Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025.
Entscheiddatum: 04.03.2025Publikationsdatum: 11.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1117/2025
Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Delia Moldovanyi, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025.
A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchte am 31. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 7. August 2024 bevollmächtigte er die im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) tätige und ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte.
C. Am 16. August 2024 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend Vorinstanz) eine Erstbefragung mit dem Beschwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender durch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands sowie zum medizinischen Sachverhalt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, sein Heimatland im Jahr 2023 (...) alleine verlassen zu haben und illegal auf dem Landweg über B._______ und C._______ nach Griechenland gelangt zu sein. Dort seien seine Personalien durch die griechischen Behörden registriert worden und er habe ein Reisedokument erhalten. Von Griechenland sei er schliesslich am (...) auf dem Flugweg in die Schweiz eingereist.
Er habe in Afghanistan vier jüngere Geschwister. Seine Eltern seien beide verstorben, wobei seine Mutter durch die Taliban erschossen worden sei.
In Griechenland sei sein Flüchtlingscamp geschlossen worden, weshalb er an einen anderen Ort umgezogen sei. Dort habe es viele pakistanische Staatsangehörige gegeben, die ihn immer wieder unter Druck gesetzt und Streit gesucht hätten. Es habe auch viele griechische Drogenabhängige gegeben, die von ihm Essen oder Zigaretten verlangt und selbst Drogen verkauft hätten. Von ihnen sei er mit dem Messer bedroht worden. Es gebe keine Ausbildungsmöglichkeiten in Griechenland. Weiter habe er als minderjähriger Asylsuchender keinerlei Unterstützung erhalten und sei auf sich alleine gestellt gewesen, weshalb er sich dazu entschieden habe, in die Schweiz zu reisen.
Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, er habe Nierenprobleme, regelmässig Schmerzen und Beinschwellungen. Weiter leide er unter Albträumen und Vergesslichkeit. Er nehme regelmässig Tabletten ein.
D. Am 2. September 2024 teilten die griechischen Behörden der Vorinstanz schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 in Griechenland Asyl erhalten habe.
E. Die Vorinstanz ersuchte Griechenland am 7. Oktober 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden hiessen das Gesuch mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 gut, da der Beschwerdeführer Asyl erhalten habe und über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 27. Mai 2027 verfüge.
F. Am 29. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland.
G. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. November 2024 Stellung dazu und führte im Wesentlichen aus, er habe keine Familienangehörige in Griechenland. Er habe nach der Schutzgewährung weiterhindreissig Euro pro Monat erhalten, habe sich jedoch nicht um andere finanzielle Unterstützung durch Behörden oder Institutionen bemüht, da er nicht beabsichtigt habe, in diesem Land zu verbleiben. Er sei in die Schweiz gekommen, um eine Ausbildung zu absolvieren, da diese Möglichkeit in Griechenland nicht bestanden habe.
Er leide an starken Rückenschmerzen und psychischer Instabilität. Er sei wenige Tage nach seiner Erstbefragung durch die Vorinstanz notfallmässig in die Klinik D._______ eingeliefert worden und nehme seither regelmässig Nachfolgetermine wahr. Es lägen deutliche Hinweise darauf vor, dass er besonders vulnerabel sei und aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie aus medizinischen Gründen nicht nach Griechenland weggewiesen werden könne.
H. Im Zeitraum von August bis Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer mehrmals ärztlich und psychologisch behandelt. Die entsprechenden Arztberichte fanden Eingang in die Akten.
I. Am 16. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer als ergänzende Stellungnahme zum rechtlichen Gehör einen vom 5. Januar 2025 datierten Bericht der Praxis E._______ (Psychotherapeutische-psychiatrische Versorgung von [geflüchteten] Kindern, Jugendlichen und Familien) über seine aktuelle psychische Verfassung ein. Daraus geht namentlich hervor, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe Traumafolgestörung, eine Depersonalisations-Derealisationsstörung sowie eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden.
J. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2025 den Entwurf des beabsichtigten Nichteintretensentscheids zukommen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
K. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Stellung dazu und brachte im Wesentlichen vor, gestützt auf die eingereichten ärztlichen Berichte leide er an einer schwergradigen und tiefgreifenden psychischen Erkrankung, welche eine engmaschige psychologische Behandlung sowie ein vertrautes, stabiles Umfeld erfordere, damit eine Behandlung überhaupt erfolgreich sein könne. Sein junges Alter und das Fehlen familiärer oder sozialer Strukturen würden die Behandlungsvoraussetzungen erschweren. Ohne Betreuung und Hilfe bei der Alltagsbewältigung sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage wäre, seine Rechte in Griechenland selbst einzufordern. Gemäss ärztlichem Bericht sei der Behandlungsbedarf intensiv und langfristig und müsse durch gleichbleibende Behandelnde gewährleistet sein. Eine Traumabehandlung sei kontraindiziert, wenn weiterhin keine Sicherheit, neue Gewalt oder Retraumatisierung drohe. Eine Rückschaffung nach Griechenland würde nach Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Gesundheit sowie einer Zunahme des Suizidrisikos des Beschwerdeführers führen. Die Suizidalität habe bei ihm bereits im Heimatland bestanden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei nicht um ein zeitlich begrenztes Phänomen handle. Die Wegweisung sei folglich unzulässig, eventualiter unzumutbar, es werde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragt.
L. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (Eingang vom 21. Februar 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn (den Beschwerdeführer) vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2025 in elektronischer Form vor.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine materiellen Rechtsbegehren sowie deren Begründung beziehen sich aber ausschliesslich auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig der Vollzugspunkt. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch ist demnach mit Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss ebenfalls nicht zu prüfen.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.2 In ihrer Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum oder Beschäftigung regle. Dadurch bestünden einklagbare Ansprüche und der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Ferner würden ihm alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. Hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung weist die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie seine medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei, einschliesslich des Zugangs zu einer allfällig benötigten spezialisierten Behandlung. Seine gesundheitlichen Beschwerden würden ferner nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, § 183) genannten «other very exceptional cases» fallen. Es handle sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Zur Suizidalität des Beschwerdeführers führte sie aus, einer allfälligen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands könne mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland stehe es ihm frei, die entsprechende medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Sollte es dennoch zu einer völkerrechtlichen Verletzung kommen, stünde ihm sodann gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen.
5.2.3 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er an einer psychischen Grunderkrankung und Suizidalität leide, deren Ursprung in seiner schwierigen Kindheit liege. Der ärztliche Bericht von E._______ bestätige, dass eine Wegweisung zu einer Verschlechterung seiner bereits deutlich eingeschränkten psychischen Gesundheit führen und ausschliesslich das Suizidrisiko steigernde Faktoren mit sich bringen würde. Weiter habe er in Griechenland als Minderjähriger völlige Schutzlosigkeit erlebt und in der Folge Ängste erlitten, weshalb eine Rückkehr dorthin zu einer Retraumatisierung führen würde. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ohne Verzögerung eine traumaspezifische Behandlung durch Fachpersonen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie erhalten würde. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er vorübergehend in Obdachlosigkeit gerät und keinen Zugang zu psychologisch-psychiatrischer Behandlung hat. Da er mittlerweile volljährig geworden sei, könne er sich auch nicht mehr auf die besondere Unterstützung für minderjährige Geflüchtete durch die griechischen Behörden verlassen. Das Risiko einer Chronifizierung seiner Erkrankung sowie das Suizidrisiko würden zu einer bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung führen.
5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, soweit sich nicht die folgenden Hinweise ergeben.
5.2.4.1 Den ärztlichen Berichten vom 21. August bis zum 14. Oktober 2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es zu diversen Notfalluntersuchungen des Beschwerdeführers in der F._______ kam. Als Gründe werden schmerzende Varize (Krampfadern) in den Beinen, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Infektionen und psychische Belastung sowie körperliche Folgen davon aufgeführt. Zur Behandlung wurden ihm (...), (...), (...), (...) sowie eine Physiotherapie verschrieben. Weiter wurde eine einmal wöchentlich stattfindende Psychotherapie in der Praxis E._______ aufgegleist. Deren ärztlichem Bericht vom 5. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe Traumafolgestörung, eine Depersonalisations-Derealisationsstörung sowie eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden.
5.2.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021 vom 28. März 2022 eingehend mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
5.2.4.3 Der Beschwerdeführer gab an, als Kind in seinem Heimatland sowie als Minderjähriger auf der Flucht in C._______ einen Suizidversuch begangen zu haben. Diese Versuche liegen bereits mehrere Jahre in der Vergangenheit und können auch aufgrund der gesamten jeweils vorherrschenden Umstände nicht direkt auf seine jetzige Situation übertragen werden. Das Suizidrisiko wurde zudem in keinem der vorliegenden Arztberichten als akut bezeichnet und ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Einrichtung war in keinem Zeitpunkt indiziert. Aus den Akten ist weiter nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zurzeit noch Medikamente einnimmt. Er besucht einmal wöchentlich eine Psychotherapie. Weder seine psychische Erkrankung noch seine Suizidalität oder seine medizinische Behandlung lassen vermuten, seine Wegweisung würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Das Gericht geht davon aus, dass die Psychotherapie auch in Griechenland fortgesetzt werden kann.
