Entscheiddatum: 30.04.2013Publikationsdatum: 11.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1248/2013
Urteil vom 30. April 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Willisegger,Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (...).
A. Der tamilische Beschwerdeführer stammt laut eigenen Angaben aus Urumpirai (Jaffna Distrikt, Nordprovinz). Am (...) 2009 sei er von Colombo aus auf dem Luftweg über Doha nach Mailand geflogen. Einen Tag später sei er mit dem Auto in die Schweiz gefahren, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Eine summarische Befragung des Beschwerdeführers fand am 5. Mai 2009 statt. Am 18. Mai 2009 sowie am 29. Januar 2013 wurde er eingehend zu seiner Asylbegründung angehört.
Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er - als er mit seiner Familie in Kilinochchi (Nordprovinz) gelebt habe - mehrmals von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgefordert worden sei, eine Ausbildung bei ihnen zu machen. Daraufhin sei er nach Vavuniya (Nordprovinz) gegangen, wo er beim Cousin seines Vaters untergekommen sei und in dessen Werkstatt als Schmied gearbeitet habe. Im April 2008 hätten Mitarbeiter des Criminal Investigation Departments (CID) ihn in ein Lager namens B._______ Camp verschleppt, wo man ihn indes am gleichen Tag habe freikaufen können. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
An der Anhörung vom 29. Januar 2013 tat der Beschwerdeführer zusätzlich kund, dass er an Protestaktionen von Tamilen hier in der Schweiz teilgenommen habe, weswegen mutmasslich die Polizei ihn im Dezember zu Hause gesucht habe. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte er drei Fotos zu den Akten, die ihn an einer Demonstration von Tamilen zeigen würden. Zwei der Fotos weisen das Datum vom (...) 2011 auf.
B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 - eröffnet am 6. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstantiiert seien sowie den allgemeinen Erfahrungen oder der Logik des Handelns widersprechen würden (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Angaben zu seiner Teilnahme an Protestkundgebungen in der Schweiz würden ferner den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe vom 8. März 2013 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Er begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2006 anlässlich verschiedener Demonstrationen gegen die singhalesische Regierung mehrmals verhaftet worden sei. Während diesen Verhaftungen sei er geschlagen und fotografiert worden. Im Jahr 2008 sei er gezwungen worden, an einem Ausbildungstraining der LTTE teilzunehmen; doch sei es ihm möglich gewesen, zu flüchten. Daraufhin sei er nach Vavuniya gegangen, wo er von der srilankischen Armee registriert worden sei. Dass er sich als junger tamilischer Mann in der Endphase des Bürgerkrieges im Vanni-Gebiet aufgehalten habe, mache ihn zusätzlich sehr verdächtig.
Seine Eltern und die jüngste Schwester seien im Jahr 2009 zunächst in C._______ in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Ein Jahr später seien sie nach Jaffna umgesiedelt worden. Man habe die zwei älteren Schwestern, die sich in einem anderen Lager aufgehalten hätten und erst im Jahr 2012 zu den Eltern zurückgekehrt seien, über ihn ausgefragt. Zudem sei er hier in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei
Auf Details diese Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Am 12. März 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 8. März 2013 nach.
E. Mit Verfügung vom 21. März 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S.v. Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zunächst gilt es, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe zu prüfen.
4.1.1 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl. BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtsprechung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8)
4.1.2 Der Beschwerdeführer sei im April 2003 mit seiner Familie in die Nähe von Kilinochchi (ins sogenannte Vanni-Gebiet, vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) gezogen und habe dort im Geschäft der Eltern als Goldschmied gearbeitet (A1 S. 2, A7 S. 5 und 7 ff., A15 S. 3 f.). Die LTTE habe in dieser Zeit viele Menschen von der Strasse mitgenommen, um sie auszubilden. Der Beschwerdeführer selber habe sich indes im Laden seiner Eltern versteckt. Als er dann einmal draussen auf der Strasse gewesen sei, hätten sie ihn in einem Van mitgenommen. Als der Wagen nach einer Stunde angehalten habe, um eine weitere Person mitzunehmen, sei der Beschwerdeführer geflohen (A1 S. 6, A7 S. 7 ff.). Die Angehörigen der LTTE seien ihm zwar kurz nachgelaufen, hätten aber ihre Verfolgungsjagd bald aufgegeben. Später sei nie jemand von den LTTE nach Hause gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen; auch sei sein Name mutmasslich auf keiner Liste dieser Gruppierung gestanden, noch hätten sie seine ID-Karte gesehen (A7 S. 9, A15 S. 4 f.). Einen Monat später sei er nach Vavuniya gegangen (A7 S. 8). Die Kontrollstellen habe er jeweils mit seiner eigenen ID-Karte problemlos passieren können (A7 S. 6).
Am 21. Mai 2008 sei er in Vavuniya, das ausserhalb des sogenannten Vanni-Gebietes liegt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1), angekommen (A7 S. 5). Er sei bei einem Cousin seines Vaters untergekommen. In dessen Geschäft habe er wieder als Goldschmied arbeiten können (A1 S. 6, A7 S. 5). Er habe sich dort weder bei der Polizei noch bei der Armee registrieren lassen; einzig als Angestellter sei er registriert worden (A7 S. 5, A15 S. 5 und 7 f.). Ein Mitarbeiter namens D._______, der auch aus Kilinochchi hergezogen sei, sei dann am (...) 2009 (A7 S. 10) bei Verwandten erschossen worden. Zwei Tage später sei der Beschwerdeführer vom CID verhaftet und in ein Lager namens B._______ Camp gebracht worden. Dort sei er über seine Beziehung zu D._______ verhört und geschlagen worden. Noch am gleichen Tag habe indes der Cousin seines Vaters ihn freikaufen können (A1 S. 6, A7 S. 7 und 10 f., A15 S. 7). Die nächsten drei Wochen sei er - bis zu seiner Weiterreise - im Laden des Cousins seines Vaters geblieben und habe gearbeitet (A7 S. 12).
Am (...) 2009 sei er nach Hendala (bei Wattala in der Nähe von Colombo) gegangen (A7 S. 5). Am (...) 2009 habe er sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen. Die Reise im Wert von 15'000.- habe der Cousin seines Vaters finanziert (A1 S. 8).
Der Beschwerdeführer betonte in den Protokollen, dass er nie politisch aktiv gewesen sei und keine weiteren Probleme mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe (A1 S. 7, A7 S. 7 und 12).
4.1.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr von den Behörden aufgrund einer möglichen LTTE-Vergangenheit verhaftet zu werden, gilt festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der LTTE handelt, da er nie von dieser Organisation ausgebildet und nie von ihr registriert worden sei. Es bestehen keine Verbindungen zwischen dieser Gruppierung und dem Beschwerdeführer und es scheint, dass die LTTE ihn im Jahr 2008 - ungefähr ein Jahr vor Beendigung des Bürgerkrieges - wohl eher zufällig mitgenommen hat. Diese Mutmassung wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach seiner Flucht aus dem Van der LTTE im April 2008 und vor seinem Wegzug nach Vavuniya am (...) 2008 - wo er am (...) 2008 angekommen sei - nie in irgendeiner Form weiter von den LTTE belästigt worden sei.
In Vavuniya sei der Beschwerdeführer zwei Tage nach dem Tod eines Arbeitskollegen von der Polizei verhaftet und anschliessend im B._______ Camp verhört worden. Dies, so vermutete der Beschwerdeführer, weil beide aus Kilinochchi hergezogen seien. Nach der Bezahlung von Schmiergeldern sei er gleichentags freigelassen worden. Diese Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass seitens der srilankischen Behörden ein individueller und ausreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden habe. Die wohl einzige Gemeinsamkeit, beide seien aus der gleichen Gegend nach Vavuniya hergekommen, begründet keinen hinreichenden Verdacht. Dies rechtfertigt sich durch den Umstand, der Beschwerdeführer habe nach seiner Freilassung noch drei Wochen ohne Belästigungen seitens der Behörden im Geschäft des Cousins seines Vaters gearbeitet (A7 S. 12). Auch seine Eltern seien nach seiner Ausreise nicht behelligt worden; erstmals wurden sie gemäss seinen Aussagen vom 29. Januar 2013 am Heldentag im Dezember (mutmasslich des Jahres 2012) von der Polizei besucht (A15 S. 8).
Seine erst auf Beschwerdestufe eingebrachte Äusserung, er habe im Jahr 2006 in Kilinochchi an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen mehrmals verhaftet und fotografiert worden, muss als nachgeschoben qualifiziert werden, denn der Beschwerdeführer setzte die Behörden erst davon in Kenntnis, nachdem er vom BFM eine negative Verfügung erhalten hatte. Während den Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren hat er jeweils verneint, andere als nur die in den Protokollen umschriebenen Konfrontationen gehabt zu haben. Auch steht die Darstellung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei in Vavuniya von der srilankischen Armee registriert worden, im Widerspruch zu den Ausführungen, die er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte. Mehrmals - letztmals am 29. Januar 2013 - hatte er betont, er sei weder von der Polizei noch von der Armee registriert worden (A7 S. 5, A15 S. 5).
Nach dem Gesagten ist keine gezielte, individuelle und weiterhin drohende Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Umständen vor seiner Flucht aus dem Heimatland ersichtlich.
4.2 An der Anhörung vom 29. Januar 2013 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebungen teilgenommen. Es gilt deshalb, die Gefährdung aufgrund möglicher Nachfluchtgründe abzuklären.
4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob die srilankischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
4.2.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 fest, dass allein die Teilnahme an Demonstrationen gegen die srilankische Regierung keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen würde, zumal ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung in der Schweiz an solchen Aktivitäten teilnehme.
Der Beschwerdeführer führte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe aus, dass er im (vermutungsweise letzten) Dezember zu Hause (in Sri Lanka) vom CID gesucht worden sei. Dies sei auf seine Teilnahme an Protestaktionen in der Schweiz zurückzuführen. Viele Tamilen würden zwar nur teilnehmen, er hingegen habe geholfen, diese Anlässe zu dekorieren (A15 S. 9). Konkret helfe er, so in seiner Beschwerdeschrift, Demonstrationen der Gruppierung TGTE (Transnational Government of Tamil Eelam) vorzubereiten und verteile auch Flugblätter an den Kundgebungen.
4.2.3 Die TGTE ist eine Organisation, die nach dem Ende des Bürgerkrieges entstanden ist und sich für die Unabhängigkeit der tamilischen Gebiete im Norden und Osten von Sri Lanka engagiert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 6.4). Hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers für diese Gruppe gilt festzuhalten, dass die Angaben als unsubstantiiert zu bezeichnen sind, da er weder konkret ausführt, an welchen Anlässen er teilgenommen habe, noch umschreibt er seine Funktion innerhalb dieser Gruppe oder an den jeweiligen Aktionen im Detail. Einzig die Aussage, er habe bei der Dekoration von Anlässen geholfen und Flugblätter verteilt, zeugt nicht von einer hohen und damit exponierten Funktion, die allenfalls eine Gefährdung nach sich ziehen könnte. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine - teilweise problematische - Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. hinsichtlich der Gefährdung von Tamilen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka insbesondere BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist das Bundesverwaltungsgericht gemäss der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen bzw. wurden von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
Dabei ist neben den allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl etc.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.): Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu erachten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indes längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Akten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung eines Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren anzusehen. Falls solche begünstigende Bedingungen in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3).
6.3.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Der aus Jaffna stammende Beschwerdeführer sei jung, habe eine gute Ausbildung, verfüge über Berufserfahrung als Goldschmied und über ein grosses familiäres Netz.
Der Beschwerdeführer erwiderte darauf in seiner Rechtsmitteleingabe, dass es angesichts der sozio-ökonomischen Lage im Norden auch für einen jungen Mann keine Möglichkeiten gebe, sich eine Minimalexistenz zu sichern, da die Armut äusserst erschreckend sei.
6.3.3 Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung gilt festzuhalten, dass ein Vollzug der Wegweisung in den Norden von Sri Lanka - mit Ausnahme in das sogenannte Vanni-Gebiet - im Grundsatz zumutbar ist. Der aus dem Norden stammende Beschwerdeführer hat diese Region kurz vor Beendigung des Bürgerkrieges im April 2009 verlassen. Neben seinen Eltern und seinen Schwestern leben auch mehrere Tanten und Onkel in Jaffna (A15 S. 2), nur eine Schwester (N ...) halte sich mit einem negativen Asylentscheid, der von der Beschwerdeinstanz bestätigt wurde, in der Schweiz auf. Die Eltern würden in einem Haus wohnen, indes handle es sich nicht um dasselbe, das sie früher bewohnt hätten (A15 S. 2). Sein Vater, der früher ein Juweliergeschäft besessen habe, habe immer etwas Geld, er gehe indes momentan keiner Arbeit nach (A15 S. 2). Zumindest früher hat die Familie laut dem Beschwerdeführer noch ein Reisfeld in Kilinochchi besessen (A7 S. 5). Zudem kann aus dem Umstand, dass der Cousin seines Vaters die Reise des Beschwerdeführers nach Europa im Wert von 15'000.- bezahlt habe (A1 S. 8), geschlossen werden, dass die gesamte Familie auf gewisse Reserven zurückgreifen kann. Blosse soziale oder wirtschaftliche Erschwernisse stellen zudem nach konstanter Praxis für sich allein keine existenzbedrohende Situation i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). In den Akten sind ferner keine Anhaltspukte sichtbar, die einem Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht entgegen sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat neben einer Schulbildung von zwölf Jahren (A1 S. 3) einen grossen Erfahrungsschatz in seinem Beruf vorzuweisen. Daraus ist zu schliessen, dass er bei einer Rückkehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz und über die Möglichkeit der Existenzsicherung verfügt. Zudem wird er im Haus seiner Eltern Unterschlupf finden können.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 21. März 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N 526 173 (per Kurier; in Kopie)
das Migrationsamt Kanton Aargau (in Kopie)