Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 13.03.2024Publikationsdatum: 26.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1312/2024
Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti , Mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Roma bosnischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Sarajevo verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben unterstützt von einer Roma-Organisation zusammen mit ihrer Halbschwester B._______ (N [...]; nachfolgend: Schwester) letztmals am 7. Dezember 2023 auf dem Luftweg und gelangte in die Schweiz, wo sie - ebenso wie ihre Schwester - um Asyl nachsuchte.
B. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gespräches vom 3. Januar 2024 (Protokoll in den SEM-Akten 1301636 [A] 16) bestätigte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Abgleichs ihrer Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac, wonach sie bereits am 10. März 2015 und am 23. Dezember 2021 in Deutschland sowie am 5. Februar 2016 und am 6. Dezember 2019 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. Letztmals sei sie im Juni 2022 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Dort habe sie sich - abgesehen von Badeferien im Sommer 2023 in Kroatien - bis zur Ausreise in die Schweiz aufgehalten. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, Herzprobleme und Rückenschmerzen zu haben sowie an Diabetes Typ 2 zu leiden. Auch psychisch gehe es ihr nicht gut; dies aufgrund der Ungerechtigkeit, die sie in ihrem Heimatstaat erlebt habe.
C. Am 13. Februar 2024 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen stattfand (Protokoll in den SEM-Akten A23). Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, das Leben als Roma sei in ihrem Heimatstaat schwierig gewesen. Sie habe eine Schulbildung von acht Jahren und trotz Anmeldung beim Arbeitsamt keine Stelle bekommen. Zuletzt sei sie in Sarajevo im Handel tätig gewesen, habe alte Sachen gesammelt, gewaschen, gebügelt und weiterverkauft. Hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse gab sie an, einen Bruder und eine Schwester in den USA zu haben, zu denen sie aber keinen Kontakt habe. Ihre Halbschwester B._______ sei demnach ihr einziges Familienmitglied. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, im Jahr 2014 sei das Haus, welches sie von Ihrem Vater geerbt habe, niedergebrannt worden und die Gemeinde habe noch nichts herausgefunden und nichts unternommen, obwohl ihr Vater zuvor in der Gemeinde gearbeitet habe. Deshalb müssten sie und ihre Halbschwester nun in einem Zimmer leben, wobei es schwierig sei, finanziell dafür aufzukommen. Sie führte sodann aus, sie sei zwar in Bosnien und Herzegowina medizinisch versorgt worden, aber nur unzureichend. Auch hätte sie sich einer Herzoperation unterziehen müssen, jedoch sei sie nicht hingegangen, weil sie Angst gehabt habe in Sarajevo ins Spital zu gehen, da es dort nur junge und unerfahrenen Ärzte und Ärztinnen gebe.
D. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich am 14. Dezember 2024 an Medic-Help gewandt hatte. Dabei wurde bei gutem Allgemeinzustand unter anderem eine suboptimale Einstellung des Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt und die Medikation angepasst. Am 9. Januar 2024 fand eine weitere Konsultation statt und die Beschwerdeführerin berichtete von Rückenschmerzen. Es wurde ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom festgestellt, entsprechende Schmerzmedikamente verschrieben sowie festgestellt, dass keine Physiotherapie erwünscht sei. Gleichzeitig wurde ein stark erhöhter Zuckerwert festgestellt. Am 16. Januar 2024 fand eine Laborbesprechung statt und am 18. Januar 2024 unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Erklärung, wonach sie eine Insulintherapie ablehne. Sodann fand eine kardiologische Untersuchung statt und der Beschwerdeführerin wurden für eine Angina Pectoris Medikamente verschrieben (A26). Am 17. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton als Spezialfall vorangemeldet. Dabei wurde der Diabetes mellitus Typ 2, eigentlich insulinpflichtig, werde aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt, festgehalten (A28).
E. Am 20. Februar 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheid-entwurf zu. Gleichentags teilte diese mit, sie habe diesem nichts beizufügen.