5.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter den asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
5.3
5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
5.3.2 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Legalvermutung umzustossen. Aus den vorliegenden Akten sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer dringlichen Behandlung bedürfe, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Er befinde sich in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordere. Seine psychische als auch physische Gesundheit sei nicht in derartiger Weise beeinträchtigt, um als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu gelten. Es handle sich beim Beschwerdeführer somit nicht um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Wegweisungsvollzug nach Griechenland als unzumutbar erweisen würde.
Betreffend rasche medizinische Weiterbehandlung verwies die Vorinstanz zudem auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, bereits im Vorfeld seiner Rückkehr entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Nichtstaatliche Organisationen wie das UNHCR würden Informationen über den Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland online zur Verfügung stellen. Weiter sei es ihm freigestellt, ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen, beispielsweise in Form von Medikamenten zur Überbrückung eines kurzzeitigen Behandlungsunterbruchs. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, in Griechenland gelte die Niederlassungsfreiheit, der Beschwerdeführer könne seinen Wohnort somit frei wählen. Folglich sprächen weder die in Griechenland vorherrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat.
5.3.3 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, aufgrund seines jungen Alters, seiner traumatischen Erlebnisse in Kindheit und Jugend sowie der daraus entstandenen psychischen Krankheiten handle es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person. Er verfüge in Griechenland über kein Beziehungsnetz und könne sich weder auf Griechisch noch auf Englisch verständigen, zudem ziehe er sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung stark aus sozialen Interaktionen zurück. Dies werde durch den ärztlichen Bericht von E._______ vom 5. Januar 2025 bestätigt, wo er als sozial isoliert beschrieben werde. Weiteren ärztlichen Berichten zufolge sei er auch bei der Bestreitung seines Alltags auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. In der Folge sei es ihm nicht zuzumuten, die ihm zustehenden Rechte selbst einzufordern. Ausserdem sei er gemäss Aussagen seines behandelnden Psychologen aktuell nicht arbeitsfähig und seine Lernfähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt. Mit diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass er in Griechenland auch finanziell in eine Notlage geraten würde. Sein Gesundheitszustand würde sich dort rapide verschlechtern und das Suizidrisiko würde steigen. Somit lägen keine begünstigenden Umstände vor und der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzumutbar.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, die Legalvermutung umzustossen und verweist mit folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
5.3.4.1 Ergänzend zum in Erwägung 5.2.4.1 zu den körperlichen sowie psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers Dargelegten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Akten lediglich einmal im August 2024 (ärztlicher Kurzbericht des G._______ vom 21. August 2024) ein Medikament zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung verschrieben wurde. Die Dosierung von (...) bis maximal (...) zur Nacht fiel dabei gemäss Fachinformationen ( besucht am 3. März 2025) äusserst gering aus. In einem weiteren Kurzbericht des G._______ vom 14. Oktober 2024 wird zwar die besagte, am 21. August 2024 verschriebene Medikation erneut aufgeführt. Jedoch ist unter «aktuelle Beschwerden» keine aktuelle Medikation erwähnt («Medikamente: keine»). Im aktuellsten Bericht von E._______ vom 5. Januar 2025 wird die Medikation nicht mehr erwähnt, weshalb durch das Gericht angenommen wird, dass diese in der Zwischenzeit abgesetzt wurde. Selbst wenn die Medikation jedoch weiter notwendig wäre, sieht es das Gericht als möglich an, diese auch in Griechenland zu beschaffen.
5.3.4.2 Für seine körperlichen Beschwerden am Bein wurde dem Beschwerdeführer ein Kompressionsstrumpf zwecks einer Kompressionstherapie verschrieben. Auch hier ist davon auszugehen, dass solche in Griechenland erhältlich sind, sofern die Behandlung vor seiner Rückreise noch nicht abgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Arbeitsunfähigkeit liegt dem Gericht kein ärztlicher Bericht vor, welcher diese Vermutung bestätigen würde. Von den beim Beschwerdeführer festgestellten Diagnosen kann nicht ohne weitere Beurteilung des Einzelfalls auf eine generelle Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer auch über wichtige Ressourcen wie Wissensdurst, Offenheit und Humor verfügt (ambulante Notfalluntersuchung der F._______ vom 29. August 2024, S. 3).
Zusammenfassend ist weder aufgrund seiner körperlichen noch seiner psychischen Erkrankung eine verstärkte Vulnerabilität beim Beschwerdeführer erkennbar. Die Prüfung des Vorliegens besonders begünstigender Umstände ist somit nicht erforderlich.
5.3.4.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer wie erwähnt über einen Schutzstatus in Griechenland. Damit kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss.
5.3.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zumutbar bezeichnet.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund der entsprechenden Zustimmung Griechenlands (Bst. E vorstehend) technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Sowohl der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz sowie der Subeventualantrag auf Einholen verschiedener individueller Garantien von den griechischen Behörden sind abzuweisen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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