Entscheiddatum: 18.06.2013Publikationsdatum: 26.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1221/2013
Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,Demokratische Republik Kongo,vertreten durch N. Nkele Siku, SoCH-ACA,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (...).
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (Kongo Kinshasa), der Ethnie Mukongo angehörig, ihren Heimatstaat am 20. April 2012 in Richtung Republik Kongo und reiste am 28. November 2012 über Frankreich in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 4. Januar 2013 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie habe zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kinshasa gelebt und sei von ihrem Onkel (Bruder der Mutter) finanziell unterstützt worden. Im Jahr 2003 sei der Onkel der Mittäterschaft am Attentat auf Laurent-Désiré Kabila beschuldigt und festgenommen worden. Ihre Schwester sei im Jahr 2008 bei der Geburt ihres Kindes gestorben. Das Kind habe in der Folge bei ihr (Beschwerdeführerin) und der Mutter gelebt. Zwischen 2009 und 2010 habe ihr Onkel der Mutter von Dokumenten erzählt, welche seine Unschuld beweisen würden. Diese habe daraufhin Kontakt mit einem Mann, namens Chebeya, der Organisation "La Voix des Sans-Voix" aufgenommen, um zugunsten des Onkels ein Verfahren zu eröffnen. Im April 2010 sei die Mutter telefonisch bedroht und am (...) 2010 sei das Haus durchsucht worden unter dem Vorwand, es würden sich dort Waffen befinden. Am (...) 2010 sei die Mutter nicht nach Hause gekommen. Am darauffolgenden Tag sei die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gerufen worden, wo sie ihre Mutter, welche zusammengeschlagen worden sei, vorgefunden habe. Der Gesundheitszustand der Mutter habe sich daraufhin verschlechtert und da sie (Familie der Beschwerdeführerin) kein Geld für die Pflege gehabt hätten, sei die Mutter am (...) verstorben. Einige Zeit später sei Chebeya ermordet worden und die Beschwerdeführerin habe dessen Nachfolger, Dolly Ifebo, aufgesucht, damit dieser den Fall ihres Onkels weiter betreue. Ersterer sei ihr aber immer ausgewichen und habe ihr schliesslich geraten, die Sache ruhen zu lassen. Im (...) 2012 sei die Beschwerdeführerin von Männern zu Hause aufgesucht worden, welche ihren Onkel der Zusammenarbeit mit der M23 (Mouvement du 23-mars) beschuldigt hätten. Aus finanzieller Not habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter prostituieren müssen, um für sich und ihre Nichte den Lebensunterhalt finanzieren zu können. Nachdem sie erfahren habe, dass sie in ihrer Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei, habe sie nicht mehr gewagt zurückzukehren und sei mit Hilfe eines Klienten, welchem sie von ihrer Situation erzählt habe, ausgereist. Ihre Nichte habe sie bei einer Freundin ihrer verstorbenen Schwester zurückgelassen.
B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerde vom 6. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2013, die Gutheissung des Asylgesuchs sowie in prozessualer Hinsicht die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D. Am 26. März 2013 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin mit, den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten zu können.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So sei schwer nachvollziehbar, weshalb ihr Onkel erst zwei Jahre nach dem Anschlag auf Laurent-Désiré Kabila der Beteiligung daran beschuldigt und festgenommen worden sein solle. Überdies habe sie kaum Angaben zur Anzahl und Identität von Mittätern am Anschlag machen können. Ob Chebeya sich auch für andere Beschuldigte eingesetzt habe, habe sie nicht anzugeben vermocht. Es erscheine nicht glaubhaft, dass eine Person, die vorgebe, sich für jemandes Freilassung einzusetzen, nichts über die Hintergründe der Verhaftung und die weiteren Umstände wisse. Überdies habe die Beschwerdeführerin zwar den Namen der Organisation, für welche Chebeya tätig gewesen sei, sowie den Namen seines Nachfolgers nennen können, auf andere wesentliche Fragen habe sie jedoch keine Antworten gewusst. Ausserdem würden die von ihr geschilderten Vorfälle betreffend ihre Verfolgung zusammenhangslos erscheinen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es nach dem Tod der Mutter im (...) 2010 bis im (...) 2012 zu keinen Vorfällen gekommen sei, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich als Gefahr betrachtet worden wäre. Weiter sei fraglich, weshalb der Onkel erst mehrere Jahre nach seiner Verhaftung seiner Schwester von den entlastenden Dokumenten erzählt habe. Nachdem diese Dokumente für die Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wichtig seien, erstaune es, dass sie weder den Aufbewahrungsort noch den ungefähren Inhalt kenne. Begründet habe sie dies damit, ihre Mutter hätte gut schweigen können und ihr verboten, die Dokumente anzufassen. Dies widerspreche der späteren Aussage, wonach die Mutter gesagt hätte, dass die Dokumente den aktuellen Präsidenten beschuldigen würden. Schliesslich sei bezeichnend, dass die Beschwerdeführerin die besagten Dokumente nicht beschaffen könne, obwohl sich diese laut ihren Angaben bei Dolly Ifebo, dem Nachfolger von Chebeya, befinden würden. Die Aussage, Ifebo habe ihr gesagt, wenn sie ein friedliches Leben wolle, solle sie einfach still sein, könne nicht geglaubt werden, da dies nicht dem Handeln eines Menschenrechtsaktivisten entspreche. Auch die Schilderung der Ausreise beziehungsweise der Hilfeleistung durch einen Klienten, der Regierungsbeamter sei und über ihren Onkel Bescheid gewusst habe, sei unglaubhaft und realitätsfremd. Im Weiteren argumentierte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe falsche Aussagen zur Adresse der Organisation "Voix des Sans-Voix" gemacht, obschon sie diese mehrmals aufgesucht habe. Dass ihrem Onkel Mitte Februar 2012 eine Zusammenarbeit mit der M23 vorgeworfen worden sei, sei tatsachenwidrig, nachdem die erwähnte Gruppierung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existiert habe.
4.2 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin erschöpft sich in einer kurzen Wiederholung des Sachverhalts und den nur wenig begründeten Ausführungen, wonach sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würde, weshalb eine Rückführung in ihr Heimatland Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen würde. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Das BFM zeigt zutreffend auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unstimmig, den Tatsachen nicht entsprechend und an den wichtigen Stellen wenig detailliert ausgefallen sind. So ist der Aussage der Vorinstanz zuzustimmen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aktivitäten der Mutter erst im Jahr 2009 oder 2010 begonnen hätten, nachdem sich der Onkel bereits sechs oder sieben Jahre in Haft befunden habe. Zudem erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin behauptete, sich für den Onkel eingesetzt zu haben, jedoch über das Verfahren beziehungsweise die Dokumente, welche den Onkel entlasten sollten, keine Auskünfte geben konnte. Auch der Umstand, dass sie aussagte, die Organisation "Voix des Sans-Voix" mehrmals aufgesucht zu haben, jedoch deren Adresse falsch angab, mutet seltsam an. Die Vorbringen bezüglich des Vorwurfs, der Onkel habe sich der M23 angeschlossen, können ihr ebenfalls nicht geglaubt werden, einerseits da es die M23 - wie vom BFM festgestellt - zum besagten Zeitpunkt noch nicht gab und andererseits da es unlogisch erscheint, einen seit neun Jahren inhaftierten Mann der Mitarbeit in einer neu entstandenen Organisation zu bezichtigen. Weiter fiel die Beschreibung der Ausreise undetailliert und realitätsfern aus. So ist schwer nachvollziehbar, weshalb ein Klient der Beschwerdeführerin, welcher für die Regierung gearbeitet habe und sie in ihrem Anliegen, ein Verfahren zugunsten ihres Onkels anzustreben, nicht habe unterstützen wollen, sondern sie dazu angehalten habe, zu schweigen, bei der Ausreise behilflich gewesen sein sollte. Die kurze und relativ oberflächliche Beschwerde vermag den ausführlichen und zutreffenden Vorbehalten des BFM nichts Substanziiertes entgegenzuhalten, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.
6.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erhoben und gewürdigt worden ist.
8.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
8.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, Kongo Kinshasa, ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33), die als weiterhin zutreffend zu erachten ist, gilt die Rückkehr von Personen aus Kongo Kinshasa nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der zurückzuführenden Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits im fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237).
8.3 Es erweist sich somit als von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die aus Kinshasa stammende, alleinstehende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt.
8.3.1 Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen zu Protokoll, ihre Mutter sei am (...), ihr Vater bereits im Jahr (...) verstorben. Ihre ältere Schwester sei ausserdem im Jahr (...) im Kindsbett verstorben. Der Onkel, der sie finanziell unterstützt habe, sei im Gefängnis (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 6). Ansonsten verfüge sie in Kongo Kinshasa über kein familiäres Netz mit Ausnahme ihrer fünfjährigen Nichte. Nach dem Tod ihre Mutter habe sie sich, da sie keine Arbeit gefunden habe, prostituieren müssen. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, eine Tante väterlicherseits lebe in der Schweiz oder in Schweden.
8.3.2 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der kurzen Begründung als zumutbar erklärt, weder die in Kongo Kinshasa herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine gesunde und gebildete junge Frau, weshalb auch keine individuellen Gründe dagegen bestehen würden.
8.3.3 Mit dieser knappen Würdigung verkennt das BFM, dass gemäss der unter E. 8.2 zitierten und für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor gültigen Rechtsprechung die Rückkehr von Personen aus Kongo Kinshasa nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar bezeichnet werden kann. Die Vorinstanz hat sich überdies in keiner Weise mit der oben zitierten Praxis auseinandergesetzt (zum Anordnungsspielraum des BFM bei einer durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Praxis vgl. BVGE 2010/54). Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin steht jedoch nicht fest, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Kongo Kinshasa ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zur Verfügung stünde, welches ihr die erforderlichen Existenzbedingungen - wie Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz - notfalls bieten könnte.
8.4 Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt hat. Ausserdem hat sie mit ihrer unsachgemäss kurzen Begründung und Nichtbeachtung der vorliegend relevanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungsvollzugspunkt die behördliche Begründungspflicht verletzt. Das BFM ist aufzufordern, in Bezug auf das allfällige Bestehen eines familiären und sozialen Netzes der Beschwerdeführerin in Kinshasa Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Da hinsichtlich der Reise Unklarheiten bestehen, ist die Vorinstanz zudem anzuweisen, abzuklären, ob sich die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Aussagen, wonach sie nur durchgereist sei - vor ihrer Einreise in die Schweiz allenfalls einige Zeit in Frankreich aufgehalten habe.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet hat, wodurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Auch wurde nicht eine umfassende und abwägende, sondern lediglich eine einseitige Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Da eine Heilung dieser erheblichen Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben ist. Die Sache ist diesbezüglich zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1VwVG). Sie hat, wie oben dargelegt, teilweise obsiegt beziehungsweise ist teilweise unterlegen. Praxisgemäss ist unter diesen Umständen von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
Demzufolge sind ihr die Hälfte der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist weiter hälftig für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Ihr Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Da sich die der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten zuverlässig abschätzen lassen, kann auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2). Die von der Vorinstanz zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung ist auf Fr. 200.- (inklusive Spesen) festzulegen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG sowie Art. 7-9 VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung abgewiesen (Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. Februar 2013). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird sie gutgeheissen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut zu verfügen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Spesen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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