Entscheiddatum: 18.04.2013Publikationsdatum: 30.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1082/2013
Urteil vom 18. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Eritrea, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N (...).
A. Mit Schreiben vom 17. März 2011 an die Schweizer Botschaft in Khartum suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Nationalität und in B._______ (Ost-Sudan) geboren. Während des Krieges habe seine Familie Eritrea verlassen. Im Jahre 2001 sei die Familie im Rahmen eines Rückkehr-Programmes der UNHCR nach Eritrea zurückgekehrt. Dort habe er an der Universität studiert und daneben bei der C._______ als D._______ gearbeitet. Am 8. August 2003 seien drei Mitarbeiter von C._______ bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Kurz darauf sei er und weitere Mitarbeiter von C._______ verhaftet, als Spione der Organisation verdächtigt und während Jahren inhaftiert worden. Im Juni 2009 habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Im gleichen Monat sei er in den Sudan eingereist und habe sich dort im Flüchtlingslager E._______ gemeldet. Da das Camp nahe der Grenze zu Eritrea gelegen sei, habe er sich aus Sicherheitsgründen nach Khartum begeben. Dort sei er am 15. Januar 2010 wegen fiktiven Anschuldigen während zehn Monate inhaftiert worden.
B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die schweizerische Vertretung in Khartum und wiederholte seine bisherigen Vorbringen.
C. Mit Schreiben vom 30. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie der technischen und räumlichen Verhältnis keine Befragung durch die Schweizerische Botschaft im Khartum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
D. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Botschaft 30. August 2012) nahm der Beschwerdeführer zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung. Er sei im Sudan im Flüchtlingscamp E._______ vom UNHCR als Flüchtlings anerkannt worden. Sodann sei er erst aus der Haft entlassen worden, nachdem er den vom sudanesischen Gericht einverlangten Geldbetrag geleistet habe. Während der Haft sei sein Flüchtlingsausweis verloren gegangen, weshalb er einen neuen Ausweis beantragt habe. Gegenwärtig lebe er an seinem Arbeitsplatz in Khartum. Er habe Angst vor einer Deportation nach Eritrea.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eines Arbeitszeugnisses sowie eines vorläufigen Flüchtlingsausweises zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 - eröffnet am 22. Januar 2013 - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
F. Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft 13. Februar 2013) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM. Am 1. März 2013 ging die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom 22. November 2011 E. 4.4).
5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes würden keine Hinweise vorliegen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder unmöglich wäre. Der Beschwerdeführer sei vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Aufgrund von Sicherheitsbedenken habe er es vorgezogen, sich nach Khartum zu begeben. Indes sei er vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo er die nötige Versorgung erhalte. Sollte die Lage in Khartum kritisch werden, sei es ihm zuzumuten, ins zugewiesene Camp zurückzukehren. Eine Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt seien, sei sodann nach den Erkenntnissen des BFM wenig wahrscheinlich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweise. Da er den Flüchtlingsstatus habe, könne er sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden.
Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in Khartum nicht einfach. Angesichts des längeren dortigen Aufenthalts und der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, das die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Die zehnmonatige Haft gehe sodann auf private Probleme zurück. Schliesslich lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb er den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass der Beschwerdeführer einerseits in Eritrea schwerwiegende Probleme hatte, andererseits die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge und der illegalen Einwandern im Sudan nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Auch bringt er keine konkreten Anhaltspunkte für seine Befürchtung vor, er könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Sodann anerkennt der Beschwerdeführer, dass er sich politisch nicht engagiert hat und somit auch kein politisches Risikoprofil aufweist. Schliesslich macht er keinen Bezug zur Schweiz geltend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden.
Sollten der Beschwerdeführer dennoch in Schwierigkeiten geraten, steht ihm jederzeit die Möglichkeit offen, sich in ein Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben und dort den Schutz der Organisation in Anspruch zu nehmen.
Schliesslich ist im Rahmen der Prüfung von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht weiter auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Verdacht der eritreischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer wegen Spionage einzugehen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: