Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 05.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1285/2013
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Türkei,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2013 im (...) um Asyl nach. Am 16. Januar 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 5. Februar 2013 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er sei Türke kurdischer Ethnie und habe in (...) in einem Hotel an der Rezeption gearbeitet. Im (...) seien zwei kurdische Gäste aus (...) vorbeigekommen. Weil sie ihm sympathisch gewesen seien, habe er sie im Hotel logieren lassen, obwohl sie keine Identitätskarten bei sich gehabt hätten. Später habe sich herausgestellt, dass diese zwei Personen von der Polizei beschattet worden seien. In der Folge sei die Polizei in zwei Zivilfahrzeugen und fünf Streifenwagen vorstellig geworden und habe zuerst ihn und später auch die zwei Personen aus (...) verhaftet. Die Polizisten hätten ihm gesagt, die verhafteten Personen hätten eine Tasche mit Waffen bei sich gehabt; sie hätten ihm vorgeworfen, seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben und ihn wegen seiner kurdischen Ethnie des Terrorismus bezichtigt. Nach zwei Wochen Haft sei er freigelassen worden. Danach sei er in sein Heimatdorf gegangen, weil ihm sein Chef in (...) fristlos gekündigt habe. Eineinhalb Monate nach seiner Ankunft im Heimatdorf seien Polizisten gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Weil er nicht anwesend gewesen sei, sei nichts weiter passiert. Nach diesem Vorfall habe er sich zur Flucht aus der Türkei entschlossen.
B. Das BFM stellte mit am 8. Februar 2013 eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Januar 2013 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht zu genügen, auf eine Prüfung der Asylrelevanz könne verzichtet werden.
C. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2013 (Poststempel vom 9. März 2013) beantragt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Als Beilagen reichte er nebst der angefochtenen Verfügung im Original Kopien der Befragungsprotokolle und vier Abrechnungen der (...) betreffend Unterstützungsleistungen zu den Akten.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Am 13. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie zuvor schon das Bundesamt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Festnahme anlässlich der Kurzbefragung an, er wisse nicht, an welchem Datum die Beamten ins Hotel gekommen seien, er wisse nur noch, dass dies im (...) gewesen sei. Im Widerspruch dazu führte er bei der Anhörung an, diese seien am (...) in das Hotel gekommen. Weiter machte er in der Anhörung bei der Begründung seiner Asylgründe zuerst geltend, die Beamten seien am Nachmittag um sechzehn oder siebzehn Uhr gekommen, um die zwei Männer und ihn zu verhaften. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er abweichend davon an, die Beamten seien um vier oder fünf Uhr morgens gekommen. Ausserdem führte er bei der BzP aus, die Polizisten seien in zwei zivilen Fahrzeugen und in fünf Streifenwagen vorgefahren, während er bei der Anhörung aussagte, diese seien mit zwei zivilen Fahrzeugen und drei Streifenwagen angerückt. Widersprüchliche Angaben machte er auch zur angeblichen Suche nach ihm: Bei der Kurzbefragung machte er geltend, er sei nicht anwesend gewesen, als die Polizei nach ihm gefragt habe, wogegen er bei der Anhörung ausführte, er sei im Haus seines Bruders gewesen, der den Polizisten gesagt habe, er sei nicht anwesend, woraufhin diese gegangen seien. Seine auf entsprechende Vorhalte hin gemachten Erklärungen vermögen die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften.
Die weiteren Schlussfolgerungen des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermittelten nicht den Eindruck, er habe das Geschilderte selber erlebt, zudem seien seine gesuchsbegründenden Aussagen realitätsfremd, treffen zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels entsprechender Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen der Vorinstanz etwas zu ändern; insbesondere erschöpfen sie sich darin, die Authentizität der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanziierter und vollständiger Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Die Befragungsprotokolle enthalten entgegen den Behauptung in der Beschwerde weder Hinweise auf Verständigungsprobleme noch auf Fehlinterpretationen der Aussagen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit "gut" beantwortet und mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen und der Wahrheit (Kurzbefragung) entspreche, respektive: Das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (Anhörung).
4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er noch jung und gesund ist und über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: