Entscheiddatum: 11.03.2013Publikationsdatum: 20.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1145/2013
Urteil vom 11. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2011, von Italien herkommend, illegal in die Schweiz einreiste (vgl. A4/6 S. 2),
dass gegen den Beschwerdeführer verschiedene Strafbefehle der Staats-anwaltschaft B._______ ergingen,
dass er mit Verfügung der Fremdenpolizei C._______ vom 13. Dezember 2012 aus der Schweiz weggewiesen und in D._______ in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihm am 19. Dezember 2012 von der Fremdenpolizei C._______ im Auftrag des BFM zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu zu Protokoll gab, er möchte sein Asylgesuch eigentlich in der Schweiz stellen, da er hier im Gegensatz zu Italien Verwandte (...) habe und eine Schweizerin heiraten möchte,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels mit Gültigkeit bis am (...) 2011 war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Januar 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte, wobei es sich auf das Dringlichkeitsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-II-VO berief,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert Frist keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (eröffnet am 27. Februar 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststehe,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (...) habe, welche ihn finanziell unterstützen würden, einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zu rechtfertigen vermöge, zumal es sich dabei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO handle,
dass die Schweizer Bürgerin, die der Beschwerdeführer angeblich heiraten wolle, am (...) ausdrücklich erklärt habe, sich vom Beschwerdeführer definitiv getrennt zu haben und das Ehevorbereitungsverfahren zurückziehen zu wollen,
dass das Zivilstandsamt B._______ das Ehevorbereitungsverfahren am (...) nach Rückzug abgeschrieben habe,
dass das italienische Innenministerium der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien mit Schreiben vom 18. Februar 2013 nachträglich ausdrücklich zustimmte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2013 gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Selbsteintritt auf das Asylgesuch beantragte,
dass er einräumte, das BFM sei in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO und Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf sein Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten, aber unter Anrufung von Art. 8 EMRK darum ersuchte, sein Asylgesuch sei in Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) in der Schweiz zu prüfen, zumal die Schweizer Bürgerin, die er heiraten wolle, mittlerweile wieder ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe, ihre Trennung sei ein Missverständnis gewesen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (Souveränitätsklausel [Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO] und humanitäre Klausel [Art. 15 Dublin-II-VO]; sowie Art. 29a AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer über einen (nunmehr abgelaufenen) Aufenthaltstitel in Italien verfügte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Januar 2013 um Übernahme des Beschwerdeführes gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), wobei sie sie mit Schreiben vom 18. Februar 2013 nachträglich auch explizit anerkannten,
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auf Beschwerdeebene unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde, indem es ihn unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder unter Verletzung von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass er anlässlich der Gehörsgewährung vom 19. Dezember 2012 auch keine solchen Befürchtungen vorbrachte,
dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, seine Behandlung in Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass entgegen der Beschwerde der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien auch keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz aus Art. 8 EMRK entgegensteht, weil er mit der erwähnten Frau nicht verheiratet ist und auf Grund der Umstände nicht auf eine stabile gelebte Beziehung geschlossen werden kann, zumal sie am (...) erklärte, sich von ihm definitiv getrennt zu haben, und das Ehevorbereitungsverfahren in der Folge abgeschrieben wurde,
dass die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, das Ehevorbereitungsverfahren sei inzwischen wieder angehoben worden und bei der erklärten definitiven Trennung handle es sich um ein Missverständnis, welches nunmehr bereinigt sei, unbelegt ist, sie aber, wenn sie zutreffen sollte, nicht geeignet ist, eine stabile Beziehung nachzuweisen,
dass ausserdem auf Grund seiner Ausschaffungshaft nicht von einer gelebten Beziehung die Rede sein kann,
dass es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, sofern sie denn tatsächlich verlobt sind, überdies zumutbar ist, entweder die Ehe in Italien zu schliessen oder die Eheschliessung in der Schweiz vom Ausland aus vorzubereiten und die Einreise in die Schweiz unter Vorbehalt der Bestimmungen des AuG zu planen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass auf den Antrag, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, folglich nicht einzutreten ist,
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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