Entscheiddatum: 16.01.2013Publikationsdatum: 24.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-118/2013
Urteil vom 16. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),Usbekistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2011 im Zug unter Mitführung seines Reisepasses illegal aus seinem Heimatstaat ausreiste, über Moskau nach Weissrussland gelangte, von wo er mit einem Lastwagen illegal nach Deutschland reiste und am 11. Januar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 8. Februar 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. November 2012 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, in Samarkand als Reiseführer für deutschsprachige Touristen gearbeitet zu haben,
dass er sich zuvor von September 2006 bis August 2007 und von September 2009 bis Juli 2010 legal in Deutschland aufgehalten habe,
dass er sich im Jahre 2011 dreimal vergeblich um ein Visum nach Deutschland bemüht habe (zuletzt mit Gesuch vom (...) Juni 2011),
dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Reiseführer im Sommer 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz A22/12 S. 7 F47/F48) beziehungsweise bereits vor 2010 (vgl. A22/12 F46) Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden erhalten habe,
dass die Touristen nämlich Fragen über die Regierung und Probleme gestellt und sich darüber mit Einheimischen unterhalten hätten,
dass er sich an jene Fragen aber nicht mehr im Einzelnen erinnere,
dass er versucht habe, solchen Fragen auszuweichen,
dass er aber, insofern er auf die Fragen geantwortet habe, wegen seiner Antworten, an die er sich aber nicht mehr erinnere, mit dem Geheimdienst Schwierigkeiten bekommen habe,
dass dieser ihm vorgeworfen habe, mit den Touristen über die Regierung und Probleme zu sprechen und Nachrichten über sein Land nach ganz Europa oder Deutschland zu verbreiten,
dass er zweimal zu Hause vom Geheimdienst abgeholt worden sei, wobei er bis zu drei Tage gefangen gehalten, befragt und dabei geschlagen worden sei,
dass er auch verschiedene gerichtliche Vorladungen erhalten habe, welche (...) entgegengenommen hätten,
dass man ihm untersagt habe, weiter als Reiseführer zu arbeiten,
dass er aus der Befürchtung, die Polizei könne ihm etwas unterschieben, sich im Oktober 2011 zur Ausreise entschlossen habe,
dass er mit seinem Pass ausgereist sei, den Zugbegleiter indes bestochen habe, so dass er von den Grenzschutzbehörden nicht kontrolliert worden sei,
dass er seinen Pass aber in Weissrussland dem Schlepper habe abgeben müssen, da er nicht mehr genug Geld gehabt habe,
dass seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. Juli 2012 ohne Reisepass im Zug illegal verliess und am 17. Juli 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 6. August 2012 und der vertieften Anhörung vom 13. November 2012 im Wesentlichen geltend machte, in Samarkand als (...)lehrerin gearbeitet zu haben, aber auf Geheiss ihres Ehemannes im Oktober 2011 nach D._______ gegangen zu sein, wo sie ebenfalls unterrichtet habe,
dass sie sich zuvor vom (...) Oktober 2009 bis zum (...) Mai 2010 legal in Deutschland aufgehalten habe,
dass ihr Ehemann in Usbekistan vom Geheimdienst gesucht worden sei, wobei die Geheimdienstleute sie befragt und ihr den Reisepass abgenommen hätten,
dass sie, nachdem sie von ihrem Ehemann erfahren habe, dass er in der Schweiz sei, ihren (...) bei (...) gelassen habe und aufgebrochen sei, ihrem Ehemann in die Schweiz zu folgen,
dass sie am 4. September 2012 zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei gerichtliche Vorladungen zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (eröffnet am 3. Januar 2013) auf ihre Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten innert 48 Stunden seit Gesuchseinreichung keine gültigen Identitätsausweise abgegeben, für ihre Papierlosigkeit keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können,
dass sie nämlich die Reiseumstände nicht hätten plausibel machen können,
dass ihre Erklärungen, ihr Pass sei vom Schlepper in Weissrussland (Ehemann) bzw. vom usbekischen Geheimdienst abgenommen worden (Ehefrau) angesichts der unglaubhaften Reiseschilderungen nicht geglaubt werden könnten,
dass deshalb vielmehr davon auszugehen sei, sie enthielten ihre Pässe den Asylbehörden absichtlich vor, weil die darin befindlichen Einträge der angeblich illegalen Art und Weise der Ausreise und der Reiseroute entgegenstünden,
dass zur Feststelllung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine weiteren Abklärungen erforderlich seien,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen, zumal Kleindokumente solcher Art von Drittpersonen leicht illegal ausgestellt werden könnten und ausserdem die mutmassliche Quittierung der Vorladungen durch (...) des Vorgeladenen ein Vorgehen darstelle, welches den Kenntnissen des BFM widerspreche,
