Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 26.02.2025Publikationsdatum: 06.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1167/2025
Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2024 verliess und am 20. Dezember 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 27. Dezember 2024 die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen wurden (Protokoll der Personalienaufnahme in den SEM-Akten [...] [nachfolgend: A]11) und er am 10. Januar 2025 sowie am 6. Februar 2025 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokolle in den SEM-Akten A15 und A20),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde seit Jahren von georgischen Polizeivertretern schikaniert; erstmals sei er im Alter von (...) Jahren mit der Polizei zusammengestossen und vor ungefähr (...) oder (...) Jahren (A15 F114) beziehungsweise vor (...) oder (...) Jahren (A20 F21) habe ein ehemaliger Polizist auf ihn geschossen, weil er gegen den Bau eines (...) vor seinem (...)haus protestiert habe; aktuell sei er als Verdächtiger beziehungsweise Zeuge in ein Strafverfahren wegen Beschädigung fremden Eigentums involviert,
dass er in keinem der geltend gemachten Fälle Anzeige erstattet, Beschwerde eingereicht oder einen Anwalt zu Rate gezogen habe, da eine Beschwerde für ihn aus verschiedenen Gründen keinen Sinn mache,
dass für die Vorbringen im Detail auf die Akten verwiesen wird,
dass er beim SEM seinen originalen georgischen Reisepass mit Gültigkeit bis im (...) 2028 sowie weitere Beweismittel ins Recht legte (A5, A16 und A17),
dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung am 13. Februar 2025 einen Entscheidentwurf zustellte, und diese tags darauf erklärte, eine fristgerechte Stellungnahme sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht zur Entwurfsbesprechung erschienen sei,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Februar 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die zugewiesen Rechtsvertretung gleichentags das Mandatsverhältnis beendete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und mit vorformulierten Begehren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er mittels vorformulierter verfahrensrechtlicher Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Februar 2025 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG) und diese vom SEM auch nicht entzogen wurde,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieses Land ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (sog. Safe Country) bezeichnet wird (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und von der Schutzwilligkeit sowie Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen beziehungsweise der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3),
dass das SEM den Safe Country-Status jedes Landes einmal jährlich überprüft und dem Bundesrat den Widerruf des Status beantragt, sollte sich die Lage in einem Safe Country nachhaltig verschlechtern,
dass das SEM gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen anführt, Georgien gelte als verfolgungssicherer Staat und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen,
dass es sich bei den von ihm vorgebrachten Vorfällen, soweit es sich dabei nicht um legitime Massnahmen handeln sollte, um ungerechtfertigte Übergriffe durch Amtspersonen oder private Dritte handle, die der georgische Staat in keinem Fall unterstütze oder billige,
dass vielmehr die zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten solche Ereignisse verfolgen und ahnden würden, wobei es den betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen,
dass auch die Möglichkeit bestehe, sich allenfalls bei einer höheren Instanz zu beschweren oder sich an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden,
dass der georgische Staat auch keine Fälle von Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte unterstütze oder billige, und georgische Justizbehörden in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt worden seien, aufgenommen hätten,
dass ausserdem die Möglichkeit bestehe, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden, sollte sich die Polizei weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer nicht einmal versucht habe, die in Georgien verfügbare Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen und seine diesbezüglich lapidare Begründung nicht für die Annahme einer generellen Schutzunfähigkeit oder - unwilligkeit der georgischen Behörden im vorliegenden Fall ausreiche,
dass die Vorbringen zusammenfassend den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhalten würden,
dass in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die ausführliche Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde einwendet, sämtliche seiner Vorbringen entsprächen der Wahrheit und seien relevant, wobei er sinngemäss Kritik an der Aktualität der Einschätzung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat übt, zumal dort Korruption herrsche,
dass er auch vorbringt, viele seiner Aussagen seien falsch übersetzt worden,
dass eine Prüfung der Akten zum Schluss führt, dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geführt haben sollte und solches nicht ersichtlich ist,
dass den Anhörungsprotokollen auch keine Hinweise auf Übersetzungsfehler oder Probleme mit dem Dolmetscher zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer vielmehr explizit erklärt hat, er verstehe die dolmetschende Person gut,
dass auch die anwesende Rechtsvertretung diesbezüglich keine Einwände erhoben hat (A15 F1 und S. 17 sowie A20 F1 und S. 13),
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, Georgien gelte als Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch in Berücksichtigung dieses Umstandes zu Recht zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass der Beschwerdeführer explizit eingeräumt hat, in Georgien in keinem der geltend gemachten Fälle eine Anzeige oder eine Beschwerde eingereicht oder einen Anwalt zu Rate gezogen zu haben,
dass er dies nicht getan habe, weil er sich bei einer Behörde hätte beschweren müssen, die derzeit von der Europäischen Union (EU) und den USA sanktioniert werde,
dass mit dem SEM einig zu gehen ist, dass der alleinige Hinweis auf die angeblich generelle Schutzunfähig und - unwillig der georgischen Behörden, weshalb es keinen Sinn mache, sich zu wehren, nicht ausreicht, um die entsprechende Vermutung umzustossen, dies unabhängig davon, dass nicht zu verkennen ist, dass Georgien - insbesondere im Verlauf des vergangenen Jahres - hinsichtlich der Menschenrechtslage deutliche Rückschritte gemacht hat (vgl. unter vielen World Report 2025: Georgia | Human Rights Watch; abgerufen am 25. Februar 2025),
dass der pauschale Einwand auf korrupte Richter in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu bewirken vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Praxis zu Art. 3 EMRK) als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage Georgiens noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das SEM ausführlich und zutreffend ausgeführt hat, weshalb es dem Beschwerdeführer mit zwei Hochschulabschlüssen in den Fächern (...) und (...) sowie mit beruflicher Erfahrung als Spezialist für (...) möglich sein sollte, sich in Georgien wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen und er in das Haus der Mutter seiner Partnerin zurückzukehren könne, wo er bereits vor seiner Ausreise mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern gelebt habe,
dass er dort auch seine medizinischen Probleme (chronische [...] sowie [...] durch Opiate und andere Stimulanzien, aber auch Kopf-, Bauch-, Nieren und Herzschmerzen und eine [...], unter denen er schon jahrelang leide) behandeln lassen könne,
dass diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte, er sei in Georgien bereits vor seiner Ausreise wegen seiner medizinischen Probleme in Behandlung gewesen und er habe dafür auch nicht bezahlen müssen, da seine Mutter (...) und sein Vater Stellvertreter des (...) einer (...) sei,
dass er ausserdem seiner Mutter bereits die medizinischen Unterlagen geschickt habe, die er in der Schweiz von seinem Arzt erhalten habe, (A15 F9 f. und F 15 sowie A20 F62),
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er über einen gültigen georgischen Reisepass verfügt,
dass das SEM den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Begehren abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) unbesehen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erwiesen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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