Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1157/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Indien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Bundesstaat Tamil Nadu, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ab Mumbai per Flugzeug auf direktem Weg nach Zürich verliess und am 15. Februar 2013 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2013, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass gemäss Erkenntnissen des BFM der Beschwerdeführer am 2. Juli 2012 beim Schweizer Generalkonsulat in Mumbai ein Visum beantragt hatte, welches jedoch gleichentags verweigert worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen Zürich-Kloten vom 20. Februar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seiner Heimat in schwierigen Verhältnissen gelebt, insbesondere habe sein Landwirtschaftsbetrieb stark unter der Dürre gelitten; weiter habe er von einer Privatperson Geld ausgeliehen, für welches er allerdings später wegen ausstehender Rückzahlung bedroht worden sei; der Beschwerdeführer sei ferner Mitglied der Oppositionspartei 'Bharatiya Janata Party' (BJP) und habe diese aktiv unterstützt, indem er Wahlplakate aufgehängt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Februar 2013 - dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] noch hielten sie den Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 5. März 2013 (übermittelt per Fax durch die Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren bzw. er sei jedenfalls als Flüchtling anzuerkennen; es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass die Flughafenpolizei mit Eingabe vom 6. März 2013 (Eingangsdatum) dem Bundesverwaltungsgericht das Original der Beschwerdeschrift zustellte,
dass die Flughafenpolizei gemäss Vereinbarung mit dem Gericht die fremdsprachige Beschwerdeschrift übersetzen liess und mit Fax-Eingabe vom 8. März 2013 die deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte,
dass die Flughafenpolizei am 11. März 2013 (Eingangsdatum) mit erneuter Fax-Eingabe zwei neue fremdsprachige Beweismittel, welche der Beschwerdeführer ihnen per Email habe zukommen lassen, an das Gericht übermittelte,
dass die durch die Flughafenpolizei veranlasste Übersetzung der fraglichen Beweismittel vereinbarungsgemäss mit Eingabe vom 13. März 2013 per Fax nachgereicht wurde und der Originalausdruck der Beweismittel, welche die Flughafenpolizei vom Beschwerdeführer per Email erhalten hatte, mit Eingabe vom 14. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sämtliche fremdsprachigen Eingaben, einschliesslich der Beweismittel, auf Beschwerdeebene im Auftrag der Flughafenpolizei Zürich durch einen Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt wurden,
dass hiermit dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei seine Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Landessprache zu übersetzen, praxisgemäss stattgegeben worden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Landwirt wegen der anhaltenden Trockenperiode in seiner Heimat schwere wirtschaftliche Einbussen erleiden müssen, sowie es sei ihm die staatliche Wasserversorgung verwehrt worden - wie durch die Vorinstanz korrekt beurteilt -, nicht asylrelevant sind, da der Beschwerdeführer hiermit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend macht,
dass alleine mit der Geltendmachung der wirtschaftlichen Probleme in seiner Heimat offenkundig das zentrale Erfordernis einer Verfolgungshandlung bzw. eines konkreten Verfolgungsmotivs für eine asylrelevante Verfolgung fehlen,
dass das Vorbringen betreffend die Bedrohung seitens eines privaten Geldgebers wegen einer offenen Schuld ebenso keine Asylrelevanz aufweist, da Indien im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) seiner staatlichen Schutzpflicht nachkommt,
dass der Beschwerdeführer nach den Drohungshandlungen des Darlehensgebers keinen Schutz bei den indischen Sicherheitsbehörden suchte (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Februar 2013, S. 11 f.) und dieses Verhalten lediglich damit erklärte, er habe sich bei niemanden beschweren können, da der Darlehensgeber ein einflussreicher Mann gewesen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Februar 2013, S. 5),
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer zumindest hätte versuchen können, behördlichen Schutz zu finden, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer den Schutz durch die indischen Behörden nach wie vor beanspruchen kann und diese in der Lage und gewillt sind, dem Beschwerdeführer Hilfe zu leisten,
dass im Übrigen Indien gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 18. März 1991 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz folglich offen bleiben kann, ob die geltend gemachte Bedrohung auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würde,
dass an dieser Stelle jedoch mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids gesagt werden kann, dass die diesbezüglichen Schilderungen ohnehin nicht widerspruchsfrei und teilweise nicht der allgemeinen Erfahrung entsprechend ausfallen,
dass das BFM zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe infolge parteipolitischer Aktivitäten Probleme mit der Mehrheitsspartei 'Dravida Munnetra Khazagam' (übersetzt "Dravidrischer Fortschrittsbund"; DMK) bekommen, zutreffend festhielt, diese würden die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erreichen,
dass nämlich die erwähnten Schikanen durch die Angehörigen der DMK und die Rangeleien, welche sich anlässlich des Anbringens von Wahlplakaten als Mitglied der Oppositionspartei BJP ereignet hätten, keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen, da sie nicht von einer derartigen Intensität sind, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Februar 2013, S. 6 ff.),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen gegen die fehlende Wasserversorgung sei er im [Monat] 2012 mehrmals tageweise inhaftiert worden, aus denselben Gründen wie vorstehend und somit aufgrund der fehlenden Intensität als nicht asylrelevant zu beurteilen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Februar 2013, S. 8),
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt werden, dass indessen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung unterbleibt,
dass auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (ein persönlicher Parteiausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt am (...) 2002, sowie ein Schreiben von (...) vom (...) 2013 über die Parteiaktivität des Beschwerdeführers) nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und seit dem Abschluss des zwölften Schuljahres (...) im familiären Landwirtschaftsbetrieb an seinem Heimatort (...) tätig ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Februar 2013, S. 5),
dass seine Familie im Besitz eines Hauses und von Agrarland mit einer Fläche von 1 Acre (entspricht 4047 m²) ist und dieses mit dem Anbau diverser Nutzpflanzen bewirtschaftet (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Februar 2013, S. 5 f.), womit der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in keine existenzbedrohende Situation geraten wird,
dass der Beschwerdeführer an seinem Heimatort ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz antreffen wird, da gemäss Protokollaussagen seine Frau und Kinder, seine Mutter, seine (...) Schwestern sowie weitere Verwandte noch am selben Ort leben (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Februar 2013, S. 4 und 8),
dass sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer im Besitz eines bis zum (...) 2019 gültigen indischen Passes ist und ansonsten keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen- standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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