dass unter diesen Voraussetzungen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formular-Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchten,
dass sie ausserdem beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf den Antrag, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, folglich nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen ihrer Asylgesuche glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Reisepass in Weissrussland dem Schlepper abgeben müssen, da er nicht mehr genug Geld gehabt habe, nicht geglaubt werden kann, da seine Schilderungen der Reiseumstände nicht adäquat sind, woraus sich schliessen lässt, dass er seinen Heimatstaat auf eine andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen hat und in den Schengenraum gelangt ist,
dass er insbesondere über den Zeitpunkt seiner Abreise von Samarkand nach Taschkent und seinen Aufenthalt in Taschkent keine klaren Angaben machen konnte,
dass er erst auf Vorhalt widerspruchsfreie Reisedaten angeben konnte (vgl. A7/12 S. 7),
dass er nicht angeben konnte, welche Länder er auf der Reise von Taschkent nach Moskau und der Fahrt von Weissrussland nach Berlin durchquert haben will,
dass seine Aussage, er habe den Zugbegleiter bestochen, damit dieser seine Ausreise mit den Grenzbehörden regle, so dass er seinen Pass bei seiner Ausreise aus Usbekistan nicht habe zeigen müssen, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, unplausibel ist,
dass der Vorinstanz auch darin zu folgen ist, dass er unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung der wahren Umstände der Ausreise nicht vorzulegen bereit ist, was nicht einem entschuldbaren Grund entspricht,
dass die auf Beschwerdeebene angebotene Erklärung, der Schlepper habe in Berlin unter der Androhung, ihn an die deutschen Polizeibehörden auszuhändigen, wenn er nicht mehr Geld zahlen würde, seinen Pass einbehalten, worauf er versprochen habe, mehr Geld zu beschaffen, davongegangen und nicht mehr zurückgekehrt sei, - abgesehen von Abweichungen von den protokollierten Aussagen - nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei ohne Pass im Zug aus Usbekistan aus- und in alle Länder, die sie durchquert habe, eingereist, wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, unglaubhaft ist, zumal dieses Unterfangen äusserst riskant ist und die Schilderungen zur Bestechung des Zugbegleiters ungenau ausgefallen sind,
dass die Angaben zu ihrem Grenzübertritt von Weissrussland nach Polen substanzarm und vage sind,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen der Beschwerdeführenden präsentiert, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer nämlich auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht ansatzweise imstande war, konkrete Angaben zu den Fragen der Touristen und seinen Antworten zu machen, die ihn in Schwierigkeiten gebracht haben sollen,
dass er auch auf Beschwerdeebene dazu keine näheren Angaben macht,
dass dem BFM darin beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer offenbar zu wenig über die politischen Verhältnisse informiert ist, als dass es ihm möglich gewesen wäre, sich darüber mit den Touristen zu unterhalten,
dass die kritischen Äusserungen, die er anspricht, nicht über eine allgemeine Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen Lage hinausgehen und nicht geeignet sind, das Verfolgungsinteresse des usbekischen Staates zu wecken,
dass er zudem nicht auf Anhieb angeben konnte, ob seine Probleme bereits vor 2010 oder erst im Sommer 2011 begonnen haben,
dass auffällig ist, dass er Asylgründe geltend macht, nachdem seine Versuche, ein Visum zu erhalten gescheitert sind, was den Eindruck erweckt, er wolle das Asylverfahren missbrauchen, um auf anderem Wege ein Aufenthaltsrecht zu erwirken,
dass das auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen, ein einzelner Polizist, der ihn geschlagen habe und den er als Folge ebenfalls geschlagen habe, verfolge ihn und versuche, ihm Beweismittel unterzuschieben, um ihm etwas anzuhängen, als nachgeschobene Behauptung zu werten ist,
dass daraus im Übrigen kein asylrelevantes Motiv erkennbar ist und ihm offenbar bis anhin noch nichts untergeschoben worden ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführenden über Berufserfahrung, höhere Bildung und ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen,
dass insbesondere aus dem (...)leiden des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis abgeleitet werden kann, zumal er bereits in Usbekistan behandelt worden ist und gemäss den eingereichten ärztlichen Attesten sein Allgemeinzustand gut, seine Leistungsfähigkeit normal und sein Leidensdruck gering ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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