F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit der Begründung, die schwierige politische wirtschaftliche und soziale Situation in Bosnien und Herzegowina wirke sich tendenziell stärker auf die ethnische Minderheit der Roma aus als auf die Mehrheitsbevölkerung. Auch würden die Roma teilweise diskriminiert, allerdings sei die Diskriminierung nicht durch die Politik der Regierung begründet. Vielmehr sei 2003 ein Gesetz zum Schutz der Minderheiten, darunter der Roma, verabschiedet und seither Schritte unternommen worden, um die Situation der Roma zu verbessern. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten schwierigen sozialwirtschaftlichen Lebensbedingungen und Diskriminierungen als Ausdruck der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Situation in Bosnien-Herzegowina zu werten und sie stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG dar. Die Behörden seien grundsätzlich gegenüber allen ethnischen Gruppen schutzwillig und schutzfähig. Im Übrigen erreichten die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen auch keine asylrelevante Intensität.
G. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Ziffern 3 bis 5 der SEM-Verfügung vom 22. Februar 2024 seien aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei das vorliegende Verfahren mit jenem ihrer Schwester zusammenzulegen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Anfechtung der Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs). Sodann wird zwar die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs (Anordnung der Wegweisung) beantragt. Allerdings werden weder in der Beschwerdebegründung Einwände gegen die Anordnung der Wegweisung erhoben noch sind Gründe ersichtlich, die gegen die Wegweisung sprechen könnten. Demnach ist der Prozessgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, oder ob entsprechende Hindernisse vorliegen (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung).
1.4 Dem Antrag auf Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Schwester B._______ (E-1316/2024) wird insofern Rechnung getragen, als derselbe Spruchkörper eingesetzt wurde und die Urteile mit gleichem Datum ergehen.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 AIG [SR 142.20]; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie folgt:
Für Bosnien und Herzegowina gelte die Regelvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Gesundheitliche Probleme führten nur zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Die medizinische Grundversorgung sei in Bosnien und Herzegowina vorhanden und in den Krankenhäusern der grösseren Städte könnten alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden; in Sarajevo, Tuzla und Banja Luka gebe es Universitätsspitäler. Sodann verfüge Bosnien und Herzegowina über ein staatliches, kantonal aufgebautes Krankenkassensystem. Zumindest für die Grund- und Notfallversorgung bestehe ein weitgehend kostenloser Gesundheitsschutz, wobei von geringen Beteiligungskosten auch im staatlichen Gesundheitssystem auszugehen sei. Im Einzelfall könne der Wegweisungsvollzug unzumutbar sein, wenn sich bei einem komplexen fachbereichsübergreifenden Krankheitsbild aus der persönlichen Situation der betroffenen Person zusätzliche Unzumutbarkeitskriterien ergäben. Ein solches Krankheitsbild sei aus den Akten aber nicht ersichtlich. Vielmehr gehe aus den Akten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils beim Arbeitsamt gewesen und damit ihre medizinische Versorgung gewährleistet sei. Auch gehe nicht hervor, dass ihr eine notwendige medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. In der Schweiz habe sie eine Insulintherapie abgewiesen. Sollten ihre gesundheitlichen Probleme dennoch akut werden, könnte eine Behandlung derselben in Bosnien und Herzegowina gewährleistet werden. Bereits vor der Ausreise habe sie die notwendigen Medikamente erhalten.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lebensumstände habe sie seit vielen Jahren ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnung in Sarajevo finanzieren können. Entgegen ihrer Ansicht könnten Roma in Bosnien-Herzegowina, die nicht in der Lage seien, für sich selbst zu sorgen und keine finanziellen Mittel oder Verwandte hätten, die sich um sie kümmern könnten, Sozialhilfe erhalten; auch gebe es ein Rentensystem. Zwar sei der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für Roma oft dadurch erschwert, dass sie aufgrund fehlender Geburten-, Heirats- und Sterberegistrierungen, nicht staatliche registriert seien. Sie persönlich sei aber registriert und habe auch bisher medizinische Leistungen in Anspruch genommen. Sodann sei die Organisation «Vasa prava BIH» eine gute Anlaufstelle für kostenlose Hilfe und Unterstützung von Rückkehrenden im Reintegrationsprozess. Insgesamt gelinge es ihr somit nicht, die Regelvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen. Schliesslich könne sie bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe und Unterstützung beantragen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe nur ungefähr zwei Drittel der Roma Zugang zur Gesundheitsversorgung, zudem würden sie im Arbeitssektor stark diskriminiert und auch behördlicherseits seien sie gemäss zweier Berichte der EU aus dem Jahr 2019 respektive des US-State Departments aus dem Jahr 2018 oft diskriminiert. Sodann habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz mehrjähriger medizinischer Behandlung verschlechtert und selbst wenn eine Behandlung grundsätzlich zugänglich wäre, hätte sie aufgrund finanzieller Probleme keinen Zugang zur Behandlung ihres multidisziplinären Krankheitsbildes. Insbesondere habe sich auch ihr psychischer Zustand verschlechtert, so dass sie nicht mehr arbeiten könne. Auch habe sie keine familiäre finanzielle Unterstützung, weshalb sich ihr psychischer Zustand weiter verschlechtern würde, umso weniger als sie weiterhin behördlichen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Ihre Hoffnungslosigkeit und Lebensmüdigkeit würden sich verstärken und die Suizidgefahr zunehmen.
