Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 13.03.2024Publikationsdatum: 26.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1316/2024
Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Roma bosnischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Sarajevo verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben unterstützt von einer Roma-Organisation zusammen mit ihrer Halbschwester B._______ (N [...]; nachfolgend: Schwester) letztmals am 7. Dezember 2023 auf dem Luftweg und gelangte in die Schweiz, wo sie - ebenso wie ihre Schwester - um Asyl nachsuchte.
B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 gelangte die zugewiesene Rechtsvertretung ans SEM und teilte mit, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes von ihrer Schwester B._______ abhängig, weshalb darum ersucht werde, die beiden Schwestern während des Verfahrens nicht zu trennen.
C. Im Rahmen des sogenannten Dublin-Gespräches vom 3. Januar 2024 (Protokoll in den SEM-Akten 1301638 [A] 16) bestätigte die Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Abgleichs ihrer Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac, wonach sie bereits am 5. März 2015 und am 23. Dezember 2021 in Deutschland sowie am 5. Februar 2016 und am 6. Dezember 2019 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. Letztmals sei sie im Juni 2022 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Dort habe sie sich bis zur Ausreise in die Schweiz aufgehalten. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, an Diabetes Typ 2 zu leiden, weswegen sie Insulin und weitere Medikamente einnehme. Auch sei ihr Blutdruck zu hoch und psychisch gehe es ihr nicht gut. Sie habe ausserdem Gedächtnisprobleme und verliere ab und zu das Bewusstsein.
D. Am 13. Februar 2024 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A24). Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, das Leben als Roma sei in ihrem Heimatstaat schwierig gewesen. Sie habe nur eine Schulbildung von einem Jahr genossen und sich anschliessend um ihren Bruder kümmern müssen. Bei ihm habe sie auch gelebt, bis er sie - etwa ein Jahr vor der letzten Ausreise - vor die Tür gesetzt habe. Seither habe sie bei ihrer Schwester in Sarajevo gelebt. Sie sei in der Schweiz, weil sie medizinische Hilfe brauche. Aufgrund ihrer Krankheiten könne sie in Bosnien und Herzegowina auch nicht mehr arbeiten und sie erhalte keine Rente, kein einziger Roma erhalte in Bosnien und Herzegowina eine Rente; deshalb könne sie auch kein Zimmer bezahlen. Sie habe monatlich beim Arbeitsvermittlungsamt vorbeigehen müssen, um Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten.
E. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich am 14. Dezember 2024 an Medic-Help gewandt hatte. Sie gab an, verschiedene Medikamente einzunehmen, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Diabetes. Sodann gab sie an, seit zwei Monaten Schmerzen in den Schultern, an den Fingern, in den Beinen und im Mundbereich zu leiden. Ausserdem habe jemand Alzheimer diagnostiziert, auch das Eisen sei hoch. Sie sei unruhig und können nachts nicht schlafen. Der behandelnde Arzt stellte im Wesentlichen einen guten Allgemeinzustand fest und passte die Medikation an; er verschrieb unter anderem eine Physiotherapie für die Schulter und Redormin für die Nacht. Am 9. Januar 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen am Handgelenk respektive am Unterarm und am Finger sowie zur Besprechung der Diabetes Therapie. Ausserdem sei sie unter anderem depressiv verstimmt. Es wurden ihr weiterhin Schmerzmittel verschrieben sowie unter anderem Sertralin und Xanax sowie eine Zuckerkontrolle durchgeführt. Festgehalten wurde, dass keine Physiotherapie erwünscht sei. Am 16. Januar 2024 erfolgte erneut eine Laborkontrolle betreffend den Diabetes und die entsprechende Medikation wurde angepasst (A26). Am 17. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton als Spezialfall vorangemeldet. Dabei wurde der Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig festgehalten. Die Schwester übernehme die Injektion und die beiden Gesuchstellerinnen müssten zusammen verlegt werden (A29).
F. Am 20. Februar 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheid-entwurf zu. Gleichentags teilte diese mit, die Beschwerdeführerin habe in Bosnien und Herzegowina nur Diskriminierung erfahren. Ihr Gesundheitszustand sei weiterhin sehr schlecht mit Schmerzen am ganzen Körper, Depressionen, Diabetes und Alzheimer. In Bosnien und Herzegowina habe sie wenig bis gar keine medizinische Unterstützung erhalten. Aufgrund des aktuell enormen Stresses habe sie schon einiges an Gewicht verloren. Sollte von der Wegweisung nicht abgesehen werden, seien mindestens Garantien einzuholen, damit die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr entsprechend ihrem Gesundheitszustand versorgt werde.
G. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Es verneinte die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit der Begründung, die schwierige politische wirtschaftliche und soziale Situation in Bosnien und Herzegowina wirke sich tendenziell stärker auf die ethnische Minderheit der Roma aus als auf die Mehrheitsbevölkerung. Auch würden die Roma teilweise diskriminiert, allerdings sei die Diskriminierung nicht durch die Politik der Regierung begründet. Vielmehr sei 2003 ein Gesetz zum Schutz der Minderheiten, darunter der Roma, verabschiedet und seither Schritte unternommen worden, um die Situation der Roma zu verbessern. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten schwierigen sozialwirtschaftlichen Lebensbedingungen und Diskriminierungen als Ausdruck der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Situation in Bosnien-Herzegowina zu werten und sie stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG dar. Die Behörden seien grundsätzlich gegenüber allen ethnischen Gruppen schutzwillig und schutzfähig. Im Übrigen erreichten die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen auch keine asylrelevante Intensität.
H. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Ziffern 3 bis 5 der SEM-Verfügung vom 22. Februar 2024 seien aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei das vorliegende Verfahren mit jenem ihrer Schwester zusammenzulegen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Anfechtung der Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs). Sodann wird zwar die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs (Anordnung der Wegweisung) beantragt. Allerdings werden weder in der Beschwerdebegründung Einwände gegen die Anordnung der Wegweisung erhoben noch sind Gründe ersichtlich, die gegen die Wegweisung sprechen könnten. Demnach ist der Prozessgegenstand auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, oder ob entsprechende Hindernisse vorliegen (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung).
1.4 Dem Antrag auf Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Schwester B._______ (E-1312/2024) wird insofern Rechnung getragen, als derselbe Spruchkörper eingesetzt wurde und die Urteile mit gleichem Datum ergehen.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 AIG [SR 142.20]; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wie folgt:
Für Bosnien und Herzegowina gelte die Regelvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Gesundheitliche Probleme führten nur zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Die medizinische Grundversorgung sei in Bosnien und Herzegowina vorhanden und in den Krankenhäusern der grösseren Städte könnten alle üblichen medizinischen Behandlungen und Eingriffe vorgenommen werden; in Sarajewo, Tuzla und Banja Luka gebe es Universitätsspitäler. Sodann verfüge Bosnien und Herzegowina über ein staatliches, kantonal aufgebautes Krankenkassensystem. Zumindest für die Grund- und Notfallversorgung bestehe ein weitgehend kostenloser Gesundheitsschutz, wobei von geringen Beteiligungskosten auch im staatlichen Gesundheitssystem auszugehen sei. Im Einzelfall könne der Wegweisungsvollzug unzumutbar sein, wenn sich bei einem komplexen fachbereichsübergreifenden Krankheitsbild aus der persönlichen Situation der betroffenen Person zusätzliche Unzumutbarkeitskriterien ergäben. Ein solches Krankheitsbild sei aus den Akten aber nicht ersichtlich. Vielmehr gehe aus den Akten auch hervor, dass die Beschwerdeführerin jeweils beim Arbeitsamt gewesen und damit ihre medizinische Versorgung gewährleistet sei. Auch gehe nicht hervor, dass ihr eine notwendige medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Soweit sie auf ihre Alzheimer-Krankheit verweise, sei anzumerken, dass diese Krankheit bei heutigem Stand der Medizin nicht geheilt werden könne. Die Basistherapie sehe drei Arten von Wirkstoffen, darunter auch Antidepressiva vor; diese seien in Bosnien und Herzegowina erhältlich, die psychische Gesundheitsversorgung sei dort gewährleistet.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lebensumstände habe sie viele Jahre ihren Lebensunterhalt finanzieren können und zuletzt in der Wohnung ihrer Schwester in Sarajevo gelebt. Medizinisch sei sie auf deren Unterstützung angewiesen; diese Unterstützung werde aber durch die gemeinsame Rückkehr gewährleistet. Entgegen ihrer Ansicht könnten Roma in Bosnien-Herzegowina, die nicht in der Lage seien, für sich selbst zu sorgen und keine finanziellen Mittel oder Verwandte hätten, die sich um sie kümmern könnten, Sozialhilfe erhalten; auch gebe es ein Rentensystem. Wer die Voraussetzung für eine Invalidenrente erfülle, könne auch eine solche beantragen. Zwar sei der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für Roma oft dadurch erschwert, dass sie aufgrund fehlender Geburten-, Heirats- und Sterberegistrierungen, nicht staatliche registriert seien. Sie persönlich sei aber registriert und habe auch bisher medizinische Leistungen in Anspruch genommen. Sodann sei die Organisation «Vasa prava BIH» eine gute Anlaufstelle für kostenlose Hilfe und Unterstützung von Rückkehrern im Reintegrationsprozess. Insgesamt gelinge es ihr somit nicht, die Regelvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG zu widerlegen. Schliesslich könne sie bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe und Unterstützung beantragen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe den Sachverhalt nur unzureichend erstellt und den Anspruch der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die von ihr geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die umfangreichen Medizinalakten aus Frankreich, Deutschland und auch aus Sarajevo beim Wegweisungsentscheid nicht berücksichtigt habe. Ebenso habe es keine eingehenden medizinischen Abklärungen in der Schweiz gegeben, weshalb die Vorinstanz auch nicht beurteilen könne, welche Behandlungen notwendig seien und letztlich, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hätte. Sodann habe nur ungefähr zwei Drittel der Roma Zugang zur Gesundheitsversorgung, zudem würden sie im Arbeitssektor stark diskriminiert und auch behördlicherseits seien sie gemäss zweier Berichte der EU aus dem Jahr 2019 respektive des US-State Departments aus dem Jahr 2018 oft diskriminiert. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin trotz mehrjähriger medizinischer Behandlung verschlechtert und selbst wenn eine Behandlung grundsätzlich zugänglich wäre, hätte sie aufgrund finanzieller Probleme keinen Zugang zur Behandlung ihres sehr wohl komplexen multidisziplinären Krankheitsbildes. Insbesondere habe sich auch ihr psychischer Zustand verschlechtert, so dass sie nicht mehr arbeiten könne. Auch habe sie keine familiäre finanzielle Unterstützung, weshalb sich ihr psychischer Zustand weiter verschlechtern würde, umso mehr als sie weiterhin behördlichen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Ihre Hoffnungslosigkeit und Lebensmüdigkeit würden sich verstärken und die Suizidgefahr zunehmen.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
5.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung.
