Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1204/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...) und ihre KinderB._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Sri Lanka,(...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die tamilische Beschwerdeführerin A._______ zusammen mit ihren Zwillingen Italien am 5. Dezember 2012 verlassen habe und gleichentags in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich ihrer Befragung vom 13. Dezember 2012, wobei gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Italien gewährt wurde, zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen angab, sie habe ihren Heimatstaat am (...) 2008 verlassen und sei nach Italien (Neapel) ausgewandert, wo sie zunächst für zwei Jahre eine Arbeitsbewilligung besessen habe,
dass sie ihren Ehemann am (...) 2009 in Neapel nach Brauch geheiratet und am (...) 2010 ihre Zwillinge bekommen habe, die in Neapel registriert seien,
dass sie später nach der Eröffnung ihres Geschäftes namens "D._______" eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, welche bis im März 2011 gültig gewesen sei,
dass ihr Ehemann (als Flüchtling, vgl. A4 S. 10) eine Bewilligung in Italien habe und sich dort aufhalte (vgl. A4 S. 6 und 8),
dass sie einwandte, in Italien Probleme mit der italienischen Mafia gehabt zu haben (vgl. A4 S. 10),
dass die italienischen Behörden am 23. Januar 2013 nach einer Anfrage seitens des BFM informierten, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung besessen, welche bis zum (...) 2011 gültig gewesen sei,
dass dieselben Behörden am 18. Februar 2013 eine Überführung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäss Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) akzeptierten und darauf hinwiesen, dass sie insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person im Voraus zu informieren seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 - eröffnet am 4. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2013 (Poststempel: 6. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und damit implizit beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass sie diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, sie habe zwei kleine Kinder und sei derzeit im (...) Monat schwanger; mit ihrem Ehemann in Italien habe sie keinen Kontakt,
dass sie nicht mehr nach Italien zurückgehen könne, weil sie dort mit Problemen mit der Mafia konfrontiert sei; ein Freund des Ehepaares sei am (...) 2012 von der Mafia getötet worden und die Polizei unternehme nichts,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2013 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass u.a. derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der dem Asylbewerber einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, welcher im Zeitpunkt des Asylantrages (Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist (Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz am 5. Dezember 2012 um Asyl nachsuchte; folglich war zu diesem Zeitpunkt die italienische Aufenthaltsbewilligung, welche bis zum (...) 2011 gültig war, noch keine zwei Jahre abgelaufen,
dass die generelle Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie und ihre Kinder seien in Italien in Gefahr, da die Mafia sie seit ungefähr einem Jahr bedrohe, weil sie und ihr Ehemann kein Geld mehr bezahlen würden; früher hätten sie diesen Leuten einfach Geld gegeben (vgl. A4 S. 10),
dass sie sich nie bei der Polizei gemeldet habe und auch nicht wisse, ob ihr Ehemann dies gemacht habe (vgl. A4 S. 10),
dass sie auch nicht nach Sri Lanka gehen könnten, da sie dort verfolgt würden (ihr Ehemann sei in Italien ein anerkannter Flüchtling, vgl. A4 S. 10),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Verfolgung durch die Mafia nicht genügend substanziiert erscheinen,
dass es ferner der Beschwerdeführerin obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2013 darauf hinwiesen, sie seien über einen besonderen Gesundheitszustand der betroffenen Person im Voraus zu informieren,
dass hiermit das BFM angewiesen wird, die italienischen Behörden auf die besondere Situation der Beschwerdeführerin - ihre Schwangerschaft und ihre zwei noch sehr kleinen Kinder - aufmerksam zu machen,
dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführende, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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