Entscheiddatum: 13.03.2017Publikationsdatum: 21.03.2017
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1247/2017
Urteil vom 13. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Daniel Dietrich, Freiplatzaktion Basel,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2016 sowie der Anhörung vom 19. August 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend.
Er sei ledig, ethnischer Tamile, stamme aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) und sei (...), welchen Beruf er seit Jahren als gut verdienender Angestellter beziehungsweise selbständig ausgeübt habe. Seine Familie habe in wirtschaftlich guten Verhältnissen gelebt, auch nach dem kriegsbedingten Tod seines Vaters im Jahre (...). Er habe sich - wie die ganze Familie - nie politisch betätigt und nie einer Partei oder Organisation angehört. Im Jahre 2005 habe sein Chef K. einen grösseren Auftrag der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Vanni-Gebiet angenommen. Er (Beschwerdeführer) habe bei den Vorbereitungsarbeiten im Geschäft mitgewirkt, nicht aber bei der Installation. K. habe diese durchgeführt, sei aufgrund des aufgeflammten Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet "hängen geblieben" und habe in der Folge für die LTTE gearbeitet. Bei Kriegsende 2009 sei K. festgenommen und inhaftiert worden. Er selber sei im Jahre 2009 oder 2010 im Zusammenhang mit einer Minenexplosion in der Region für zwei Wochen in Untersuchungshaft genommen worden; der Tatverdacht habe sich jedoch zerschlagen und er sei freigelassen worden. K. sei im Jahre 2012 rehabilitiert aus Vanni zurückgekehrt und sie beide hätten wieder zusammengearbeitet. Die Armee habe K. aber überwacht und ihn immer wieder belästigt, so dass dieser weggegangen sei, vermutlich ins Ausland. Er selber habe eine Woche später in diesem Zusammenhang Besuch der Armee bekommen und sei ins Camp vorgeladen worden. Dort sei er von der Spionageabteilung CID betreffend K. befragt, fortan zur regelmässigen Unterschriftsleistung aufgefordert und hierbei jeweils verprügelt worden. Um etwa Ende 2015 sei er nicht mehr hingegangen, sondern habe sich bei Verwandten versteckt und nur noch sporadisch gearbeitet. Seine Mutter habe ihm zur Ausreise geraten. Diese habe er mit Unterstützung seiner Onkel und eines Schleppers am 3. März 2016 realisiert, indem er mit seinem eigenen Reisepass - versehen mit einem vom Schlepper beschafften russischen Visum - legal auf dem Luftweg via Katar nach Russland ausgereist sei. Über die Ukraine, wo er sich drei Monate aufgehalten habe, und unbekannte weitere Länder sei er auf dem Landweg schliesslich am 11. Juli 2016 illegal in die Schweiz gelangt. Zuhause suche der CID regelmässig nach ihm. Im Falle einer Rückkehr würde er noch am Flughafen festgenommen. Auf entsprechende Frage erklärte er, er habe schon in früheren Jahren einige Male erfolglos Visa für europäische Länder (insb. Italien und Frankreich) zu erhalten versucht, denn die Familie habe ihn wegschicken wollen. Gesundheitlich gehe es ihm abgesehen von gelegentlich auftretenden und wenig gravierenden Atem-, Knie und Hüftproblemen gut.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel einen Geburtsregisterauszug, eine Kopie seiner Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie des Totenscheins seines Vaters zu den Akten. Sein Reisepass und seine Identitätskarte seien ihm in der Ukraine im Wald abhandengekommen. Er stellte weitere Beweismittel zu seiner Verfolgungssituation in Aussicht, ohne solche in der Folge aber einzureichen.
B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 27. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 110a AsylG [SR 142.31] mit Beiordnung einer bei der rubrizierten Rechtsvertretung tätigen Juristin als amtliche Rechtsbeiständin und - im Begründungstext - den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So stelle die Festnahme und Untersuchungshaft vom Jahre 2009 beziehungsweise 2010 weder eine gezielte und genügend intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, noch stehe diese zudem legitime polizeiliche Massnahme in einem zeitlich genügend engen Zusammenhang mit der Ausreise. Der Beschwerdeführer habe denn auch gemäss eigenen Angaben in der Folge keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt. Die weiteren Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft. Jene betreffend die Befragungen und Misshandlungen durch die Armee würden mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten in deren zeitlichen Positionierung und Dauer sowie in der Ereignisquantität und -chronologie aufweisen. Zudem seien sie vage, substanzarm und ausweichend ausgefallen und ermangelten genügender Realkennzeichen und einer Reflektion der Geschehnisse. Auch auf Vorhalt beziehungsweise Nachfrage sei kein klares und erlebnisechtes Bild der Ereignisse entstanden. Weiter erscheine weder logisch noch plausibel, dass nur und gerade er und zudem in der behaupteten Schwere von Verfolgungsmassnahmen der angeblichen Art betroffen gewesen sein soll, zumal er selber nie mit irgend einer Bewegung sympathisiert habe. Bezeichnenderweise habe er sich in diesem Zusammenhang auch noch dahingehend widersprochen, dass gemäss anfänglicher Aussage nur sein Chef und er im (...)geschäft tätig gewesen seien, um später von weiteren Mitarbeitern zu sprechen. Im Übrigen seien in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst keine Gefährdungsmomente ersichtlich, die Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanten ernsthaften Nachteilen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka geben könnten. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechtssituation in Sri Lanka und der Praxis sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des EGMR völkerrechtlich zulässig, da die auf die Aussagen und Akten abgestützte einzelfallweise Risikoeinschätzung beim Beschwerdeführer keine gegenteiligen Anhaltspunkte liefere. Der Vollzug sei angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz, der reduzierten Präsenz und Zuständigkeitsbereiche der Armee, der nachhaltig verbesserten Versorgungs- und Sicherheitslage im Land sowie der vorliegend vollzugsbegünstigenden individuellen Umstände (gute Schulbildung, Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrungen, umfassendes familiäres Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation mit eigenem Haus, unterstützungsfähige Verwandte im Ausland, unbedenkliche gesundheitliche Situation) zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine "Geschichte ist offensichtlich wahr, sie ist nicht im mindesten frisiert und keineswegs auf Effekt getrimmt" und er sei persönlich glaubwürdig. Das Strafverfolgungsverfahren vom "Jahre 2009/2010" sei "soweit ersichtlich" nicht formell beendet, sondern habe sich bloss mündlich erledigt. Den wahren Grund für den nach "ungetrübten Jahren" wieder auf ihn gerichteten Verfolgungsfokus vom Jahre 2015 kenne er nicht, stehe aber offensichtlich mit K. und dessen Verschwinden im Zusammenhang. Das erste Verhör sei zunächst "zivilisiert" verlaufen, während er beim zweiten gefoltert worden sei. Dies habe er durchaus präzise geschildert und mit Details angereichert, die "kein Mensch je erfinden würde". Diese Tatsache der erlittenen Folter durch die Armee müsse zur Asylgewährung ausreichen und es dürfe von ihm nicht verlangt werden, dass er auch noch ein plausibles Motiv für die Folter überzeugend darlege. Es stelle sich die Frage, was sonst ihn in seiner komfortablen familiären, finanziellen und wirtschaftlichen Situation veranlasst haben könnte, die teure und beschwerliche Reise ins ferne Europa zu unternehmen. Die aufgetretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten seien weiter auf die "verblüffend chaotisch" verlaufene und von Zeitsprüngen geprägte Anhörung, eine "eurozentrische Horizontverengung und Weltfremdheit" der Vorinstanz sowie fehlende Nachfragen (z.B. betreffend den Vorwurf einer widersprüchlich zu Protokoll gegebenen Belegschaft im Geschäft) zurückzuführen. Er habe aufgrund der somit glaubhaft dargelegten und asylrelevanten Verfolgungsvorbringen Anspruch auf Gewährung des Asyls.
6.1 Vorab ist von Amtes wegen eine Richtigstellung der vorinstanzlichen Erwägungen insoweit vorzunehmen, als die vorgebrachte Festnahme vom Jahre 2009 beziehungsweise 2010 gemäss Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers durchaus gezielt auf ihn ausgerichtet war, da dieser nicht nur in der Region wohnhaft war, sondern mit seiner Eigenschaft als (...) einen besonderen persönlichen Tatverdacht begründete. Weiter ist die Beschwerdebegründung insoweit zu stützen, als der Entkräftungsversuch zum ihm vorgeworfenen Widerspruch betreffend die Belegschaft im (...)geschäft (nur zwei qualifizierte Fachkräfte, aber weitere Mitarbeiter) nicht von der Hand zu weisen ist. Es gelingt dem Beschwerdeführer zumindest, die Aussagen hierzu in ein anderes Licht zu stellen und diese vermeintliche Unstimmigkeit plausibel zu hinterfragen. Dennoch ist das SEM in seinen umfassenden weiteren Erwägungen mit überzeugender, hinlänglich auf die Akten abgestützter und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist darin kein weiteres Beanstandungspotenzial zu erblicken. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf und vermag insbesondere weder die erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten stichhaltig zu entkräften noch die festgestellte Asylirrelevanz der Vorbringen anders zu beleuchten. Die Argumente entbehren weitgehend jeglicher Durchschlagskraft und sind vom erfolglosen Bemühen geprägt, die sich seriös und sorgfältig präsentierenden Anhörungen und Entscheiderwägungen des SEM in einer nicht immer angepassten Wortwahl zu verunglimpfen und damit von einem klaren Ergebnis im Asylpunkt abzulenken. Zur Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse liessen sich denn auch unschwer zahlreiche weitere Argumente hinzufügen (z.B. legale und kontrollierte Ausreise, gänzlich unglaubhafte und verschleiernde Reiseumstände, Missachtung der Mitwirkungspflicht betreffend die Einreichung rechtsgenüglicher originaler Identitätsdokumente und in Aussicht gestellter Beweismittel zur Verfolgungslage, persönliche Unglaubwürdigkeit). Es erübrigt sich indessen vorliegend, darauf und auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und mithin den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde belässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell unbestritten. Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a AsylG mit Beiordnung einer Juristin der rubrizierten Rechtvertretung als amtliche Rechtsbeiständin ist nicht einzutreten. Die betreffende Gesetzesbestimmung nennt als Voraussetzung der amtlichen Rechtsverbeiständung ausdrücklich die vorgängige Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Ein solches Gesuch wurde mit der vorliegenden Beschwerde aber gar nicht gestellt. Bloss noch am Rande erwähnenswert sind somit die Tatsachen, dass die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nach wie vor nicht vorliegt, die Beschwerde gemäss den obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt ohnehin kein Honoraranspruch bestünde, weil der bisherige Aufwand zur Beschwerdeführung gar nicht von der im Gesuch bezeichneten Juristin sondern vom rubrizierten Rechtsvertreter geleistet wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 110a AsylG mit Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird nicht eingetreten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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