Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.04.2025Publikationsdatum: 07.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1208/2025
Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Anlässlich der Anhörung vom 14. November 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und im Dorf C._______, in der Kreisstadt D._______ in der Provinz Bitlis geboren. In den Jahren 2006 und 2008 sei er jeweils aufgrund der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten kurzzeitig in Gewahrsam genommen worden. Seit dem Jahr 2009 sei er verheiratet und habe inzwischen (...) Kinder. Im Jahr 2012 sei er nach Istanbul gezogen, wo er neben seinem Studium der (...) als (...) im Justizgebäude beim Staat angestellt gewesen sei. Ab dem Jahr 2015 sei die Regierung zunehmend gegen kurdische Anwälte vorgegangen. Da er und andere kurdische Arbeitskollegen sich geweigert hätten, sich am gewaltsamen Vorgehen gegen diese Anwälte zu beteiligen, sei er im Jahr (...) suspendiert worden. Zusammen mit anderen Betroffenen habe er dagegen Berufung eingelegt und erfahren, dass ihm die Mitgliedschaft in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) beziehungsweise die finanzielle Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen worden sei. Nachdem die Berufung abgelehnt worden sei, habe er im Jahr 2019 eine (...) mit Verkaufsrecht für (...) eröffnet.
Am (...) 2023 hätten Angehörige der ultranationalistischen Gruppierung TiT (Türk ntikam Tugayi, Türkische Rachebrigade) auf sein Geschäft geschossen und er habe Drohnachrichten auf sein Mobiltelefon bekommen. Weiter sei beim Schulgebäude gegenüber seinem Geschäft die Parole «Der beste Kurde ist ein toter Kurde», unterzeichnet mit «TiT», auf die Mauer geschrieben worden. Zudem seien den Schülern Zettel mit der Aufschrift «Kauft nicht bei Kurden ein» verteilt worden. Er habe diese Organisation zuvor nicht gekannt und durch Recherche erfahren, dass es sich dabei um eine nationalistische Gruppierung handle, die gewaltsame Anschläge gegen Kurden verübe. Am (...) 2023 habe er die Vorfälle bei der Polizei angezeigt und sein Mobiltelefon für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft übergeben. Ohne sein Wissen seien daraufhin zwei Artikel in zwei unterschiedlichen Zeitungen über diese Vorfälle erschienen. Zwei Tage nach Erstattung der Anzeige sei er mit seinem Sohn im Auto unterwegs gewesen, als von Unbekannten auf sein Auto geschossen worden sei. In der Folge habe er erneut mit seiner Anwältin Kontakt aufgenommen, welche ihm zur Ausreise geraten habe, da diese Organisation in der gesamten Türkei gefährlich sei. Am (...) 2023 sei er mit seinem Reisepass nach E._______ geflogen und schliesslich mit Hilfe von Schleppern, die seinen Pass zerrissen hätten,illegal in die Schweiz gereist.
Nach seiner Einreise in die Schweiz habe seine Anwältin ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren nur langsam vorangehe, sie jedoch ein Referenzschreiben für ihn ausstellen könne. Bei einer Rückkehr befürchte er, in Untersuchungshaft zu kommen und allenfalls gefoltert und zu einer Strafe verurteilt zu werden. Seine Ehefrau und die Angestellten führten seit seiner Ausreise sein Geschäft weiter.
A.b Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und seinen Führerschein, die Identitätskarten seiner Ehefrau und seiner Kinder, sein Familienbüchlein, Zivilregisterauszüge, diverse Ausbildungs- und Kompetenznachweise, eine Polizeianzeige betreffend die Drohungen per Telefon vom (...) 2023 (datiert auf den [...] 2023), einen Artikel eines türkischen Menschenrechtsvereins vom (...) 2023, einen Zeitungsartikel vom (...) 2023, ein Referenzschreiben seiner Anwältin vom 12. November 2023, diverse Dokumente betreffend seine Suspendierung vom (...) (drei verwaltungsgerichtliche Urteile/Beschlüsse vom (...) 2019, (...) 2019 und (...) 2020 mit dazugehöriger Korrespondenz, worin der Beschwerdeführer als Kläger auftrat), eine Steuerbescheinigung sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in der HDP ein (jeweils in Kopie und ohne Übersetzung).
