Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Asylverfahren; Verfügung des SEM vom 17. November 2023.
Entscheiddatum: 27.02.2024Publikationsdatum: 06.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1114/2024
Urteil vom 27. Februar 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Karine Povlakic, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Asylverfahren; Verfügung des SEM vom 17. November 2023.
A. Mit Verfügung vom 17. November 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 8. Juni 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B. Diese Verfügung wurde vom SEM am 17. November 2023 mittels ein-geschriebener Sendung mit Rückschein an die Gesuchstellerin versandt. Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde diese Einschreibesendung am 28. November 2023 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert.
C. Am 29. Januar 2024 informierte das SEM die kantonale Migrationsbehörde über die am 30. Dezember 2023 eingetretene Rechtskraft des Nichteintretensentscheids (recte: Asylentscheids).
D. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 liess die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Frist zur Einreichung der Beschwerde an das Gericht sei wiederherzustellen, auf die Beschwerde sei einzutreten und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit darin der Wegweisungsvollzug angeordnet worden sei.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E. Am 23. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinn von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Ist eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 17. November 2023 ist am 30. Dezember 2023 ungenutzt abgelaufen. Die Gesuchstellerin hat am 21. Februar 2024 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Sie verweist darauf, erst nach Erhalt eines Schreibens der Bevölkerungsdienste des Kantons B._______ vom 6. Februar 2024 vom ablehnenden Asylentscheid erfahren zu haben. Das Wiederherstellungsgesuch wurde demnach fristgerecht im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG eingereicht, weshalb auf das - auch formgerecht eingereichte - Gesuch einzutreten ist.
4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter oder Vertreterin unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln.
4.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, N 1 zu Art. 24; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 587; EGLI, a.a.O., N 12 zu Art. 24; BGE 112 V 255 und 108 V 109).
4.3 Die Gesuchstellerin führte in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2024 im Wesentlichen aus, für ihren Asylentscheid keine postalische Abholungs-einladung erhalten zu haben. Sie habe sich zuverlässig um ihre Post gekümmert und im Monat nach ihrer Ankunft in der kantonalen Unterbringung andere Postsendungen erhalten. Allfällige Probleme bei der Adressierung oder Verteilung durch die zugewiesene Unterkunft - welche vom Kanton betrieben werde und die sie sich nicht ausgesucht habe - könnten ihr nicht angelastet werden. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 habe ihre neue Rechtsvertreterin gegenüber der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis angezeigt und um Einsicht in die Anhörungsprotokolle ersucht. Die Vorinstanz habe dieses Schreiben am 9. Februar 2024 unter Beilage des Aktenverzeichnisses und ausgewählter Aktenstücke beantwortet. Aus dem Aktenverzeichnis ergäben sich aber keine Hinweise auf die fehlgeschlagene Zustellung und den entsprechenden Umständen. Das SEM habe den Asylentscheid kurze Zeit nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren erlassen, womit sie einerseits nicht auf den Erlass einer Verfügung vorbereitet ge-wesen sei und andererseits noch keine Möglichkeit gehabt habe, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren.
4.4 Tatsächlich ist das Aktenverzeichnis, welches am 9. Februar 2024 generiert und anschliessend der Gesuchstellerin zugestellt wurde, unvollständig und weist lediglich 46 Aktenstücke auf. Zwischenzeitlich wurden allerdings sechs weitere Aktenstücke, die allesamt vor dem Schreiben vom 9. Februar 2024 datieren, ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag die Gesuchstellerin aus dieser Zustellung unvollständiger Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 17. November 2023 allerdings letztlich für ihr Wiederherstellungsverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das SEM ist an dieser Stelle aber ausdrücklich auf seine Pflicht zur vollständigen und sorgfältigen Aktenführung hinzuweisen. Kopien der fehlenden Dokumente sind der Gesuchstellerin der Einfachheit halber mit dem vorliegenden Urteil zur Verfügung zu stellen.
4.5 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts in Bezug auf die Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, a.a.O. Rz. 588 mit Hinweisen).
