den russischen Behörden habe (vgl. B6 S. 6),
dass aufgrund von Schengenvisa nach Spanien in den Reisepässen der Beschwerdeführenden zu einer möglichen Wegweisung nach Spanien das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll brachte, er wolle nicht mehr lange Jahre auf einen Entscheid warten, da er schliesslich schon hier gelebt und die Sprache erlernt habe,
dass seine Ehefrau diesbezüglich eingestand, die dortige Situation nicht zu kennen, weshalb sie nichts Konkretes sagen könne,
dass sich die spanischen Behörden nach einer Anfrage des Bundesamtes gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) am 14. Februar 2013 für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2013 - eröffnet am 21. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass das Bundesamt seine Verfügung mit der Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von Spanien begründete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Asylgesuche nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einzutreten,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und der zuständigen kantonalen Behörde anzuordnen sei, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien nicht zu vollziehen,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machten, dass das BFM nicht Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, sondern - aufgrund des Visums von Spanien - Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG hätte anwenden müssen,
dass im Folgenden, da auch der Vater des Beschwerdeführers A._______ - C._______ (N [...]) - sich im Kanton Zug aufhalte, Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG vorliegend keine Anwendung fände (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass zudem das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung hätte angewendet werden müssen, da der Vater des Beschwerdeführers A._______ im gleichen Kanton verweile,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2013 die Aussetzung des Wegweisungvollzugs nach Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren oder weiterreisen kann,
dass dieser Tatbestand fünf Varianten kennt (Art. 34 Abs. 2 Bst. a - e AsylG), die alle mit der Asylgesetzrevision des Jahres 2005 per 1. Januar 2008 eingeführt wurden (vgl. AS 2006 4745, 4750),
dass auch Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG damals schon eingeführt wurde, um die - zum damaligen Zeitpunkt - künftige Europakompatibilität (Dublin-Verfahren) sicherzustellen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845, 6885]),
dass im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft die Dublin-II-Verordnung indes erst per 12. Dezember 2008 in Kraft trat,
dass folglich von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (über die staatsvertragliche Zuständigkeit der Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren) erst ab dann Gebrauch gemacht wurde,
dass im Allgemeinen das spätere Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht (Vorrang der lex posterior) und folglich das Vorgehen des BFM - die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf den vorliegenden Fall - nicht beanstandet werden kann,
dass folglich die Annahme, Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG sei vor Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu prüfen, abzulehnen ist,
dass nun im Folgenden zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Reisepässe der Beschwerdeführenden jeweils ein Visum - ausgestellt des Consolado General de España in Moskau, gültig vom (...) 2012 bis (...) 2013 - enthalten,
dass derjenige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-II-Verordnung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, in welchem ein Familienangehöriger weilt, dessen Asylantrag noch nicht entschieden wurde, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass die spanischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung am 14. Februar 2013 dem Gesuch des BFM um Übernahme des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der generellen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ausging,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die spanischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden keine wesentlichen Einwände gegen eine Wegweisung nach Spanien ausgesprochen haben, sondern nur auf die Deutschkenntnisse und die Erfahrungen des Beschwerdeführers, die er während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz gemacht habe, verwiesen haben (vgl. B5 S. 8 und B6 S. 7),
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Spanien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, § 69 m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 f.),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Russland bei den spanischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Spanien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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