Entscheiddatum: 13.03.2013Publikationsdatum: 21.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1181/2013
Urteil vom 13. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Libanon, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber aus B._______ bei Beirut, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. November 2012 verliess, indem er mit einem Schengenvisum von Beirut aus über Istanbul nach Zürich flog,
dass er am 30. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 6. Dezember 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 15. Februar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit der Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten des Libanon, Rafiq al-Hariri, am 14. Februar 2005 mit der Bewegung "Allianz vom 14. März" (prowestliche Bündnis diverser politischer Parteien) sympathisiert und an deren Demonstrationen teilgenommen, ohne eine aktive Position innegehabt zu haben,
dass er in letzter Zeit ausserdem an Demonstrationen teilgenommen habe, die durch Scheich Ahmed al-Assir organisiert worden seien,
dass er bei der von seinem Arbeitgeber gegründeten "(...)" (gegen die Hizbollah) registriert gewesen sei,
dass er als (...) gearbeitet habe und aus beruflichen Gründen mit einem durch die griechische Botschaft in Beirut ausgestellten Schengenvisum (gültig vom 9. September 2012 bis 8. Dezember 2012, vgl. die vorinstanzliche Akte A12/1) vom 20. bis 23. September 2012 nach Griechenland gereist und anschliessend nach Beirut zurückgekehrt sei,
dass er am 11. oder 12. Oktober 2012 in Beirut sowie am 11. November 2012 in Said an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei erstere friedlich verlaufen sei, während es bei letzterer zu einem Schusswechsel mit mindestens zwei Toten und vier bis fünf Verletzen gekommen sei,
dass er am 12. November 2012 auf dem Heimweg von der Arbeit auf seinem Motorrad durch zwei Anhänger der Hisbollah angehalten worden sei, welche ihn nach seiner Verbindung zu Scheich Ahmad al-Assir gefragt, ihn beschimpft und schliesslich versucht hätten, ihn zusammenzuschlagen,
dass einer der beiden ihn mit einem Gürtel an der Stirn getroffen habe, bevor er mit seinem Motorrad habe wegfahren können,
dass ihm tags darauf ein Freund, welcher ebenfalls Anhänger der Hisbollah sei, gesagt habe, die Hisbollah habe beschlossen, ihm (Beschwerdeführer) Anstand beizubringen,
dass dieser ihm empfohlen habe, das Land zu verlassen, da die Hisbollah ihm nicht mehr erlauben würde, im Libanon zu bleiben,
dass er am 16. November 2012 telefonisch durch einen lokalen Chef der Hisbollah beleidigt und aufgefordert worden sei, das Gebiet zu verlassen, bevor die Hisbollah ihm etwas antun würde,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und sich in der Folge bis zum 20. November 2012 zu Hause und danach bis zur Ausreise in einer Ferienwohnung seiner Familie in C._______ aufgehalten habe,
dass er im Zusammenhang mit der Frage nach der Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren aussagte, er sei am 24. November 2012 in Begleitung eines Schleppers nach Zürich gereist,
dass dieser ihm direkt nach dem Aussteigen am Flughafen Zürich-Kloten seinen Pass und seinen Führerschein abgenommen habe,
dass er seine Identitätskarte und einen Auszug aus dem Zivilstandsregister zu Hause gelassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - eröffnet am 27. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz gleichentags per Telefax Kopien seiner Identitätskarte, des Auszugs aus dem Zivilstandsregister und eines Ausweises der Lebanese Football Association zukommen liess,
dass die Originale dieser Dokumente der Vorinstanz am 26. Februar 2013 (Datum Poststempel) übermittelt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, (eventualiter) sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um umgehende Zustellung der "Anhörungsprotokolle" und Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätsdokumente bestehen würden,
dass er angegeben habe, der Schlepper habe ihm seinen Pass nach der Landung in der Schweiz abgenommen, diesen bei der Passkontrolle am Flughafen Zürich-Kloten vorgewiesen, anschliessend Pass sowie Führerschein behalten und dem Beschwerdeführer die Ausweise nicht mehr zurückgegeben,
dass die Kontrollen an der Schweizer Grenze ebenso wie jene im gesamten Schengenraum das Vorweisen eines fremden Passes nicht erlauben würden, weshalb nicht glaubhaft sei, dass der Schlepper den Pass des Beschwerdeführers bei der Einreise in die Schweiz habe vorweisen können,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht glaubhaft zu erklären vermocht habe, warum er dem Schlepper auch noch seinen Führerschein ausgehändigt haben soll, nachdem dieser bereits seinen Pass eingezogen habe,
dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Entscheids nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, obwohl er durch die Schweizer Asylbehörden ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei und gemäss eigenen Angaben im Libanon über gültige Ausweispapiere verfüge,
dass aufgrund seines gesamten Verhaltens davon auszugehen sei, dass er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht entweder zwecks Verschleierung seiner wahren Identität oder zur Verheimlichung seines tatsächlichen Reisewegs nicht bereit sei, seine Reise- und Identitätspapiere vorzulegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen und einzureichen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Bedrohung durch die Hisbollah und den Angriff auf seine Person sowie hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit und seiner politischen Aktivitäten in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er weder die beiden Drohungen seitens der Hisbollah noch den Angriff auf seine Person detailliert und glaubhaft habe beschreiben können,
dass er des Weiteren nach angeblich (...)jähriger Anstellung die Postadresse seines Arbeitgebers nicht habe nennen und keine hinreichend spezifischen Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten habe machen können,
dass er sich überdies widersprochen habe, indem er anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben habe, er habe seine Ausreise selbst in die Wege geleitet und dass dabei das Datum seines Flugs auf den 24. November 2012 gefallen sei, sei rein zufällig gewesen, während er bei der einlässlichen Anhörung dargelegt habe, der Schlepper habe ihm den Flug und das Ausreisedatum vorgegeben,
dass der Beschwerdeführer ferner angegeben habe, seinen Heimatstaat in Begleitung eines Schleppers verlassen zu haben, da er zuvor noch nie in der Schweiz gewesen sei,
dass nicht glaubhaft sei, dass er für seine Flucht einen Schlepper angestellt habe, da er im Zeitpunkt der Einreise über ein gültiges Schengenvisum verfügt habe und gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit schon häufig ins Ausland gereist sei,
dass viel eher davon auszugehen sei, dass er von seiner letzten Reise nach Griechenland gar nie in seine Heimat zurückgekehrt, sondern von dort direkt in die Schweiz weitergereist sei,
dass aufgrund der Oberflächlichkeit der beschwerdeführerischen Aussagen sowie diverser Ungereimtheiten somit der Schluss zu ziehen sei, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung stütze und die Vorbringen unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zunächst in formeller Hinsicht darlegt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die "Anhörungsprotokolle" dem angefochtenen Entscheid nicht beigelegt worden seien,
dass er den Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen entgegenhält, er habe dem BFM Kopien seiner Identitätskarte und seiner Geburtsurkunde faxen lassen und die Originale seien auf dem Weg in die Schweiz,
dass er die verlangten Dokumente aus guten Gründen nicht habe einreichen können, da der Schlepper ihm diese abgenommen habe, und es in so kurzer Zeit beinahe unmöglich sei, andere Dokumente erhältlich zu machen, weshalb entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ausführt, für seine Bedrohung (durch die Hisbollah) habe er tatsächlich keine Beweise, die Glaubhaftigkeit der Drohungen ergebe sich jedoch aus seiner konkreten, kohärenten und detaillierten Schilderung der Ereignisse,
dass er dem BFM die Daten seines Flugs vom 24. November 2012 angegeben habe, so dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Passagierliste zu prüfen und darin seinen Namen zu finden,
dass das BFM somit die dargelegten Verfolgungsgründe nicht genügend abgeklärt habe und materiell auf das Asylgesuch hätte eintreten müssen,
dass die Situation vor Ort in jedem Fall vertieft und ergänzend abgeklärt werden müsste,
dass der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 5 AsylG Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), mindestens aber gestützt auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig sei,
dass gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid (siehe dort S. 6) dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses als Beilage zur angefochtenen Verfügung per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurden,
dass höchst unwahrscheinlich erscheint, dass ihm ausgerechnet die Protokolle der Befragung zur Person sowie der Anhörung (A5/14 und A15/15) nicht übermittelt worden sein sollen,
dass für den Fall, dass das BFM dem Beschwerdeführer diese Akten tatsächlich nicht zugestellt haben sollte, von diesem hätte erwartet werden können, dass er sich umgehend bei der Vorinstanz darüber beschwert hätte, wofür indes keine Hinweise bestehen,