Eventualiter, so die Beschwerdeführerin, sei der Sachverhalt insofern weiter abklärungsbedürftig, als weitere Informationen hinsichtlich des Gesundheitszustandes einzuholen wären.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
5.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.
5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Zum einen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person im massgeblichen Sinne. Zum anderen ist erstellt, dass sie bereits in der Vergangenheit in Bosnien und Herzegowina Zugang zur notwendigen Behandlung hatte, weshalb davon auszugehen ist, dies sei auch künftig der Fall. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina, das als verfolgungssicherer Herkunftsstaat gilt - auch im Hinblick auf Angehörige der Roma -, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar.
5.3.2 Bosnien und Herzegowina wurde vom Bundesrat, am 28. August 2019 auf die Liste der Länder aufgenommen, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) werden im Hinblick auf die Feststellung, dass die Rückkehr in einen Heimatstaat zumutbar ist, die politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt), das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung sowie weitere landesspezifische Eigenheiten berücksichtigt.
5.3.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die geltende Regelvermutung umzustossen, erweist sich als zutreffend. Es sind weder in der allgemeinen Lage im Heimatstaat noch in individueller Hinsicht Gründe dafür ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne der massgeblichen Bestimmung konkret gefährdet wäre.
Es liegen insbesondere weder in der gesundheitlichen Situation noch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der Roma ist, Gründe, weshalb nicht auch bei ihr von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Vorab kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird verkannt, dass das SEM nicht bestreitet, dass Angehörige der Roma teilweise höhere Hürden zu nehmen hätten, um an medizinische Behandlung oder anderweitige staatliche Unterstützung gelangen. Gerade der Beschwerdeführerin war dies aber offenkundig möglich. Die eingereichten medizinischen Unterlagen reichen bis ins Jahr 2016 zurück, und auch für die Zeit nach ihrer Rückkehr im Juni 2022 und bis zur erneuten Ausreise Ende des Jahres 2023 war sie offenkundig regelmässig in medizinischer Behandlung (A3 ID-004). Warum dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, vielmehr fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz die von den Ärzten offenbar als angezeigt erachtete Behandlung - vorab ihres Diabetes, aber auch hinsichtlich ihrer Rückenschmerzen - nicht in Anspruch nehmen wollte. Die Behandlung auch dieser Erkrankungen wird ihr, nötigenfalls, auch im Heimatstaat zugänglich sein. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht stark verschlechtert habe, wird zwar in der Beschwerde behauptet. Eine substanziierte Begründung aber fehlt, ebenso wie geeignete Beweismittel. Abgesehen davon ist auch diesbezüglich davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe nötigenfalls im Heimatstaat Zugang zur notwendigen Behandlung. Schliesslich ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, geeignete Rückkehrhilfe zu beantragen. Nicht auszuschliessen ist, dass ihre Geschwister in den USA, oder insbesondere die Roma-Organisation, die sie bei der Ausreise aus ihrem Heimatstaat unterstützt habe, sie auch im Hinblick auf die Rückkehr unterstützen könnten.
5.3.4 Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärungen bedürfte.
5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy