Entscheiddatum: 18.01.2013Publikationsdatum: 29.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-128/2013
Urteil vom 18. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Benin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. November 2012 auf dem Luftweg verliess, indem er von Cotonou über Casablanca in die Schweiz gelangte, wo er am 20. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 30. November 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 17. Dezember 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einem kleinen Dorf namens B._______ und habe der Voodoo-Religion angehört,
dass er bereits vor seiner Geburt als Nachfolger seines als Haupt-Fetisch-Meister tätigen, am (...) verstorbenen Vaters, bestimmt worden sei,
dass er im Rahmen der Einsetzungszeremonie am 19. Oktober 2012 von seinem Onkel und zwei prominenten Mitgliedern der Voodoo-Gemeinde aufgefordert worden sei, ein an einen Baum gefesseltes Mädchen mit einem Messer zu töten und mit ihrem Blut die Weihe zum Meister zu begehen,
dass er, nachdem sich die drei Personen entfernt und er mit dem Mädchen und zwei Wachen alleine gelassen worden sei, die Fesseln des Mädchens durchgeschnitten und es aufgefordert habe, wegzulaufen,
dass die Wachen auf Geheiss seines Onkels Zauberpeitschen nach ihm geworfen hätten, er aber habe fliehen können, da er die Wachen mit einem Wort der Verwünschung dazu gebracht habe, aufeinander loszugehen,
dass seine zweite Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern am Tag nach diesem Vorfall ebenfalls geflohen sei,
dass er auf seiner Flucht nach zwei Tagen von einem Mann mit einem Motorrad in eine Ortschaft namens C._______ mitgenommen worden sei, wo er sich während drei Tagen auf dem Markt aufgehalten und Wunder vollbracht habe, indem er beispielsweise Flaschen gegessen habe,
dass die Leute ihn als Hexer betrachtet und ihn hätten umbringen wollen, die herbeigerufene Polizei auf deren Ansinnen indes nicht eigegangen sei und ihn sogleich wieder freigelassen habe, da sich die Behörden mit Zauberei nicht beschäftigen würden,
dass er nach seiner Freilassung einem Freund seines Vaters begegnet sei, dessen Tochter er im Jahre 2010 geheilt habe, und der ihn am 24. Oktober 2012 in ein "Haus des himmlischen Christentums" gebracht habe, wo er gleichentags zum Christentum konvertiert sei,
dass die Voodoo-Anhänger zum Haus der Christen gekommen seien, das Haus des Vorstehers mit Steinen beworfen und diesen überdies auf geistige Art und Weise angegriffen hätten,
dass er sich zum Schutz vor den Voodoo-Anhängern an die Polizei gewandt habe, welche gesagt habe, sie könne nichts dagegen unternehmen,
dass die Voodoo-Leute einen Polizisten, der etwas unternehmen würde, mit geistiger Kraft umbringen würden und es auch Beamte gebe, die dem Voodoo-Kult angehören würden,
dass der Freund seines Vaters für ihn zu seinem eigenen sowie zum Schutz der im Haus lebenden Christen die Ausreise organisiert und finanziert habe und mit ihm nach Europa gereist sei,
dass die Voodoo-Anhänger das ganz Gebiet von Benin kontrollieren würden, weshalb er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte und angab, mit einem vom Schlepper besorgten Dokument gereist zu sein und niemals einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben,
dass er jedoch seinen Geburtsschein beschaffen könnte,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen 12 Fotografien ins Recht legte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Januar 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BFM beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 14. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er hierzu geltend mache, ausser einem Geburtsschein, welchen er ebenfalls nicht eingereicht habe, keine Ausweispapiere besessen oder beantragt zu haben, da er immer in seinem Dorf gelebt habe, wo er keine Identitätsdokumente benötigt habe, wobei er aufgrund seiner Papierlosigkeit weder einen Führerschein erlangen noch seine Schulbildung habe fortsetzen können,
dass grundsätzlich anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer um die Notwendigkeit gewusst habe, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich ausweisen zu müssen und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, noch vor der Ausreise aus Benin Ausweispapiere zu erlangen, zumal von Seiten seiner heimatlichen Behörden nichts gegen ihn vorgelegen habe,