dass - wie nachfolgend darzulegen ist - die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigt ist, weshalb unter Beachtung seines bisherigen Verhaltens im Asylverfahren davon auszugehen ist, dass es sich beim vorgebrachten Einwand betreffend verweigerte Akteneinsicht um einen (weiteren) Versuch der Verfahrensverzögerung handelt,
dass sich die formelle Rüge des Beschwerdeführers somit als unbegründet erweist, weshalb von der erneuten Zustellung der Befragungsprotokolle und der Ansetzung einer Nachfrist abzusehen war,
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass dafür entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. I/1 der angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält,
dass er sich insbesondere trotz mehrfacher Aufforderung bis kurz vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids - das heisst während beinahe drei Monaten - nicht um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte, obgleich er seine Identitätskarte gemäss eigenen Angaben zu Hause gelassen habe, wo sie für seine Familie ohne weiteres zugänglich war,
dass aufgrund der unglaubhaften Angaben zum Verbleib seines Reisepasses im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diesen- und damit den einzigen Beweis für die angebliche Rückkehr in den Libanon nach dem Aufenthalt in Griechenland - den Asylbehörden nach wie vor vorenthält,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert der Frist von 48 Stunden vorliegen,
dass die um mehrere Monate verspätete Einreichung der Identitätskarte durch den Beschwerdeführer, unabhängig von der Frage nach deren Echtheit, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da Sinn und Zweck von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a AsylG gerade ist, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die - wie der Beschwerdeführer - den Behörden ihre Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 S. 23 ff.),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 15. Februar 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen und insbesondere einer Abklärung vor Ort im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
das auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), denen der Beschwerdeführer einzig entgegenhält, er habe die Bedrohung durch die Hisbollah detailliert geschildert,
dass dessen Asylvorbringen indes weitgehend unsubstanziiert und konstruiert wirken und insbesondere betreffend die Flucht aus dem Libanon diverse Ungereimtheiten aufweisen, so hinsichtlich des sofortigen beziehungsweise erst einige Tage nach der letzten Bedrohung erfolgten Verlassens seines Hauses (vgl. A5/14 Ziff. 40.3 S. 7 und A5/15 F32 S. 4) oder betreffend das rein zufällig gewählte beziehungsweise durch den Schlepper vorgegebene Ausreisedatum (vgl. A5/14 Ziff. 7.02 S. 11 und A5/15 F105 S. 12),
dass der angeblich sehr reiseerfahrene Beschwerdeführer ferner nicht glaubhaft machen konnte, dass er trotz Vorhandenseins eines multiplen Schengenvisums die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen habe,
dass mit dem BFM anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in Griechenland nicht in den Libanon zurückkehrte, womit die - nur oberflächlich geschilderte - Bedrohung durch die Hisbollah im November 2012 nicht stattgefunden haben kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im September 2012 noch keine Probleme hatte (vgl. A5/14 Ziff. 2.06 S. 5), weshalb aufgrund des soeben Dargelegten im heutigen Zeitpunkt keine begründeten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
dass schliesslich aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und aufgrund von dessen Verhalten im Zusammenhang mit der verlangten Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren (Vorenthaltung seines Reisepasses beziehungsweise Fehlen jeglichen Bemühens zur Beschaffung der Identitätskarte bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids) dessen persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist,
dass die geschilderten Ereignisse (Schlag mit Gürtel sowie verbale Drohungen) überdies mangels Intensität ohnehin den Anforderungen an die Asylrelevanz (vgl. Art. 3 AsylG) nicht zu genügen vermögen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht glaubhaft zu machen vermochte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und entgegen der beschwerdeführerischen, in keinster Weise ausgeführten, Behauptung keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Libanon droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer - sofern notwendig - obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat und aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren,
dass es sich aufgrund vorliegenden Direktentscheides erübrigt, auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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