Entscheiddatum: 07.03.2013Publikationsdatum: 15.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1095/2013
Urteil vom 7. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Senegal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ stammende Beschwerdeführer im Jahre 2007 sein Heimatland mit einem PW nach Dakar verliess und auf dem Luftweg nach Italien gelangte, wo er in C._______ und in D._______ vier bis fünf Jahre gelebt habe,
dass er von Italien aus am 1. Mai 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass er in das EVZ F._______ transferiert wurde, wo er am 24. Mai 2012 summarisch befragt wurde,
dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs, da er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität abgab, schriftlich dazu aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akten A2/1),
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2013 durch das Bundesamt im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Identitätskarte in Senegal beziehungsweise er wisse nicht, wo sie sei,
dass sich sein Reisepass in Senegal beziehungsweise in Italien befinde beziehungsweise in Senegal verbrannt worden sei,
dass sein Vater ihn (den Beschwerdeführer) nach seiner Geburt zu einer Tante in der Nachbarschaft übergeben habe,
dass er die Schule besucht und zu Hause alle Arbeiten (Einkäufe, Hausarbeit) erledigt habe, die Tochter des Hauses jedoch nichts habe machen müssen,
dass deshalb die Leute gedacht hätten, er sei homosexuell, was in Wirklichkeit auch gestimmt habe,
dass er in der Schule ausgegrenzt worden sei und niemand neben ihm habe sitzen wollen, weshalb er nicht mehr zur Schule gegangen sei,
dass ihn in der Folge sein Vater persönlich in die Schule gebracht habe, er aber wieder ausgeschlossen worden sei, weshalb er mit der Schule aufgehört habe,
dass er vom Vater geschlagen worden sei und in der Folge seine Mutter einen Schlepper gefunden habe, der ihn nach Dakar und später nach Italien gebracht habe,
dass sein Vater über seine Homosexualität erst nach seiner Ausreise erfahren habe, seine Mutter jedoch schon vorher darüber im Bilde gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2013 - eröffnet am 22. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Kanton Baselland verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er sich nämlich in Bezug auf seine Identitätspapiere massiv widersprochen habe, da er bei der Kurzbefragung angegeben habe, nie einen senegalesischen Pass beantragt und erhalten zu haben (A7/11, S. 5), während er in der Anhörung zuerst erklärt habe, einen Reisepass, der sich zur Zeit in Senegal befinde (A25/16, F. 7), zu besitzen, um daraufhin gleich zu korrigieren, das betreffende Dokument befinde sich in Italien (F. 8),
dass er auf diesen Widerspruch angesprochen gesagt habe, dieser sei in Senegal bei einem Brand zerstört worden, seine Mutter habe ihm jedoch seinen Geburtsschein nach Italien geschickt,
dass er hinsichtlich seiner senegalesischen Identitätskarte bei der Kurzbefragung angegeben habe, sie befinde sich in Senegal bei ihm zu Hause, im Gegensatz dazu in der Anhörung behauptet habe, nicht zu wissen, wo sich diese momentan befinde (A25/16, F. 14),
dass er zu diesem Widerspruch erwidert habe, die Identitätskarte befinde sich im Schrank bei seiner Mutter, der Schrank jedoch sei mitsamt seinem Reisepass und der Identitätskarte verbrannt (A25/16, F. 20),
dass seine weiteren Aussagen bezüglich seiner Papiere, die er für die Reise von Senegal nach Italien besessen haben wolle, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden,
dass die Kontaktaufnahme in Italien mit der heimatlichen Vertretung jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, da der Beschwerdeführer keine konkreten Schwierigkeiten mit den senegalesischen Behörden gehabt habe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, sich Reise- oder Identitätsdokumente zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer zudem aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da sich in seinen Aussagen zu den Asylvorbringen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden würden, vor allem zur Frage, welche Personen in Senegal Kenntnis von seiner homosexuellen Veranlagung gehabt hätten,
dass auch kaum nachvollziehbar sei, wie seine homosexuelle Veranlagung seinem Vater habe verborgen bleiben können, wenn doch sämtliche Schüler, Leute im Quartier und seine Mutter davon Kenntnis gehabt hätten,
dass er zudem ungereimte Aussagen zum Schulbesuch und zum genauen Wohnort gemacht habe,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erweisen würden, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (Poststempel: 1. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf seine Beschwerde sei einzutreten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er mit der Beschwerde eine Kopie seines Geburtsscheines vom 15. September 2011, einen Internetauszug eines Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage in Senegal sowie eine Bestätigung der Schwulenorganisation G._______ mit einer Tabelle zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer 1 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf besteht, er habe bei seiner Erstbefragung erwähnt, in C._______ und D._______ registriert worden zu sein, was auch aus den Schreiben des Ministero dell'Interno vom 18. Juli 2012 und 30. August 2012 hervorgehe,
dass sich sein Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde mit demjenigen, das er bei den Anhörungen angegeben habe jedoch nicht decke, weil er sein Geburtsdatum nicht gewusst habe,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Dokumente unter den Begriff der "Reise- oder Identitätspapiere" fallen, welche einerseits die Identität, einschliesslich der Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und andererseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen,
dass grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten die genannten Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7),
dass daher die erst auf Beschwerdestufe eingereichte Geburtsurkunde, die zudem in leicht fälschbarer Kopie beigelegt wurde, den Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügen kann (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
dass auch die Bescheinigungen des Ministero dell'Intero, entgegen den Angaben in der Beschwerde, seine wahre Identität nicht beweisen, sondern lediglich bestätigen, dass er dort mehrmals unter der angegebenen Identität registriert wurde und er offenbar auch in Italien keine Identitätspapiere abgegeben hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Richtigkeit dervorinstanzlichen Erwägungen, er habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten vorgebracht, in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass er seine zentrale Vorbringen, er sei homosexuell und deswegen ausgegrenzt worden, sehr ungereimt und widersprüchlich dargestellt hat,
dass diesbezüglich den zutreffenden und rechtsgenüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist,
dass die Hinweise auf die SFH-Länderanalyse sowie auf Berichte von Amnesty International nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da der Beschwerdeführer seine Homosexualiät nicht überzeugend hat darlegen können,
dass er sich darüber hinaus gemäss eigenen Aussagen nicht offiziell geoutet und keinen Freund gehabt hat, und der Umstand, dass jemand ausgegrenzt oder ausgelacht wird, keine persönliche Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie an der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton Zürich keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass die nächsten Familienangehörigen (...) nach wie vor in B._______ wohnhaft sind und er mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass er neben seiner Muttersprache (Wolof) über Französisch- und Italienischkenntnisse verfügt, seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Gelegenheitsarbeiten bestritt und es ihm gelang, sich in Italien mindestens vier Jahre selbständig durchzuschlagen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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