Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 29.02.2024Publikationsdatum: 14.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1161/2024
Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König , mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. November 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, am 15. November 2023 seine Personalien erhoben und am 7. Februar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer massgeblich vorbrachte, er habe mit der Familie in B._______ gelebt, ein Jahr die Universität in C._______ besucht, anschliessend als (...), in (...) sowie im (...)geschäft des Vaters gearbeitet,
dass er während des Studiums an den Kundgebungen vom 1. Mai 2022 teilgenommen habe und die Polizei diese Feierlichkeiten gestürmt und Personen mitgenommen habe,
dass er an einer Gülen-Vorbereitungsschule gelernt und gewusst habe, dass die Polizei darüber Bescheid wisse und er aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, später ausgereist sei,
dass er im Verlauf der Anhörung auf Nachfrage angab, er sei an der Kundgebung auch mitgenommen, "zum Präsidium" gebracht und - nachdem die Polizei in ihrem elektronischen Datenbanksystem abgeklärt gehabt habe, ob etwas gegen ihn vorliege - wieder freigelassen worden,
dass er in der Türkei nie politisch aktiv gewesen sei, lediglich unter Freunden politische Meinungsverschiedenheiten mitunter "zu Gerangel geführt" hätten, er ausserdem während der Schulzeit an religiösen Dialogen teilgenommen und auch schon der (...)-Stiftung Geld gespendet habe,
dass er zuletzt im Jahr 2019 an einer Gülen-Aktivität teilgenommen habe, indem er mit einem Nachbarn einen "religiösen Dialog geführt" habe,
dass er die Türkei legal und unbehelligt auf dem Landweg in Richtung Griechenland verlassen habe und von dort über Italien, Deutschland, Polen, Litauen und Frankreich in die Schweiz gereist sei, wobei er sich zuvor in Litauen eine gefälschte Identitätskarte besorgt habe,
dass er sich (...) bis (...) Monate vor der Anhörung im türkischen Konsulat in (...) einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen und diesen problemlos erhalten habe, wobei er zu den normalen Gebühren zusätzlich (...) Euro bezahlt habe, um das Antragsverfahren zu beschleunigen und den Erhalt eines negativen Entscheids zu verhindern,
dass seit seiner Ausreise gemäss Auskunft der in der Türkei lebenden Angehörigen keine besonderen Vorkommnisse bezüglich seiner Person zu verzeichnen gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer seine türkische Original-Identitätskarte, einen Notenspiegel aus der Schulzeit, ein Schreiben des Direktors seiner Schule sowie die Fotografie der türkischen Identitätskarte und der Schweizer Aufenthaltsbewilligung eines in der Schweiz lebenden Freundes als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das SEM am 14. Februar 2024 der damaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten und den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigte und diese am 15. Februar 2024 eine kurze Stellungnahme für den Beschwerdeführer einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurden,
dass weiter darum ersucht wurde, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsbegehren der eingereichten Formularbeschwerde (der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) zwar in Türkisch - somit nicht in einer Amtssprache des Bundes - gestellt worden sind, angesichts des standardisierten Inhalts der Begehren und insbesondere der in französischer Sprache verfassten Beschwerdebegründung jedoch praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann,
dass auf die frist- und insoweit auch formgerecht eingereichte Beschwerde somit - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass vorliegend keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM besteht, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen,
dass den dem Gericht vorliegenden Akten (die erfahrungsgemäss allerdings nicht sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs abbilden) keine solche Datenbekanntgabe hervorgeht und es dem Beschwerdeführer freisteht, sich bei weiterem Klärungsbedarf an die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde oder das SEM zu wenden,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM die Abweisung des Asylgesuchs massgeblich damit begründete, eine kurze polizeiliche Festhaltung, verbunden mit einer Überprüfung seiner Personendaten in den polizeilichen Datenbanken, sei nicht als schwerwiegende Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte zu qualifizieren, und diese Massnahmen seien auch nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiven erfolgt, zumal der türkische Staat berechtigt und gehalten sei, bei Verdacht auf Straftaten Personen vorläufig festzunehmen und zu überprüfen,
dass aus dem mit politischen Meinungsverschiedenheiten einhergegangenen "Gerangel" mit Freunden ebenfalls keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung ersichtlich werde,
dass der Beschwerdeführer insgesamt vor seiner Ausreise aus dem Heimatland keine asylrechtlich relevante Nachteile erlitten habe,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgungsfurcht bestehen würden, zumal die türkischen Behörden bei bestehendem Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer - aufgrund dessen Besuchs einer Gülen-Vorbereitungsschule und Teilnahme an Gülen-Aktivitäten - im Rah-men der genannten Festnahme ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, eine allfällige Verfolgungsabsicht in die Tat umzusetzen, und dies umso mehr gelte, als gemäss Aussagen des Beschwerdeführers die Behörden über diesen Besuch einer Gülen-Vorbereitungsschule im Bilde gewesen seien (und dies ohnehin in der Datenbank E-Devlet ersichtlich sei),
dass der Beschwerdeführer legal aus der Türkei ausgereist sei, in der Schweiz (...) problemlos einen neuen Reisepass erhalten und erklärt habe, auch nach seiner Ausreise sei es in der Türkei betreffend seine Person zu keinen Vorfällen gekommen,
dass insgesamt keine objektiven Anhaltspunkte für ein allfälliges Verfolgungsinteresse des türkischen Staates oder irgendeines anderen Akteurs an seiner Person vorliegen würden, seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen umfassenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vollumfänglich anschliesst, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verweist,
dass in der Beschwerde lediglich in pauschaler Hinsicht Sorgen und Ängste angeführt werden, die der Beschwerdeführer in der Zukunft in der Türkei zu erleben befürchte, und er mit diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges vorbringt, das geeignet wäre, die überzeugenden und praxis-konformen Ausführungen der Vorinstanz zu relativieren,
dass zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten bereits (...) 2023 in die Schweiz eingereist ist und mittels einer gefälschten litauischen Identitätskarte sowie eines unbefristeten Arbeitsvertrags durch den Kanton E._______ eine Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger erhalten hat,
dass die kantonalen Behörden ihm nach Feststellen der Ausweisfälschung am 12. September 2023 das rechtliche Gehör gewährt haben und er diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen liess, woraufhin das zuständige kantonale Migrationsamt am 27. November 2023 die erteilte Aufenthaltsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz ausgesprochen hat,
dass dadurch letztlich die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen ist,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 8. November 2023, mithin erst vor der ihm drohenden Wegweisung aus der Schweiz gestellt hat, was nicht dem Verhalten einer sich verfolgt fühlenden Person entspricht,
dass diese Feststellung dadurch bestätigt wird, dass er etwa (...) 2023 beim Konsulat des angeblichen Verfolgerstaates in der Schweiz persönlich einen Reisepass beantragen und diesen problemlos erhalten konnte (vgl. Protokoll Anhörung F36 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Corum stammt, wo er über ein gefestigtes - finanziell tragfähiges - familiäres Beziehungsnetz, über eine gute Schulbildung und über verschiedene Arbeitserfahrungen verfügt, womit insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Heimkehr in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers infolge der aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen und ihm die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay