Entscheiddatum: 23.04.2013Publikationsdatum: 01.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1232/2012
Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 20. November 2007, reiste am 26. November 2007 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. Dezember 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 9. September 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, von 1991 bis zur Ausreise habe sie in B._______ (Distrikt Jaffna) gelebt. Sie habe acht Jahre lang die Schule und anschliessend privaten Nachhilfeunterricht besucht sowie sich um ihren kranken Vater gekümmert. Ihre Mutter habe die Liberation Eelam of Tamil Tigers (LTTE) unterstützt. Deswegen seien ihre beiden Schwestern von Armeeangehörigen behelligt worden. Nachdem die Eltern die Schwestern in die Schweiz geschickt hätten, hätten am 15. November 2007 zehn Soldaten zu Hause vorgesprochen. Zwei von ihnen hätten das Haus betreten und bei ihr nach dem Aufenthalt ihrer Schwestern gefragt. Dabei hätten die Soldaten sie geschlagen und eine Zigarette auf ihrem Arm ausgedrückt sowie versucht, sie sexuell zu belästigen. Nachdem sie am 18. November 2007 unterwegs von Soldaten erneut nach dem Aufenthalt ihrer Schwestern angesprochen worden sei, hätten sie ihre Eltern noch am gleichen Abend in Begleitung eines Schleppers nach Colombo geschickt, von wo aus sie das Heimatland auf dem Luftweg verlassen habe.
B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei teilweise aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, sämtliche Akten seien von Amtes wegen beizuziehen und der Beschwerdeführerin sei das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin zu gewähren.
D.Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung von Beweismitteln. Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte diese die Kopie einer Anfrage an das Case Processing Centre C._______ vom 23. März 2012 ein.
E.Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 14. Mai 2012 unterbreitete der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme.
F.Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gab die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Todesregister betreffend ihren Vater vom 8. Februar 2012 sowie ein Schreiben des Case Processing Centre C._______ zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführerin komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet auch auf Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).
5.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Weder die herrschende politische Situation in Sri Lanka noch andere, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe würden gegen die Zumutbarkeit sprechen. Die Beschwerdeführerin stamme aus B._______ (District Jaffna), wo sie zeitlebens mit ihren Eltern gewohnt habe. Mit ihren Eltern verfüge sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Auch sei davon auszugehen, dass die Eltern über genügend finanzielle Mittel verfügen würden, gebe die Beschwerdeführerin doch an, ihr Mutter habe die LTTE unterstützt. Auch hätten die in der Schweiz lebenden Schwestern der Familie Geld überwiesen.
5.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden.
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (Jaffna) ist daher grundsätzlich zumutbar.
5.5 Gemäss dem vorgenannten Urteil BVGE 2011/24 müssen bei Personen, deren Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, besondere begünstigende Faktoren vorliegen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bejahen.
5.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Sri Lanka im Jahre 2007 verlassen. Eine Rückkehr sei ihr nicht zumutbar, da sie über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und weder die Wohnsituation noch die finanzielle Situation gewährleistet sei.
Die Beschwerdeführerin lebte gemäss ihren eigenen Angaben von 1991 bis 2007 mit ihrer Familie im eigenen Haus in B._______ und besuchte dort auch die Schule beziehungsweise danach privaten Nachhilfeunterricht. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie mit dem besagten Ort vertraut ist und im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch über hinreichende soziale Kontakte verfügte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vater sei zwischenzeitlich gestorben. Als Beleg hat sie eine Kopie eines Auszuges aus dem Todesregister sowie dessen englische Übersetzung eingereicht. Damit liegt lediglich eine Kopie und kein Originaldokument betreffend den Tod des Vaters vor. Sodann wird in der englischen Übersetzung des Auszuges als Ort des Todes des Vaters D._______ aufgeführt. Die Beschwerdeführerin hat indes stets geltend gemacht, sie habe mit ihren Eltern in B._______ gelebt. Namentlich gab sie an, vor ihrer Ausreise ihren kranken Vater daheim gepflegt zu haben (vgl. auch Beschwerde Ziff. 15). Weshalb ihr Vater nun in D._______ gestorben sein soll, wird in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort dargelegt. Es bestehen somit gewisse Zweifel am behaupteten Tod des Vaters der Beschwerdeführerin.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Mutter beabsichtige, zu ihrer in Kanada lebenden Tochter zu emigrieren. Zum Beweis hat sie ein Sponsorship Agreement vom 11. Juni 2010 (Garantieerklärung der Schwester der Beschwerdeführerin), ein Schreiben des Case Processing Centre C._______ vom 5. Oktober 2010, gemäss welchem der Schwester der Beschwerdeführerin Originaldokumente retourniert wurden, sowie eine schriftliche Anfrage der Schwester vom 23. März 2012 über den Stand des Verfahrens eingereicht. Weitergehende Belege hat die durch einen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht zu den Akten gegeben. Aufgrund der eingereichten Dokumente ergibt sich nicht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach Kanada emigriert ist, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie demnächst dorthin auswandern wird. Es ist somit zu schliessen, dass sich die Mutter nach wie vor in B._______ in der Nordprovinz Sri Lankas aufhält.
Bei einer Rückkehr in die Nordprovinz verfügt die Beschwerdeführerin demnach entgegen ihrer Behauptungen über ein tragfähiges soziales und insbesondere auch familiäres Beziehungsnetz.
5.5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, bei einer Rückkehr mangle es ihr an einer gesicherten Wohnsituation. Die Mutter habe das Haus der Familie verkauft, um die Schulden bei den LTTE zu begleichen. Dass dem so ist, wird lediglich behauptet und durch nichts belegt. Ferner spricht gegen diese Behauptung der Umstand, dass die Mutter offensichtlich nicht nach Kannada emigriert ist, sondern nach wie vor in der Heimat lebt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach B._______ in das Haus der Familie zurückkehren kann und damit über eine gesicherte sowie angemessene Wohnsituation verfügt. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter nicht Aufnahme finden würde, wird nicht geltend gemacht.
5.5.3 Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, so hatte die Mutter gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin viele Grundstücke, welche sie verkaufte (Akten BFM A19/20 S. 8). Zudem unterhielt sie einen Hausgarten und verkaufte das Gemüse. Weiter wurde die Familie von den im Ausland lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin regelmässig unterstützt (A19/20 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass diese finanzielle Unterstützung auch weiterhin geleistet wird. Gegenteiliges wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen und ist ihr zumutbar, sich bei einer Rückkehr um eine Anstellung zu bemühen. Sie hat während acht Jahren die Schule und anschliessend privaten Nachhilfeunterricht besucht (A19/20 S. 8). Zudem hat sie hier in der Schweiz Berufserfahrungen als Betriebsmitarbeiterin bei E._______ erlangt und eine Vorlehre als Pflegeassistentin in einem Altersheim absolviert. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
5.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dieser somit zumutbar ist.
5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 hat der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Mit dem vorliegenden Urteil werden die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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