Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 06.03.2024Publikationsdatum: 19.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1276/2024
Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Clara Böttinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei gab er an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2020 und 16. Juli 2021 in Italien um Asyl nachgesucht hatte.
C.
C.a Am 4. April 2023 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt.
C.b Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag.
C.c Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspital B._______ vom 26. April 2023 kam zum Ergebnis, das Resultat der Untersuchung des Beschwerdeführers entspreche in der Zusammenschau der Befunde einem Mindestalter von (...) Jahren, weshalb seine Minderjährigkeit und das von ihm angegebene Alter von rund (...) Jahren und (...) Monaten im Untersuchungszeitpunkt nicht bestätigt werden könne.
D.
D.a Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. April 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.b Die italienischen Behörden wiesen dieses Rückübernahmeersuchen am 10. Mai 2023 ab und verwiesen darauf, dass der Beschwerdeführer in Italien über eine bis am 22. März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge verfüge. Eine allfällige Rückübernahme könne deshalb nicht gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgen.
E. Am 6. Juni 2023 stimmten die italienischen Behörden einem zweiten Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 19. Mai 2023 (gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz) zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in Italien Schutz gewährt worden war. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden war.
F.
F.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten, zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zu seiner Wegweisung nach Italien.
F.b In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der behaupteten Minderjährigkeit fest und führte aus, dass er nicht in Italien habe bleiben wollen und auch nicht dorthin zurückkehren wolle. Er sei dort unter schlechten Bedingungen mit Erwachsenen in einem Camp untergebracht gewesen. Sowohl die medizinische als auch die Lebensmittelversorgung seien mangelhaft gewesen. Er habe weder die Schule besuchen noch arbeiten dürfen und man habe ihn auch nicht bei der Suche nach Familienangehörigen in Somalia unterstützt.
G.
G.a Nachdem sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA Hinweise darauf ergaben, dass es sich bei ihm um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handeln könnte, wurde er am 20. Oktober 2023 zu den entsprechenden Vorbringen befragt.
G.b Das SEM gelangte am Ende dieser Anhörung zum Schluss, dass mangels Erfüllung sämtlicher Tatbestandselemente nicht von einem Fall von Menschenhandel auszugehen sei.
H.
H.a Der Entscheidentwurf des SEM vom 14. Februar 2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt.
H.b Der Beschwerdeführer liess am 19. Februar 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. In Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2023 führte er ins-besondere aus, sehr vulnerabel und traumatisiert zu sein und unter psychischen Problemen, einer schweren Depression und Schlafstörungen zu leiden.
I. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 - eröffnet am Folgetag - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werde. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...), beauftragte den Aufenthaltskanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
J. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte ihr Mandat am 22. Februar 2024 nieder.
K. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 28. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien bei den italienischen Behörden individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn superprovisorischer Massnahmen die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen.
L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am Folgetag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter dem nachfolgenden Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für die beantragten vollzugshemmenden superprovisorischen Massnahmen besteht ebenfalls keine Veranlassung.
1.5 Obwohl in der Beschwerde vom 28. Februar 2024 die vollumfängliche Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Februar 2024 beantragt wurde, richtet sich diese angesichts der übrigen Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung offensichtlich nicht gegen die vom SEM am 20. Februar 2024 verfügte Änderung des ZEMIS-Eintrags. Die entsprechende Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 20. Februar 2024 - für die eine spezifische Beschwerdefrist gilt - bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus:
4.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Italien, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne - nachdem die italienischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten.
4.1.2 Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden und verfüge dort über eine bis im März 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, Italien - das insbesondere Signatarstaat der EMRK sei - komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Soweit er die Versorgungslage während seines fast dreijährigen Aufenthalts in Italien bemängelt habe, handle es sich dabei letztlich um unbelegte Parteibehauptungen, die er nicht zu substanziieren vermocht habe. Italien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus etwa in Bezug auf Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten demnach direkt bei den italienischen Behörden eingefordert werden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Schliesslich stehe auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Über-stellung nach Italien nicht entgegen und er sei aufgrund seiner diagnostizierten Beschwerden nicht als vulnerable Person zu bezeichnen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechts-mittel im Wesentlichen entgegen, die Aufnahmebedingungen in Italien seien selbst für Schutzberechtigte unzureichend. Aufgrund der Unter-bringungsstrukturen sei der Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung nicht gewährleistet, weshalb von einer Überstellung vulnerabler Personen wie ihm abzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt worden sei. Angesichts der Schwachstellen im italienischen Asylsystem und der prekären Situation von Personen mit Schutzstatus hätte das SEM auf sein Asylgesuch eintreten müssen. Bei einer Rückkehr nach Italien drohe ihm aufgrund der mangelhaften Versorgungslage unmenschliche Behandlung und eine existenzielle Notlage. Angesichts seiner Vulnerabilität seien vor einer Überstellung nach Italien jedenfalls individuelle Garantien betreffend seine Grund- und die medizinische Versorgung einzuholen.
5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Der Bundesrat hat Italien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde, er dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 Dem Beschwerdeführer ist in Italien internationaler Schutz gewährt worden und es besteht kein Anlass zur Annahme, ihm drohe eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Als Schutzberechtigter kann der Beschwerdeführer sich ausserdem auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Italien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen.
7.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien im vorliegenden Verfahren seine völker-rechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Die unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebenssituation in Italien im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene führen nicht zur Annahme eines "real risks", dass er bei einer Rückkehr nach Italien einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung aus-gesetzt wäre. Den Akten sind weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich während seines fast dreijährigen Aufenthalts in Italien vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, vermag die hohe Schwelle zu einem "real risk" offensichtlich nicht zu erreichen. Eine mangelhafte Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist entgegen dessen Auffassung (vgl. Beschwerde Rz. 31) eindeutig nicht feststellbar.
7.2.3
7.2.3.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], 41738/10, § 183).
7.2.3.2 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinen Grund zur Annahme gibt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend erstellt (vgl. Beschwerde Rz. 30). Anlässlich der EB UMA gab er an, aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse auf der Flucht psychische Probleme und Schlafstörungen zu haben (vgl. SEM-act. 11, Ziff. 9.01). An der Anhörung betreffend Menschenhandel gab er zu Protokoll, es gehe ihm gut und er habe am 24. Oktober 2023 einen Termin beim Psychiater (vgl. SEM-act. 39/9 F4 ff.). Einem Verlaufsbericht des Pflegedienstes des Bundesasylzentrums zufolge, hat der Beschwerdeführer sich aufgrund verschiedener Probleme beim Pflegedienst gemeldet (Grippesymptome, Kopfschmerzen, Impftermine, negative Tuberkuloseabklärungen sowie zuletzt am 9. August 2023 wegen Schlafproblemen). Der Beschwerdeführer hat gemäss Abklärungen des SEM vom 22. Januar 2024 am 24. Oktober 2023 einen hausärztlichen Termin wegen "Nervosität Schlafstörung" gehabt (vgl. SEM-act. A43 und A44/4 S. 4). Dabei handelt es sich mutmasslich um den von ihm erwähnten "Termin beim Psychiater". In seiner Stellungnahme zu Entscheidentwurf gab er an, am 20. Februar 2024 einen Termin beim Psychologen zu haben. Es seien insgesamt noch vier Termine in einwöchentlichem Abstand ausstehend (vgl. SEM-act. A48). Der medizinische Sachverhalt erwies sich im Verfügungszeitpunkt als ausreichend erstellt. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht konkretisiert, in welcher Hinsicht der Sachverhalt sich als unvollständig erweisen soll; weitere Arztberichte wurden ebenfalls nicht eingereicht, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zwei seiner ausstehenden Arzttermine wahrgenommen haben dürfte. Aufgrund der Akten entsteht insgesamt nicht der Eindruck, für den Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner geltend gemachten psychischen Probleme dringender Abklärungs- oder Behandlungsbedarf ergeben.
7.2.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.
7.3.1 Nach Prüfung der Akten sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der - auch gemäss seiner Altersangabe mittlerweile volljährige - Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Seine Vorbringen vermögen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Wie bereits erwähnt geht aus den Akten sodann nicht hervor, dass er aktiv um Hilfe bei den italienischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Auch unter Berücksichtigung allfälliger psychischen Beschwerden darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die italienischen Behör-den zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
7.3.2
7.3.2.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
7.3.2.2 Aus den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.2.3.2) kann nicht geschlossen werden, er sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Bei ihm handelt es sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht um eine äusserst vulnerable Person. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Italien zukünftig keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung, erhalten sollte.
7.3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu-gehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Italien zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet.
7.3.4 In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund gibt, individuelle Garantien bezüglich der (namentlich medizinischen) Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Italien einzuholen (vgl. Beschwerde Rz. 33).
7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem oben Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist; vgl. E. 1.4).
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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