B. Am 16. November 2023 verfügte die Vorinstanz, das Asylverfahren des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt, und wies ihn am Folgetag dem Kanton F._______ zu.
C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 eine in französischer Sprache abgefasste Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde zwei staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen vom (...) und (...) 2024, ein Polizeirapport vom (...) 2023, ein Handelsregisterauszug, ein Schreiben der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2025, ein Auszug aus einem türkischen Forum sowie zwei Zeitungsartikel vom 23. Juli 2012 und vom 18. Oktober 2024 bei (jeweils in Kopie und - mit Ausnahme der Zeitungsartikel - mit Übersetzung).
E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Das Urteil ergeht in deutscher Sprache, da im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist vielmehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7, Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.1 Nach Ansicht des SEM genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Die geschilderten fluchtauslösenden Vorfälle (Schüsse auf Geschäft und Auto, Drohungen) hätten erst am (...) 2023 begonnen, zuvor sei er in keiner Weise von derartigen Problemen betroffen gewesen. Ihm sei sodann auch nicht bekannt, weshalb es genau zu diesem Zeitpunkt zu den genannten Vorfällen und Drohungen gekommen sei. Demnach habe er sich nach den Angriffen und Drohungen folgerichtig an die türkischen Behörden gewandt und Anzeige erstattet, damit die entsprechenden Untersuchungen hätten aufgenommen werden können. Gemäss seinen Aussagen und der eingereichten Anzeige seien die türkischen Behörden ihrer Verantwortung nachgekommen und hätten die Anzeige entgegengenommen sowie sein Mobiltelefon für die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft eingezogen. Dass er schliesslich drei Tage nach dem Vorfall vom (...) 2023, bei dem auf sein Auto geschossen worden sei, ausgereist sei, sei angesichts der damit verbundenen Furcht zwar menschlich nachvollziehbar, genüge den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen indes nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung sei die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Personen, die von Dritten verfolgt würden, grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei, und insbesondere in Istanbul, bestünden funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. In Anbetracht dessen, dass er die Polizei habe hinzuziehen und Anzeige erstatten können und nachweislich Ermittlungen aufgenommen worden seien, müsse sein Zugang zu den entsprechenden staatlichen Institutionen als gewährleistet betrachtet werden.
Dass es infolge der Anzeige zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, könne den türkischen Behörden nicht als fehlender Schutzwille angelastet werden. Es gelinge keinem Staat, jegliche kriminellen Vorfälle während laufenden Ermittlungen zu unterbinden. Ob die Behörden ihm weitergehende Schutzmassnahmen zur Verfügung gestellt hätten, wenn er diesen erneuten Vorfall angezeigt und um Schutz ersucht hätte, müsse aufgrund seiner vorzeitigen Ausreise offengelassen werden. Demnach habe er keine Bemühungen um behördlichen Schutz geltend gemacht, denen der türkische Staat willentlich nicht nachgekommen wäre. Die von ihm genannte Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr von den türkischen Behörden in Untersuchungshaft genommen, gefoltert und verurteilt werden könnte, entbehre angesichts der vorliegenden Aktenlage jeglicher Grundlage. Ein derartiges Interesse an seiner Person vonseiten des türkischen Staates sei nicht ersichtlich.
Darüber hinaus habe er für die Zeit vor seiner Ausreise keine Versuche geltend gemacht, sich durch andere Massnahmen - beispielsweise durch einen Umzug in einen anderen Landesteil - der Bedrohung zu entziehen. Es lägen schliesslich keine Hinweise darauf vor, dass es sich bei diesen Vorfällen in Istanbul, sollten sich diese so zugetragen haben, um eine landesweite, systematische und gezielte Verfolgung seiner Person handle. Dass er unmittelbar und alleine ausgereist sei, während er seine Frau und seine Angestellten das Geschäft habe weiterführen lassen, erscheine angesichts der zu diesem Zeitpunkt unklaren Hintergründe der Angriffe als zweifelhaft. Darüber hinaus habe er die vorhandenen Möglichkeiten des behördlichen Schutzes nicht ausgeschöpft. Ebenso lägen keine Hinweise darauf vor, dass ihm bei einer Rückkehr in die Heimat behördlicher Schutz verwehrt bliebe. Die von ihm geltend gemachten Ereignisse seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben verzichtet werden könne. Beispielhaft könne hierzu dennoch darauf hingewiesen werden, dass die eingereichte Anzeige auf den (...) 2023 und damit auf einen Zeitpunkt nach seiner Ausreise datiert sei und nicht, wie von ihm dargelegt, zwei Tage vor dem vermeintlichen Angriff auf sein Auto.
5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe infolge des Stresses während der Anhörung die Chronologie der Ereignisse versehentlich falsch wiedergegeben. Das erste Ereignis im Zusammenhang mit seiner Ausreise sei der Angriff auf sein Auto gewesen, welcher - entgegen seinen Angaben an der Anhörung - bereits am (...) 2023 stattgefunden habe. Hierzu könne er auch ein neues Beweismittel - eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 - einreichen. Er habe keine Informationen über den aktuellen Stand der Ermittlungen gehabt, da sein Anwalt politische Probleme gehabt habe und verhaftet worden sei, wie eine Internetrecherche zeige. Nach diesem Angriff sei es am (...) 2023 zu den Schüssen auf seinen Laden, zum anti-kurdischen Graffiti sowie zur Verteilung der anti-kurdischen Zettel an die Schüler gekommen. Nach diesen Ereignissen sei er sich der Schwere der Bedrohung bewusst geworden, weshalb er sich entschieden habe, seinen [Laden] zu schliessen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zeige der Auszug aus dem Handelsregister, dass er den Laden am (...) 2023 komplett geschlossen habe. Der Laden sei seit dem Jahr 2021 unter dem Namen seiner Frau gelaufen. Er habe denn auch beschlossen, seine Frau und die Kinder zur Sicherheit nach F._______ zu schicken, wo sie sich nach wie vor aufhielten. Die telefonischen Drohungen stellten das letzte Ereignis dar und hätten sich nach Aufgabe der zweiten Anzeige ereignet. Diese Ermittlungen seien gemäss den beigelegten Beweismitteln indes ebenfalls eingestellt worden.
Weder seine Anzeige vom (...) 2023 noch diejenige nach den telefonischen Drohungen hätten zu Schutzgarantien der Behörden geführt. Die beiden Ermittlungen seien ohne weitere Abklärungen eingestellt worden. Aufgrund dessen sei nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden bei weiteren Angriffen auf ihn etwas unternehmen würden. Aufgrund der Angriffe und der erhaltenen Todesdrohungen habe er eine begründete Furcht vor neuerlichen Angriffen auf sein Leben. Diese Angriffe seien sodann politisch motiviert, da es sich bei den TiT um ultranationalistische Türken handle. Als Kurde, der die kurdische Kultur fördere ([...]) und aufgrund angeblicher Verbindungen zur PKK und zur HDP aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden sei, sei er für diese Personen ein Ziel. Es bestünden sodann auch keine innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen, da diese Personen in der ganzen Türkei aktiv seien und der türkische Staat nicht willens sei, diese zu bestrafen oder betroffene kurdische Personen zu schützen. Er habe aufzeigen können, dass die Behörden Istanbuls keinen Schutzwillen hätten, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, die Behörden anderer Provinzen würden sich schutzwillig zeigen. Aufgrund dessen sei seine Flüchtlingseigenschaft oder zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher, auf die Rechtsprechung und die Akten abgestützter Begründung zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermochten. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner knapp begründeten Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II) verwiesen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer stellt mit der Beschwerde die Chronologie der Ereignisse diametral anders dar als an der Anhörung. So sei es am (...) 2023 zuerst zum Angriff auf sein Auto, danach zum Angriff auf den [Laden] und schliesslich zu den Drohungen per Telefon gekommen. Demgegenüber schilderte er an der Anhörung an verschiedenen Stellen in unmissverständlicher Weise, dass es am (...) 2023 zunächst zum Angriff auf [seinen Laden], in der Folge bis am (...) 2023 zu den Drohungen per Telefon und zwei Tage später zum Angriff auf sein Auto gekommen sei (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-16/9 [nachfolgend: act. 16] F13, F26, F28 ff., F38, F40 f., F54). Dass diese Widersprüche auf die Stresssituation an der Anhörung zurückzuführen seien, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse um ein zentrales Sachverhaltselement und insbesondere beim Angriff auf ihn und seinen Sohn im Auto um ein sehr einschneidendes und prägendes Ereignis handelt. Es kann daher grundsätzlich erwartet werden, dass derartige Ereignisse ungeachtet der Stresssituation an der Anhörung chronologisch korrekt wiedergegeben werden. Da im Nachhinein nun der Ablauf der Ereignisse gänzlich anders geschildert wird, bestehen Vorbehalte hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, welche den nun geltend gemachten Ereignisablauf scheinbar bestätigen. Darüber hinaus erstaunt, dass die Schussabgabe auf ihn und seinen Sohn - welche der Beschwerde zufolge bereits im (...) 2023 stattgefunden habe - weder im Anwaltsschreiben vom 12. November 2023 (vgl. a.a.O. act. 3 ID-009) noch in der Anzeige vom (...) 2023 (vgl. a.a.O. ID-006) oder in den eingereichten Zeitungsartikeln (vgl. a.a.O. ID-007, ID-008), welche auf die Schussabgabe auf sein Geschäft und die Drohungen per Telefon Bezug nahmen, erwähnt wurde. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann auf eine ausführliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen indes verzichtet werden.
6.3 Ungeachtet der Frage nach dem vorliegend korrekten Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. So ist auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Ermittlungen bezüglich des Angriffs auf das Auto und die Telefondrohungen eingestellt hat, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Den eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass die türkischen Behörden die Ermittlungen nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Sorgfalt geführt hätten. So lässt sich den Einstellungsbeschlüssen beispielsweise entnehmen, dass umfangreiche ballistische Untersuchungen der auf das Auto des Beschwerdeführers abgefeuerten Kugeln durchgeführt wurden (vgl. Einstellungsbeschluss vom [...] 2024). Hinsichtlich der Drohungen per Telefon wurden ebenso umfangreiche Ermittlungen aufgenommen und Personen befragt (vgl. Einstellungsbeschluss vom [...] 2024). Die Urheber des Angriffs und der Drohung konnten jedoch nicht identifiziert werden, weshalb die Staatsanwaltschaft die Ermittlung mangels Beweise eingestellt hat. Dem Einstellungsbeschluss vom (...) 2024 lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Untersuchungsbehörden angab, keine Feinde zu haben. Dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben seiner türkischen Rechtsvertreterin - welches sich im Wesentlichen in Ausführungen zur Entstehung der TiT erschöpft - lassen sich ebenfalls keine stichhaltigen Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden entnehmen.
Die türkischen Behörden sind im vorliegenden Fall somit als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten. Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei von Drittpersonen behelligt oder bedroht werden, ist ihm zuzumuten, diesbezüglich erneut um Schutz bei den türkischen Behörden zu ersuchen.
Dem Beschwerdeführer gelingt es im Übrigen mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass die TiT auf dem gesamten türkischen Staatsgebiet aktiv sei, nicht, eine innerstaatliche Schutzalternative auszuschliessen. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise auf ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person zu entnehmen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er infolge der angeblich auf einem Vorwurf der Mitgliedschaft in der HDP respektive der finanziellen Unterstützung der PKK beruhenden Suspendierung im Jahr 2018 und der anschliessend von ihm (erfolglos) angestrebten Beschwerdeverfahren seitens der Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erfahren hätte oder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre.
6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. Ziff. III). Die Beschwerde vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer zur Begründung seines Eventualbegehrens (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme) lediglich pauschal auf seine Asylgründe respektive den seiner Ansicht nach fehlenden Schutzwillen der türkischen Behörden verwies, welcher vorstehend (vgl. E. 6) bejaht wurde. Mangels entsprechender Beschwerdevorbringen kann daher auf weitergehende Ausführungen verzichtet und stattdessen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori
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