Entscheiddatum: 25.06.2013Publikationsdatum: 04.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1102/2013
Urteil vom 25. Juni 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, Sri Lanka, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil E-3408/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 5. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das er mit einer Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) begründete,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2011 - eröffnet am 17. Mai 2011 - abwies und zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Asylvorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft,
dass die gegen diese Verfügung - soweit den Wegweisungsvollzugspunkt betreffend - erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2011 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3408/2011 vom 5. Dezember 2012 abgewiesen wurde,
dass der Gesuchsteller am 1. März 2013 (Poststempel) - unter Einreichung eines auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehls - ein Revisionsgesuch einreichte und inhaltlich beantragte, das Urteil vom 5. Dezember 2012 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Revisionsverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. März 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aussetzte,
dass der Instruktionsrichter am 6. März 2013 die Schweizer Botschaft in Colombo mit der Prüfung der Authentizität des eingereichten Beweismittels beauftragte,
dass die Schweizer Botschaft den Haftbefehl in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2013 als Fälschung qualifizierte,
dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Juni 2013 das rechtliche Gehör zu den Feststellungen der Botschaft gewährte,
dass der Gesuchsteller sich innert der ihm gesetzten Frist nicht äusserte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. BGG) und es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1; Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht ([VGG, SR 173.32]),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss die Art. 121 bis 128 BGG gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel ("Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG"; recte Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anruft und die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung im Sinn von Art. 124 BGG dartut,
dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils E-3408/2011 des Bundesverwaltungsgerichts hat und daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert ist (vgl. Hansjörg Seiler / Nicolas von Werdt / Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8),
dass auf das Revisionsgesuch deshalb einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass die Authentizität des eingereichten "Warrant of Arrest" von der Schweizer Botschaft mit überzeugenden Argumenten verneint worden ist und der Gesuchsteller diese Feststellungen nicht bestreitet,
dass diesem gefälschten Beweismittel damit die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist und der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist,
dass es sich bei der weiteren Begründung des Revisionsgesuchs im Wesentlichen um revisionsrechtlich irrelevante appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid sowie um eine ebenso unbeachtliche Darstellung der Lage im Heimatland aus Sicht des Gesuchstellers (samt mehreren Ausdrucken aus Internet-Newssites) handelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass das gefälschte Beweismittel in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist,
dass das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch auf gefälschte Beweismittel abgestützt hat und dieses Verhalten praxisgemäss als mutwillige Prozessführung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu qualifizieren ist, weshalb die Kosten zu erhöhen und auf Fr. 2'400.- festzusetzen sind, welche dem Gesuchsteller zusammen mit den Auslagen für die Botschaftsabklärung(LKR 15'000 = rund Fr. 110.-) aufzuerlegen sind,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der gefälschte "Warrant of Arrest" wird eingezogen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'510.- werden dem Gesuchsteller zur Zahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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