Entscheiddatum: 15.05.2013Publikationsdatum: 23.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1274/2013
Urteil vom 15.Mai 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2013, ersetzt durchVerfügung vom 3. April 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2011 in Richtung Grossbritannien und reiste von dort nach Spanien weiter, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 1. Dezember 2012 gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom selben Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und der Transitbereich des Flughafens als vorläufiger Aufenthaltsort zugewiesen. Am 4. Dezember 2012 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt, wobei ihm das rechtliche Gehör betreffend Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie der Zumutbarkeit einer Wegweisung dorthin gewährt wurde. Am 6. Dezember 2012 wurde er vom BFM zu seinem Aufenthalt in Spanien sowie zu seinen Asylgründen angehört und am 20. Dezember 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte er aus, in Pakistan hätten zweimal Leute versucht, ihn zu ermorden, was er bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Ausserdem habe er Probleme mit Politikern gehabt, da er von der PPP (Pakistan Peoples Party) in die PTI (Pakistan Tehrik-e-Insaaf) gewechselt habe. Er sei daraufhin von Leuten der PPP angegriffen worden. Auch gegen diese Leute habe er Anzeige erstattet. Um die Anzeigen habe er sich jedoch nicht weiter gekümmert, sondern sei vier Monate später ausgereist. Danach habe er sich mit einem Visum ungefähr von März bis Juni 2011 in Grossbritannien aufgehalten. Eines Tages habe er einen seiner Gegner in Leeds gesehen und sei daraufhin nach Spanien weitergereist. Dort habe er sich bis zum 30. November 2012 aufgehalten, habe um Asyl ersucht und sei offiziell registriert worden. Er sei damit einverstanden, nach Grossbritannien oder Spanien ausgewiesen zu werden, wobei er lieber nach Spanien ginge.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Einen Reisepass besitze er nicht, dieser sei in Pakistan beziehungsweise Barcelona, wo er ihn beziehungsweise eine Kopie davon in einem öffentlichen Park vergraben habe. Die Identitätskarte habe er in Pakistan gelassen. Als Beweismittel reichte er zwei an die Polizei B._______ gerichtete Anzeigen vom 10. Und 17. Juli 2010 zu den Akten.
B. Das BFM ersuchte Spanien am 5. Dezember 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) um Rückübernahme und am 20. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 lehnten die spanischen Asylbehörden das Ersuchen um Rückübernahme ab, da keine Hinweise bestünden, wonach sich der Beschwerdeführer legal oder illegal in Spanien aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 beendete das BFM das Dublin-Verfahren und nahm ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren auf.
C. Mit Verfügung vom 1. März 2013 - eröffnet am 4. März 2013 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Beschwerde vom 11. März 2013 focht der Beschwerdeführer die vor-instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben und zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er direkt gestützt auf die Akten als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Ansetzung einer siebentägigen Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E. Am 19. März 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und Beibringung von Dokumenten ab, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Vorinstanz zwei vom Beschwerdeführer eingereichte Kopien von heimatlichen Dokumenten (zwei an die Polizei in B._______ gerichtete Anzeigen) nicht berücksichtigt zu haben scheine und setzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
F. Am 3. April 2013 verfügte das BFM erneut und hielt fest, diese Verfügung ersetze die bereits ergangene vom 1. März 2012. Es wurde erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Bezüglich der beiden in der Instruktionsverfügung erwähnten Aktenstücke wurde festgehalten, dabei handle es sich um Anzeigen, welche der Beschwerdeführer persönlich verfasst habe und denen kein Beweiswert zukomme.
G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werde weitergeführt und räumte dem Beschwerdeführer Frist ein, sich zur neuen Verfügung des BFM zu äussern. Die Frist verstrich unbenutzt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Nachdem das BFM im Rahmen der Vernehmlassung seine ursprüngliche Verfügung vom 1. März 2013 aufhob und durch eine neue Verfügung, datiert vom 3. April 2013, ersetzte, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens letztere zu überprüfen.
4.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
Bezüglich der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten und vom BFM in seiner zwischenzeitlich ersetzten Verfügung vom 1. März 2013 nicht berücksichtigten Dokumenten ist festzustellen, dass die Vorinstanz dies in ihrer vorliegend zu überprüfenden Verfügung vom 3. April 2013 nachgeholt hat. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit geboten worden, sich hierzu zu äussern, wodurch seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nachgekommen worden ist.
6.1 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute weder einen Reisepass noch ein anderes Identitätsdokument zu den Akten gereicht, womit der Tatbestand der Nichteinreichung von Identitätspapieren grundsätzlich erfüllt ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person erklärt, sein pakistanischer Reisepass befinde sich in Barcelona, seine Identitätskarte hingegen in Pakistan. Bei der Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, das Original des Passes sei zu Hause, das Dokument in Spanien sei lediglich eine Kopie. Später habe er eingeräumt, das Original sei in Spanien, vergraben in einem öffentlichen Park. Obwohl er mehrmals versichert habe, Ausweispapiere beschaffen zu können, habe er keine beigebracht. Seine widersprüchlichen Angaben diesbezüglich seien nicht glaubhaft. Er sei offensichtlich nicht gewillt, Identitätsdokumente zu beschaffen und einzureichen. Es liege nahe, dass er dadurch ein allfälliges Ausschaffungsverfahren zu verhindern versuche.
6.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe über die spanischen Behörden versucht, die sich dort befindlichen Dokumente zu beschaffen, welche ihm jedoch nicht behilflich gewesen seien. Er werde deshalb versuchen, die Dokumente mit Hilfe eines Anwalt zu organisieren. Weiter betont er, die Sache mit der fehlenden Registrierung in Spanien sei ungeklärt. Auf jeden Fall habe er korrekte Angaben gemacht und sich bemüht, an seine Papiere zu gelangen, wodurch er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Ausserdem sei er davon ausgegangen, dass es dem BFM gelingen werde, eine Kopie der Ausweise von Spanien zu erhalten. Es würden somit entschuldbare Gründe für die bislang nicht erfolgte Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen.
6.2.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumentation des BFM zu stützen ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib seines Passes sind als widersprüchlich und realitätsfremd einzustufen. Seine wiederholten, unbelegten Beteuerungen - sowohl anlässlich der beiden Befragungen als auch auf Beschwerdeebene -, er sei bemüht, Dokumente zu beschaffen und werde diese einreichen, können nicht geglaubt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er Papiere besitzt, diese den Behörden aber nicht einreichen will. Es liegen keine entschuldbaren Gründe für deren Nichtabgabe vor. Nachdem Spanien die Rückübernahme des Beschwerdeführers verweigert und das BFM ein nationales Asylverfahren eingeleitet hat, erübrigen sich Ausführungen zur angeblich fehlenden Registrierung in Spanien.
6.3.1 Bezüglich der Flüchtlingseigenschaft führt die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, die Asylgründe des Beschwerdeführers seien weder asylrelevant noch glaubhaft. Bei den geltend gemachten Schwierigkeiten handle es sich um Auseinandersetzungen mit Drittpersonen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer diesen lokalen Verfolgungsmassnahmen durch den Umzug nach Lahore entzogen, wo er sich vor seiner Ausreise während eines Jahres unbehelligt habe aufhalten können. Zu seinen Anzeigen bei der Polizei habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sich nicht weiter um diese gekümmert zu haben, da er bald darauf ausgereist sei. Somit könne den pakistanischen Behörden nicht vorgeworfen werden, ihre Schutzpflicht nicht wahrgenommen zu haben. Weiter sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten nicht plausibel seien. Insbesondere vermöge er nicht zu erklären, weshalb seine Gegner ihn umbringen wollten. Allgemein erwiesen sich die Angaben der geltend gemachten Überfälle als substanzlos und stereotyp. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in Spanien offensichtlich kein Asyl beantragt habe. Zusammenfassend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen nötig.
6.3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM lediglich entgegen, es würden deutliche Hinweise auf asylrelevante Verfolgung vorliegen.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch private Drittpersonen geltend (vgl. beispielsweise vorinstanzliche Akten A15 F77), gegen welche er sich einerseits mit Hilfe der Behörden hätte wehren können - was er auch tat - und welchen er sich andererseits offenbar durch seinen Wohnortswechsel nach Lahore entziehen konnte. Die von ihm eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern, da es sich lediglich um von ihm verfasste Anzeigen handelt, welche keinen Beweiswert haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und sich weitere Abklärungen erübrigen.
6.4 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die Sicherheitslage in Pakistan sei zwar angespannt, jedoch herrsche keine allgemeine Situation der Gewalt, welche eine Aufnahme des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Dieser sei jung und gesund und stamme aus einer Händlerfamilie, welche ihn bereits während seines langjährigen Aufenthalts in Europa unterstützt habe. Somit sei davon auszugehen, dass ihn seine Angehörigen im Falle einer Rückkehr auch nach einer Rückkehr in Heimatland unterstützen würden.
8.3.2 Diesen Erwägungen ist ebenfalls vollumgänglich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Familie führe ein (...)geschäft, in welchem er gearbeitet habe (vgl. A10 S. 5 und A15 F108). Zwei seiner Brüder würden sich nach wie vor in seinem Heimatdorf aufhalten (vgl. A10 S. 8). Zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes habe er Geld von Pakistan kommen lassen (vgl. A15 F116). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihm nach seiner Rückkehr gelingen wird, allenfalls mit Unterstützung der Familie, seine Existenz zu sichern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 19. März 2013 gutgeheissen wurde sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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