4.6
4.6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin am 2. November 2023 dem erweiterten Verfahren und in der Folge am 10. November 2023 dem Kanton B._______ zugeteilt und am 16. November dorthin transferiert wurde (vgl. SEM-act. A40 und A43). Die zugewiesene Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im Bundesasylzentrum legte daraufhin am 6. November 2023 ihr Mandat nieder (vgl. SEM-act. A48). Diese Mandatsniederlegung scheint gemäss Eingangsstempel des SEM zwar erst am 24. November 2023 bei diesem eingegangen zu sein. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat das SEM den ablehnenden Asylentscheid aber dennoch zu Recht direkt an die Gesuchstellerin eröffnet: Im Verfügungszeitpunkt (17. November 2023) war die Gesuchstellerin nicht mehr durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung vertreten und am Vortag in den Kanton ausgetreten (vgl. Art. 102h Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 102l AsylG und Art. 52f Abs. 4 AsylV 1). Eine neue Vollmacht (der derzeitigen Rechtsvertretung) lag dem SEM damals ebenfalls nicht vor und es bestand auch keine Veranlassung die Einreichung einer solchen abzuwarten (vgl. Beschwerde Ziff. 16).
4.6.2 Dass die Gesuchstellerin von ihrer vormaligen Rechtsvertretung über die Fortsetzung ihrer Vertretung durch eine kantonale Rechtsberatungs-stelle informiert worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 14 f.), kann der Vor-instanz nicht angelastet werden.
4.6.3 Gleiches gilt für die textbausteinartige "Rechtsbelehrung" des SEM anlässlich der Anhörung, wonach der Asylentscheid an die Rechtsvertretung eröffnet werde (vgl. Beschwerde Ziff. 14), zumal es sich dabei offensichtlich um - zu diesem Zeitpunkt korrekte - Aussagen bezüglich des Ablaufs des (damals noch) beschleunigten Asylverfahrens handelte.
4.6.4 Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis auf die erst kurz vor Erlass des Asylentscheids erfolgte Zuteilung ins erweiterte Verfahren (vgl. Beschwerde Ziff. 17), zumal ein solcher Zuteilungsentscheid nicht als Garantie für die Vornahme weiterer Instruktionsmassnahmen - oder eine bestimmte minimale Dauer bis zum erstinstanzlichen Asylentscheid - zu verstehen ist.
4.7
4.7.1 Soweit die Gesuchstellerin sich darauf beruft, weder die Briefsendung mit der Verfügung des SEM vom 17. November 2023 noch eine Abholungseinladung erhalten zu haben, vermag dies nicht zu überzeugen:
4.7.2 Den vorinstanzlichen Akten sowie der Funktion Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass der Gesuchstellerin am 20. November 2023 eine Abholungseinladung für die eingeschriebene Sendung mit der Verfügung des SEM vom 17. November 2023 zugestellt wurde. Nachdem die Abholfrist abgelaufen war, wurde die Sendung am 28. November 2023 an die Vorinstanz retourniert (vgl. auch SEM-act. 50/1). Der Gesuchstellerin gelingt es nicht, den Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen, sie habe die erwähnte Abholungseinladung - entgegen des Vermerks der Post - nie erhalten. Es wurde nicht konkret geltend gemacht, dass die Zustelladresse dieser Sendung nicht korrekt gewesen sei oder dass die Postzustellung in der kantonal betriebenen Unterkunft nicht funktioniere (was überdies durch geeignete Beweismittel zu belegen gewesen wäre). Bei dieser Aktenlage kann keineswegs aus-geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin schlicht die Abholungs-einladung versehentlich nicht beachtete.
4.8 Nach dem Gesagten konnte die Gesuchstellerin nicht nachweisen, dass sie unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. November 2023 einzureichen. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
4.9 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist deshalb - unbesehen der innert der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte und damit unzulässige Asylbeschwerde vom 21. Februar 2024 ist nicht ein-zutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 111 Bst. b AsylG).
Nachdem die Rechtsbegehren des Fristwiederherstellungsgesuchs aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG waren, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der am 23. Februar 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
.Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Versand: