Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 03.03.2025Publikationsdatum: 13.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1218/2025
ucha
Urteil vom 3. März 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, LL.M., (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...).
A. Der kurdische Beschwerdeführer mit letztem offiziellem Wohnsitz in der Provinz Malatya verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). August 2023. Am 21. August 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Am 16. Januar 2025 wurde er - in Anwesenheit einer nach der Zuweisung ins erweiterten Verfahren neu mandatierten Rechtsvertretung - ergänzend an-gehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er sei in der Landwirtschaft und Viehzucht tätig gewesen, habe oppositionelle Ansichten vertreten und als Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) an Kundgebungen teilgenommen. Am (...) 2021 sei er aufgrund von Posts in den Sozialen Medien verhaftet worden. Bei dieser Verhaftung hätten die Polizisten vor seinen Augen seinen Hund erschossen. Ihm sei vorgeworfen worden, den Präsidenten beleidigt und die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verherrlicht zu haben. Er sei deswegen zu einer Haftstrafe von rund (...) mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren verurteilt worden.
Im Januar 2023 habe er auf seinem Feld gearbeitet, als ihn Polizeibeamte in einem offiziellen Fahrzeug aufgesucht hätten. Sie seien freundlich gewesen, hätten ihn gut behandelt und sich nach seinem Bruder erkundigt, der die Türkei 2011 verlassen habe und seither (als anerkannter Flüchtling) in der Schweiz lebe. Sie hätten ihn aufgefordert, ein Treffen mit seinem Bruder in Serbien oder Bosnien-Herzegowina zu organisieren. Sein Bruder sei politisch aktiv und sein Wort habe heute noch Gewicht. Er sei bereits zweimal im Gefängnis gewesen und nach seiner Ausreise zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Sein Bruder habe ihm aufgebracht zu verstehen gegeben, dass er nicht in ein Treffen einwilligen werde und nach diesem Kontakt auch er in Gefahr sei.
Beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 seien sein Dorf und seine wirtschaftliche Existenz zerstört worden. Im April 2023 hätten dieselben Polizei-beamten ihn erneut auf dem Feld aufgesucht und ihm im Gegenzug für seine Kooperation wirtschaftliche Unterstützung in Aussicht gestellt. Er habe ihnen erklärt, kein Treffen mit seinem Bruder organisieren zu wollen, woraufhin er geschlagen worden sei. Sie hätten ihm das gleiche Schicksal wie seinem getöteten Hund angedroht. Ende Juli 2023 sei es zu einem weiteren Zusammentreffen mit diesen Beamten auf seinem Feld gekommen. Er sei erneut geschlagen worden. In Begleitung seines Neffen sei er am nächsten Morgen zum Landratsamt gefahren, um von den Ereignissen zu berichten. Die Landrätin habe ihm nahegelegt, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten, und ihn aus ihrem Büro verwiesen. Sein Bruder habe ihm anschliessend zur Ausreise geraten. Sein Neffe habe seine Ausreise mithilfe eines Schleppers geplant und er habe zur Finanzierung der Reise sein Vieh unter Wert verkauft. Am (...). August 2023 habe er die Türkei illegal verlassen. Die Polizei habe am 7. Oktober 2024 drei seiner Geschwister aufgesucht und sich bei ihnen nach seinem Verbleib erkundigt.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlauf des erst-instanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021;
einen Eingangsbeschluss des (...). Gerichts für schwere Straftaten B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021;
ein begründetes Urteil des (...). Gerichts für schwere Straftaten B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021;
eine Rechtskraftmitteilung des (...). Gerichts für schwere Straftaten B.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2021;
zwei Fotos eines Hauses, das durch die Erdbeben vom 6. Februar 2023 zerstört worden sei,
eine Bestätigung der HDP vom 3. Januar 2024 über die Aktivitäten des Beschwerdeführers zwischen 2016 und 2023;
drei handschriftliche Schreiben von drei seiner in der Türkei lebenden Geschwister betreffend die behaupteten Ereignisse vom 7. Oktober 2024.
C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an.
D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Februar 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen zu den drei Be-suchen der Polizeibeamten auf seinem Feld im Januar, April und Juli 2023 seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe sich sowohl hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten kurz vor dem Besuch als auch hinsichtlich seiner Angaben gegenüber den Beamten und dem Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder widersprochen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach er ein gutes Gedächtnis habe und seine Aussagen an den beiden Anhörungen übereingestimmt hätten, hätten die Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. Insgesamt sei demnach angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten betreffend diese zentralen Sachverhaltselemente davon auszugehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle und seine Ausführungen nicht auf tatsächlichen, eigenen Erlebnissen basierten. Seinen Vorbringen im Zusammenhang mit seiner - in Rechtskraft erwachsenen - strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2021 mangle es sodann ebenso an asylrechtlicher Relevanz, wie seinen Aktivitäten für die HDP und dem Verlust seiner Lebensgrundlage aufgrund der Erdbeben im Februar 2023.
5.2 In seinem Rechtsmittel bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Seine Aussagen seien im Lichte seiner geringen Schulbildung und seiner durch die Ereignisse erlittene Traumatisierung zu würdigen und würden sich bei einer entsprechenden Gesamtbetrachtung als nachvollziehbar, detailliert und insgesamt glaubhaft erweisen. Ihm würden Nachteile im asylrechtlichen Sinn drohen, zumal er aus einem politischen Umfeld stamme, sich politisch betätigt habe und nachweislich bereits zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei. Ausserdem habe er im Fall seiner Rückkehr auch aufgrund der illegalen Ausreise, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Kontakt mit seinem gesuchten Bruder, den die türkischen Behörden ihm sicherlich unterstellen würden, Nachteile zu befürchten.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die drei angeblichen Aufeinandertreffen mit Polizeibeamten im Januar, April und Juli 2023 erhebliche Widersprüche aufweisen, die der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären oder aufzulösen vermochte. Bei der ersten Anhörung gab er etwa an, im Januar 2023 während des Düngens mit dem Traktor das herannahende, offizielle Fahrzeug bemerkt zu haben (vgl. SEM-act. A17 F71 S. 9). Seinen Bruder habe er über diese erste Begegnung nicht informiert, erst als sie ihn im April erneut aufgesucht und dabei auch geschlagen hätten, weil er sich geweigert habe, ein Treffen mit seinem Bruder zu organisieren, habe er diesen - direkt nach der Auseinandersetzung mit den Beamten - per Videoanruf kontaktiert (vgl. a.a.O F71 S. 10). Demgegenüber führte er in der ergänzenden Anhörung aus, auf dem Weg zu seinem Feld im Januar 2023 habe ein offizielles Fahrzeug, welches er zunächst nicht bemerkt habe, neben ihm angehalten. Er habe seinen Bruder am Abend nach dieser Unterhaltung mit den Polizeibeamten angerufen (vgl. SEM-act. A31 F20).
6.2.2 Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das angeblich anhaltende Interesse der Behörden an seinem Bruder, der die Türkei vor rund 13 Jahren verlassen hat, und die damit verbundenen negativen Konsequenzen für einen Teil seiner Geschwister nachvollziehbar darzulegen und zu substanziieren (vgl. a.a.O. A31 F24-31) Insgesamt ist die Einschätzung des SEM, wonach es sich bei den behaupteten Behördenkontakten im Zusammenhang mit seinem Bruder um einen konstruierten Sachverhalt handelt, zu bestätigen.
6.2.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die angeblichen zwischenzeitlichen Vorsprachen der Beamten bei drei von seinen Geschwistern am 7. Oktober 2024 nichts zu ändern, zumal die entsprechenden (Gefälligkeits-)Schreiben nur einen geringen Beweiswert aufweisen und somit nicht geeignet sind, das behauptete anhaltende Interesse an seiner Person zu belegen. Es gibt demnach keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders bei seiner Rückkehr asylrechtlich relevante (Reflex-)verfolgung droht.
6.3 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor zukünftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung erscheinen auch angesichts seiner bedingten Verurteilung wegen Terrorpropaganda im Jahr 2021 unbegründet. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit des behaupteten Interesses der Behörden am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder gibt es keine Hinweise dafür, dass ihm aufgrund der bedingten Verurteilung Nachteile im asylrechtlichen Sinn drohen könnten, zumal es - entgegen seiner Behauptung auf Beschwerdeebene - in den Akten keine Hinweise auf weitere strafrechtlich relevante Aktivitäten oder laufende Untersuchun-gen der türkischen Behörden gibt (vgl. Beschwerde S. 5 f.; zudem SEM-act. A17 F69: "Gegen mich ist derzeit kein Verfahren hängig [...]").
6.4 Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung hat das SEM im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten vage ausgefallen sind, er nur rudimentäre Kenntnisse der eingereichten türkischen Justizdokumente hat und mehrmals ausdrücklich erklärte, ihm sei auch Präsidentenbeleidigung vorgeworfen worden, obwohl die Justizdokumente diesen Tatbestand nirgends erwähnen und sich ausschliesslich mit der ihm vorgeworfenen Terrorpropaganda befassen (vgl. SEM-act. A17 F52, F63 und F78 sowie act. A31 F34).
6.5 Die Vorinstanz hat auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten, niederschwelligen politischen Engagement des Beschwerdeführers überzeugend festgehalten, dass diesbezüglich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von zukünftiger Verfolgung auszugehen sei. Ausserdem fällt auf, dass die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der HDP dem Beschwerdeführer offenbar die Mitwirkung im Jugendflügel der Partei (türkisch: "gençlik kollari") in den Jahren 2016-2023 attestiert, somit zu einem Zeitpunkt in dem der Beschwerdeführer bereits (...)-(...) Jahre alt war. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen mehrfach erklärt, politisch nicht tätig gewesen zu sein und sich nicht mit der Politik beschäftigt zu haben, was kaum mit seiner Behauptung vereinbar scheint, sich bei Bedarf in der örtlichen Parteileitung engagiert zu haben (vgl. SEM-act. A17 F55, F66 und F73 sowie act. A31 F20, F26 und F35).
6.6 Das SEM hat richtigerweise die flüchtlingsrechtliche Relevanz des geltend gemachten Verlusts der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers aufgrund der Erdbeben im Februar 2023 verneint. Den diesbezüglichen Auswirkungen wird bei der Beurteilung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung zu tragen sein.
6.7 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.).
8.3.2 Schliesslich vermögen auch die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Malatya, zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal-tungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist.
8.3.3
8.3.3.1 Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel gibt es keine Gründe zur Annahme, der Sachverhalt sei mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und insbesondere hinsichtlich medizinischer Aspekte falsch beziehungsweise unvollständig erstellt worden oder seiner persönlichen Situation sei in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend Rechnung getragen worden (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
8.3.3.2 Der Beschwerdeführer machte zwar anlässlich der ersten Anhörung geltend, in der Schweiz an Epilepsie erkrankt zu sein und deswegen medikamentös behandelt zu werden (vgl. SEM-act. A17 F9 f.). Ärztliche Berichte reichte er allerdings keine ein und bei der ergänzenden Anhörung gab er an, dass bei ihm zuvor Epilepsie diagnostiziert worden sei, es ihm jetzt aber "wieder gut" gehe (vgl. SEM-act. A31 F9). Insofern sind den Akten keine Hinweise auf relevante Wegweisungsvollzugshindernisse in medizinischer Hinsicht zu entnehmen, wobei das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf die grundsätzlich vorhandene medizinische Infrastruktur in der Türkei verwies.
8.3.3.3 Der Beschwerdeführer gab an, sein Haus sei durch die Erdbeben im Februar 2023 zerstört worden, weshalb er anschliessend in Zelten und Containern gelebt habe (vgl. SEM-act. A17 F47). Diesbezüglich reichte er zwei Fotos eines - soweit erkennbar jedenfalls teilweise beschädigten - Gebäudes ein. Obwohl der Beschwerdeführer allein lebte, verfügt er in der Türkei und insbesondere in seiner Heimatregion aber über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Dabei ist nebst seinen Geschwistern - mit denen er nach wie vor in Kontakt steht - beispielsweise auch auf seinen Neffen hinzuweisen, der ihn bei seiner Arbeit unterstützte (vgl. SEM-act. A31 F10 und F20). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich sowohl in sozialer als auch wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird integrieren können. Soweit er geltend machte, durch das Erdbeben seine gesamte Lebensgrundlage verloren zu haben ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der ersten Anhörung angab, "das Vieh zum halben Preis veräussert [zu haben]" (vgl. SEM-act. A17 F71). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung führte er in erheblicher Abweichung davon aus, seine "Tiere für einen Preis zu verkaufen, der nur ein Zehntel ihres Wertes betrug" (vgl. SEM-act. A31 F20).
8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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