dass das Fehlen jeglicher nachvollziehbarer Bemühungen, seine Identität zu belegen, den Schluss zulasse, dass er nicht bereit sei, Ausweisdokumente vorzulegen und ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Reisepapieren zudem sei, dass er keinerlei Angaben zu dem für die Reise nach Europa benutzen Pass machen könne, was jeglicher Plausibilität entbehre und realitätsfremd sei, da er bei den zahlreichen Kontrollen unterwegs sowohl Zeit als auch Gelegenheit gehabt habe, sich dieses Reisedokument anzusehen,
dass im Übrigen die Passkontrollen in den Flughäfen insbesondere beim Eintritt in den Schengenraum sehr streng seien und unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer für die ganze Reise von Benin bis in die Schweiz keine Kosten gehabt habe, weil der Freund seines Vaters alles bezahlt habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass er nämlich nicht schlüssig habe erklären können, wieso ausgerechnet er zum Nachfolger seines Vaters auserkoren worden sei und seine unplausiblen Angaben Hinweise darauf seien, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stütze, woran auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern vermögen würden,
dass, selbst wenn man seinen Schilderungen Glauben schenken könnte, es sich bei den geltend gemachten Problemen jedoch ohnehin um lokal begrenzte Übergriffe privater Drittpersonen handle, so dass eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe,
dass der Beschwerdeführer es ausserdem unterlassen habe, die Behörden um Schutz zu bitten, womit, zumal Benin ein so genanntes "Safe Country" sei, den beninischen Behörden kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegenhält, er habe den Grund für das Fehlen von Dokumenten anlässlich der Anhörung plausibel erklärt, womit entschuldbare Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren vorliegen würden,
dass er in seinem Heimatland in grosser Gefahr sei und ihm die staatlichen Beamten nicht hätten helfen können, da der Voodoo-Glaube in Benin noch immer sehr stark verbreitet sei und viel Einfluss habe,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbare Gründe vorliegen und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. I/1 der angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält,
dass insbesondere keine Anstrengungen ersichtlich sind, wonach er sich - im Gegensatz zur Beschaffung der eingereichten Fotografien - tatsächlich um den Erhalt von rechtsgenüglichen Papieren bemüht hätte,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 17. Dezember 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
das auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung),
dass indessen festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des BFM anlässlich der Befragung zur Person - nicht aber bei der eingehenden Anhörung - aussagte, er sei (zum Schutz vor den Voodoo-Anhängern) zur Polizei gegangen, aber diese habe gesagt, sie könne nichts unternehmen (vgl. die vorinstanzliche Akte A4 Ziff. 7.02 S. 10),
dass er in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene geltend macht, Voodoo sei in Benin noch immer sehr mächtig und habe starken Einfluss, weshalb die Beamten ihm nicht hätten helfen können,
dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist,
dass Voodoo in Benin zwar als Staatsreligion anerkannt und weit verbreitet ist,
dass sich daraus indes keine Aussage über den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der beninischen Behörden ableiten lässt,
dass Benin vielmehr seit dem 1. Januar 2007 als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gilt (vgl. die Medienmittelung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 8. Dezember 2006, abrufbar unter , besucht am 15. Januar 2013), und es dem Beschwerdeführer im Falle der tatsächlichen Schutzverweigerung durch die Polizei somit zuzumuten gewesen wäre, sich an eine übergeordnete Behörde zu wenden,
dass entgegen der pauschalen Ausführung des Beschwerdeführers, die ihn verfolgenden Voodoo-Anhänger würden das ganze Territorium Benins kontrollieren, dem BFM ausserdem darin zuzustimmen ist, dass - wenn überhaupt - von einer lokal stark begrenzten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Voodoo-Anhänger auszugehen ist und damit eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit offenkundig nicht erfüllt, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) Abklärungen erforderlich sind,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Benin droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Benin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass im Übrigen auf die Erwägung II/2 der Vorinstanz verwiesen werden kann, der vollumfänglich zuzustimmen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat und aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: