Entscheiddatum: 14.01.2013Publikationsdatum: 22.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-111/2013
Urteil vom 14. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Kongo (Kinshasa), vertreten durch Nkele-Siku N, SoCH-ACA, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 16. und 28. November 2012 insbesondere ausführte, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim (...) Probleme mit der ANR (Agence Nationale de Renseignement, staatlicher Sicherheitsdienst) bekommen und sei deswegen am 28. Mai 2012 zu einer Cousine geflüchtet,
dass tags darauf eine Durchsuchung des Hauses ihrer Familie stattgefunden habe, bei der sämtliche Dokumente, darunter auch ihr Pass, gestohlen worden seien,
dass sie am 11. Juni 2012 verhaftet und Ende Juni 2012 aufgrund einer Intervention ihrer Familie befreit worden sei,
dass sie nach Brazzaville gegangen, von dort aus am 29. Oktober 2012 mit einem geliehenen Pass über Addis Abeba nach Rom geflogen und mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführerin am 28. November 2012 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Belgiens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung nach Belgien gewährt wurde, nachdem Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass Belgien ihr am 4. Mai 2012 ein Schengenvisum ausgestellt hatte,
dass sie hierzu erklärte, das Visum sei für die Teilnahme an einer Konferenz in Brüssel ausgestellt worden, sie sei jedoch (aufgrund des Verlust ihres Passes) nicht damit gereist,
dass ansonsten keine Gründe gegen die Zuständigkeit Belgiens und eine Überstellung dorthin sprechen würden,
dass die belgischen Behörden dem am 12. Dezember 2012 durch das BFM gestellten Übernahmeersuchen mit Telefax vom 21. Dezember 2012 zustimmten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 - eröffnet am 5. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe der Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin diese Zuständigkeit nicht zu widerlegen vermöchten, da unwahrscheinlich sei, dass sie illegal statt mit ihrem Pass und einem gültigen Schengenvisum in den Dublinraum eingereist sei,
dass die Überstellung nach Belgien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 21. Juni 2013 zu erfolgen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise bestünden, ihr drohe in Belgien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid durch (Fax-)Ein-gabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2013 (Übermittlung per Post am 10. Januar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung der "notwendigen provisorischen Massnahmen" sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht eingetreten werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird,
dass in Abweichung der Zuständigkeitskriterien nach Art. 3 Abs. 2 Dub-lin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass gemäss der Dublin-II-Verordnung - unter anderem - derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, der einem Asylbewerber ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
dass Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auch anwendbar ist, sofern ein solches Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und solange der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit der Einreise nicht verlassen hat (vgl. Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung),
dass Belgien der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2012 ein Schengenvisum ausstellte, welches vom 28. Mai 2012 bis zum 11. August 2012 gültig war (vgl. die vorinstanzliche Akte A11),
dass die belgischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin mit Telefax vom 21. Dezember 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift hauptsächlich auf Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft beschränkt und hinsichtlich der Zuständigkeit Belgiens lediglich ausführt, die belgischen Behörden würden sich in ihrem Telefax vom 21. Dezember 2012 betreffend Übernahme nicht auf sie beziehen,
dass nämlich die im Antwortschreiben erwähnte Person am (...) geboren sei, während ihr Geburtsdatum der (...) sei,
dass die belgischen Behörden auf ihrem Telefax vom 21. Dezember 2012 neben dem Namen, der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort der Beschwerdeführerin als Geburtsdatum zwar den (...) vermerkten,
dass es sich indes dabei - da die übrigen Angaben sowie jene im Übernahmeersuchen des BFM mit denen der Beschwerdeführerin übereinstimmen - offensichtlich um ein Versehen handelt und auszuschliessen ist, dass sich die belgischen Behörden auf jemand anderen als die Beschwerdeführerin beziehen,
dass die Zuständigkeit Belgiens mit der Zustimmung zum Übernahmeersuchen somit definitiv geworden ist und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründete und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin - nebst dem oben erwähnten Einwand - weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Gründe gegen die Wegweisung nach Belgien vorbringt und sich auch aus den Akten keinerlei Hindernisse ergeben, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Belgien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublinverfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Anordnung provisorischer Massnahmen sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: