Asyl und Wegweisung / Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025.
Entscheiddatum: 03.03.2025Publikationsdatum: 11.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1251/2025
Urteil vom 3. März 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung / Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Am 10. Januar 2025 erteilte er den Mitarbeitenden der Berner Rechtsberatungsstelle Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ eine Vertretungsvollmacht für sein Asylverfahren.
B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
C. Am 31. Januar 2025 teilte die Rechtsvertreterin C._______, dem SEM die Mandatsniederlegung mit.
D.
Die Verfügung des SEM trat am 12. Februar 2025 unangefochten in Rechtskraft.
E.
Der Beschwerdeführer (nunmehr ohne Rechtsvertretung) gelangte mit Eingabe vom 25. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht darin unter Beilage eines Arztberichtes vom 29. Januar 2025 und einem Schreiben seines Onkels ([...]) sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Weiter beantragt er die Neubeurteilung seines Asylgesuchs sowie «Schutz vor Abschiebung».
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinn von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerdefrist im beschleunigten Verfahren beträgt gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG sieben Arbeitstage. Ist eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 ist bei Bejahen einer ordnungsgemässen Zustellung an die damalige Rechtsvertretung am 12. Februar 2025 ungenutzt abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 25. Februar 2025 fristgerecht im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG gehandelt (unter Berücksichtigung von E. 6). Er hat zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, womit auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
4.1 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, N 1 zu Art. 24; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 587; EGLI, a.a.O., N 12 zu Art. 24; BGE 112 V 255 und 108 V 109).
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 25. Februar 2025 geltend, er sei zu 50% geistig behindert, leide an 50% Hörverlust, Epilepsie, Asthma und Blutdruckproblemen. Die Organisation «Pikett Asyl» habe nach seiner Anfrage weitere medizinische Dokumente von ihm verlangt, die er zügig eingereicht habe. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist habe man ihm eine negative Rückmeldung gegeben, weshalb er der Möglichkeit beraubt worden sei «rechtzeitig Einspruch einzulegen». Seine Asylgründe seien erneut zu prüfen und auf eine Abschiebung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation zu verzichten. Dieser Eingabe wurde ein Schreiben seines Onkels beigefügt, welcher darin näher erläutert, dass sein Neffe am 3. Februar 2025 die Unterstützung von «Pikett Asyl» beantragt und am 7. Februar 2025 die Rückmeldung erhalten habe, dass der Fall nicht übernommen werde, womit die Rechtsmittelfrist verstrichen sei.
Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Asylentscheid am 31. Januar 2025 eröffnet wurde. Weiter ist ersichtlich, dass die dem Beschwerdeführer für das Asyl-Verfahren zugewiesene Rechtsvertretung von der Berner Rechtsberatungsstelle das Mandat nach dem Asylentscheid des SEM am 31. Januar 2025 niederlegte. Demnach ist festzustellen, dass das SEM den Asylentscheid vom 31. Januar 2025 korrekt an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt und eröffnet hat. Weiter ist festzustellen, dass den Akten keine neue Vollmacht der vom Beschwerdeführer aufgeführten Organisation «Pikett Asyl» oder einer sonstigen Organisation zu entnehmen ist und die Verfügung des SEM nach Ablauf von sieben Arbeitstagen am 12. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist.
Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an diversen medizinischen Problemen leidet, jedoch lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Rechtsmittelfrist seines negativen Asylentscheids die Organisation «Pikett Asyl» kontaktierte darauf schliessen, dass keine Hinweise auf ein mangelndes grundsätzliches Verstehen vorliegen, sei es aus intellektuellen, sprachlichen oder psychischen Gründen oder infolge seines Hörproblems. Es war dem Beschwerdeführer insofern sehr wohl bewusst, dass er einen negativen Asylentscheid erhalten hat, bemühte er sich doch aktiv um Hilfe. Dabei zu berücksichtigen ist auch, dass er Unterstützung von seinem Onkel erhielt, der seit 2011 in der Schweiz lebt. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Asylverfahrens die Privatunterkunft bei seinem Onkel bewilligt, was für ein besonders enges Verhältnis spricht. Aus der Eingabe vom 25. Februar 2025 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausging, dass die Beschwerdefrist mit dem 7. Februar 2025 abgelaufen sei, anstatt von sieben Arbeitstagen auszugehen, weshalb der Asylentscheid erst mit Datum vom 12. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht erst über zwei Wochen nach der Rückmeldung von «Pikett Asyl» am 25. Februar 2025 erfolgte.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge der Nichtanhandnahme des Mandats seitens «Pikett Asyl» von einem fristgerechten Handeln abgehalten worden ist, zumal es ihm offensichtlich zwischenzeitlich gelungen ist, mit Hilfe von Dritten, auch ohne eine mandatierte Hilfsorganisation, eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen.
Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Januar 2025 einzureichen. Auf die weiteren Vorbringen im Fristwiederherstellungsgesuch ist nicht einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist deshalb - unbesehen der innert der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte und damit unzulässige Asylbeschwerde vom 25. Februar 2025 ist nicht ein-zutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 111 Bst. b AsylG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzu-setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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