Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.03.2025Publikationsdatum: 28.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1249/2025
Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Januar 2025 wurden seine Personalien aufgenommen und am 22. Januar 2025 erteilte er den Mitarbeitenden des Rechtsschutzes in den (...) die Vollmacht zur rechtlichen Vertretung.
B. Am 23. Januar 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. Es beendete am 30. Januar 2025 das eingeleitete Dublin-Verfahren und eröffnete das nationale Verfahren.
C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte er vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, einer Ortschaft in der Nähe von C._______. Als er ungefähr zwischen (...) und anfangs (...) Jahre alt gewesen sei, habe er nach einem Schulunterbruch eine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Zuerst habe er sich versteckt, als die Behörden jedoch das Haus seiner Familie verriegelt und seine Mutter in Haft genommen hätten, habe er sich diesen gestellt. Nach einer dreitägigen Haft sei er in ein Militärlager gebracht worden. Von dort sei er noch in der ersten Nacht gemeinsam mit einer anderen Person geflohen. Im Anschluss sei er im (...) mit Hilfe eines Schleppers in den D._______ gelangt, welchen er nach zwei Jahren verlassen habe. Er sei sodann über E._______ und Italien bis in die Schweiz weitergereist.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder weitere Beweismittel zur Stützung seiner Vorbingen zu den Akten.
D. Am 12. Februar 2025 wurde der Rechtsvertretung der Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Diese erfolgte mit Schreiben vom 13. Februar 2025.
E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.
G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 unter Beilage der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 und Fotokopien eines fremdsprachigen Dokuments erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BVGer act. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und beziehungsweise oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H. Der Beschwerdeführer gelangte am gleichen Tag mit einer weiteren separaten als Verwaltungsbeschwerde betitelten Eingabe vom 25. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 2). Er beantragte zusätzlich, es sei eventualiter festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, da sie ihm nicht alle Akten zukommen liess und den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er zusätzlich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2025 den Eingang seiner Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner separaten Eingabe vom 25. Februar 2025 in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da die Vorinstanz ihm nicht alle Akten übermittelt, den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe (vgl. BVGer act. 2 S. 2). Zudem bringt er im Fliesstext der Beschwerdeeingabe vor, dass es ihm aufgrund der fehlenden Akten nicht möglich gewesen sei, auf die Entscheidung des SEM zu reagieren. Auch sei er sich nicht sicher, ob die Vorinstanz die Stellungnahme vom 14. Februar 2025 [recte: 13. Februar 2025] hinreichend berücksichtigt habe (vgl. BVGer act. 2 S. 3 f.).
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2025 eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BVGer act. 1). In seiner Rechtsmittelschrift verweist er auf verschiedene Stellen des Anhörungsprotokolls vom 5. Februar 2025 (vgl. BVGer act. 1 S. 4), womit ihm dieses vorgelegen haben musste. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sowohl dem Entscheidentwurf vom 12. Februar 2025 (vgl. SEM-eAkte 24/7) als auch der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2025 (vgl. angefochtene Verfügung S. 8) jeweils die editionspflichten Akten mit einer Kopie des Aktenverzeichnisses beilagen. Sodann hat sich die Vorinstanz rechtsgenüglich mit allen geltend gemachten relevanten Sachverhaltselementen und namentlich mit der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Demzufolge ist weder eine Gehörsverletzung ersichtlich noch kann den pauschalen Rügen zur Sachverhaltserstellung und der Abklärungspflicht gefolgt werden.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
6.1 Das SEM führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder belegen noch glaubhaft machen können, im Militärdienst gewesen zu sein und sich dabei unerlaubt aus seiner Einheit entfernt zu haben. Es komme daher zum Schluss, er habe seine Heimat aus anderen Gründen verlassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass eine solche alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Andere Anknüpfungspunkte seien vorliegend vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen nicht ersichtlich (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Gesamthaft betrachtet hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Die mit der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 zum Entwurf der angefochtenen Verfügung abgegebenen Erklärungen für die unsubstantiierten Ausführungen würden nicht überzeugen. Auch bei Berücksichtigung eines geringen Bildungsstands könne erwarten werden, dass spezifisch und mit einem Mindestmass an Realkennzeichen berichtet werde. Es bedürfe keiner weiteren Anhörung und der mit der Stellungnahme gestellte diesbezügliche Antrag sei abzuweisen. Somit seien mit der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.).
6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er sei in Italien mit dem falschen Geburtsdatum registriert worden. Mit Verweis auf die der Beschwerde beiliegenden Fotokopien einer eritreischen Wohnsitzkarte macht er geltend, dass er bereits (...) Jahre alt und am (...) geboren sei. Dies erkläre, weshalb er bezüglich des Militärdienstaufgebots und der Ausreise ungenaue Angaben gemacht habe. Seine Erzählung decke sich mit dem Vorgehen wie in Eritrea rekrutiert werden würde. Dies gehe auch aus den angegebenen Länderberichten hervor. Zudem seien die genauen Jahreszahlen nicht ausschlaggebend, da sein Fluchtgrund die Zwangsrekrutierung und der Einbezug in den Krieg seien (vgl. BVGer act. 1 S. 3 f.). Sodann widerspreche er der Vorinstanz, dass er sich weder detailliert noch realistisch geäussert habe. Zahlreiche Länderberichte würden die Situation im Militärausbildungslager belegen. Ferner seien ihm an der Anhörung keine vertiefenden Fragen gestellt worden, andernfalls hätte er mehr Details wiedergeben können (vgl. BVGer act. 1 S. 4 f.). Seine Angst vor Verfolgung beruhe darauf, dass er aus dem Militärdienst desertiert sei. Er sei einer erheblichen Gefahr ausgesetzt von den Behörden verfolgt zu werden (vgl. BVGer act. 1 S. 5). Im Falle einer Rückkehr würde er, wenn er nicht wegen der illegalen Ausreise inhaftiert werden würde, sofort in den Militärdienst eingezogen. Er sei daher wegen seiner Flucht vor Verfolgung gefährdet (vgl. BVGer act. 1 S. 12).
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen Argumenten auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
7.2 Die Vorinstanz hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen unglaubhaft sind. Es ist ihr beizupflichten, dass die an der Anhörung gemachten unterschiedlichen Altersangaben nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beitragen. Es überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer sein Alter zum Zeitpunkt seiner Probleme und der damit verbundenen Ausreise nicht mehr wusste beziehungsweise sich widersprüchlich dazu äusserte (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 und SEM-eAkte 23/11 F57 und F65 ff.). Seine diesbezügliche Erklärung auf Beschwerdeebene, er sei bereits (...)-jährig und in Europa mit dem falschen Geburtsdatum registriert worden, weshalb er an der Anhörung ungenaue Datumsangaben gemacht habe, erweist sich als nachgeschoben (vgl. BVGer act. 1 S. 3 und BVGer act. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hätte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals die Möglichkeit gehabt, sich zu seinem angeblich falschen Geburtsdatum zu äussern (vgl. SEM-eAkten 12/9 Ziff. 1.06 und 23/11 F68). Die Vorinstanz hat ihn an der Anhörung ausdrücklich auf seine widersprüchlichen Altersangaben angesprochen (vgl. SEM-eAkte 23/11 F65 ff.). Insoweit überzeugt auch seine Begründung, er habe das richtige Geburtsdatum nicht erwähnt, da er befürchtete, es würde nicht zur Klärung beitragen, nicht (vgl. BVGer act. 2 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund vermögen weder die dem Rechtsmittel beiliegende Fotokopie einer geltend gemachten eritreischen Wohnsitzkarte noch das Vorbringen, ein Identitätsdokument nachzureichen, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften (vgl. Beschwerdebeilagen und BVGer act. 2 S. 3 f.). Ferner hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass wesentliche Vorbringen wie jene zu der dreitägigen Haft, der Ankunft im Militärlager und der Flucht derart detailarm und unspezifisch ausgefallen sind, dass nicht von tatsächlich Erlebtem ausgegangen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 und SEM-eAkte 23/11 F72 ff. und F81 f.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind weder dem Anhörungsprotokoll vom 5. Februar 2025 noch der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 detaillierte Ausführungen zu entnehmen, die die Schilderungen in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen würden (vgl. BVGer act. 1 S. 4 f.). In diesem Zusammenhang dringt auch der Einwand, die Vorinstanz habe an der Anhörung das Thema gewechselt, statt dem Beschwerdeführer vertiefende Fragen zu stellen, nicht durch (vgl. BVGer act. 1 S. 5). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, hatte der Beschwerdeführer verschiedentlich die Gelegenheit ausführlicher zu berichten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Im Besonderen wurde er auch während der Anhörung explizit darauf hingewiesen, dies auch zu tun, da ansonsten nicht von tatsächlichen Erlebnissen ausgegangen werden könne (vgl. SEM-eAkte 23/11 F75 und F78).
7.3 In Bezug auf das Vorbringen der illegalen Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass eine solche gemäss gefestigter Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft nicht begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f. und Urteil des BVGer D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 5.3). Weitere Faktoren, welche im Zusammenhang mit der illegalen Einreise inskünftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. angefochtene Verfügung S. 5).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Namentlichen vermögen weder die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung noch die angeführten Quellen daran etwas zu ändern (vgl. BVGer act. 1 S. 5 ff.). Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befindet und womöglich im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort Nationaldienst leisten müsste, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung von neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung - welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat - aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 7 m.w.H.; D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7). Angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung ist die vorinstanzliche Annahme, die Familie des Beschwerdeführers besitze ein Grundstück mit einem Haus und einem Garten, der genügend Erträge abwerfe, um seinen und den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu sichern, nicht zu beanstanden (vgl. SEM-eAkte 23/11 F18 f., F24 ff., F28, F33, F50 und F83). Es liegen wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, keine Hinweise vor, dass der gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würde und die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f. und SEM-eAkte 21/11 F4).
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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