5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Vorliegend steht insbesondere auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Zum einen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerkranke Person im massgeblichen Sinne. Zum anderen ist erstellt, dass sie bereits in der Vergangenheit in Bosnien und Herzegowina Zugang zur notwendigen Behandlung hatte, weshalb davon auszugehen ist, dies sei auch künftig der Fall. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina, das als verfolgungssicherer Herkunftsstaat gilt - auch im Hinblick auf Angehörige der Roma -, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weg- oder ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Weg- oder Ausweisung in der Regel zumutbar.
5.3.2 Bosnien und Herzegowina wurde vom Bundesrat, am 28. August 2019 auf die Liste der Länder aufgenommen, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) werden im Hinblick auf die Feststellung, dass die Rückkehr in einen Heimatstaat zumutbar ist, die politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt), das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung sowie weitere landesspezifische Eigenheiten berücksichtigt.
5.3.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die geltende Regelvermutung umzustossen, erweist sich als zutreffend. Es sind weder in der allgemeinen Lage im Heimatstaat noch in individueller Hinsicht Gründe dafür ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne der massgeblichen Bestimmung konkret gefährdet wäre.
Es liegen insbesondere weder in der gesundheitlichen Situation noch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin Angehörige der Roma ist, Gründe, weshalb nicht auch bei ihr von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Vorab kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird verkannt, dass das SEM nicht bestreitet, dass Angehörige der Roma teilweise höhere Hürden zu nehmen hätten, um an medizinische Behandlung oder anderweitige staatliche Unterstützung gelangen. Gerade der Beschwerdeführerin war dies aber offenkundig möglich, auch wenn sie sich dazu monatlich habe beim Arbeitsvermittlungsamt anmelden müssen (A24 F22). Warum dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, vielmehr fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz die von den Ärzten offenbar als angezeigt erachtete Behandlung - etwa hinsichtlich ihrer Schulterschmerzen - gar nicht in Anspruch nehmen wollte. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht stark verschlechtert habe, wird zwar in der Beschwerde behauptet. Eine substanziierte Begründung aber fehlt, ebenso wie geeignete Beweismittel. Abgesehen davon ist auch diesbezüglich, so zutreffend das SEM, davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe nötigenfalls im Heimatstaat Zugang zur notwendigen Behandlung. Schliesslich ist mit dem SEM darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, geeignete Rückkehrhilfe zu beantragen. Nicht auszuschliessen ist, dass ihr Neffe, der in der Schweiz lebe, oder aber auch die Roma-Organisation, die sie bereits bei der Ausreise aus ihrem Heimatstaat unterstützt habe, im Hinblick auf die Rückkehr unterstützen könnten. Zurückkehren wird sie sodann nicht alleine, sondern zusammen mit ihrer Schwester.
Vor diesem Hintergrund besteht schliesslich auch kein Raum zur Einholung von Garantien betreffend Zugänglichkeit einer medizinischen Behandlung.
5.3.4 Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Zwar ergibt sich tatsächlich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich auch in Frankreich und in Deutschland in medizinischer Behandlung befand (A3 D002; D003) und ihr - weitestgehend - die gleichen Diagnosen wie in der Schweiz gestellt wurden. Inwiefern das SEM aufgrund dieser Akten gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen vorzunehmen, nachdem es von der grundsätzlichen Behandelbar- und auch Zugänglichkeit der notwendigen medizinischen Behandlungen im Heimatstaat ausging ist nicht ersichtlich. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassungen ist auch nicht von einem schwerwiegenden und komplexen multidisziplinären Krankheitsbild auszugehen, das gegebenenfalls im Heimatstaat - der als einer gilt, in welchen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist - nicht behandelbar wäre. Sodann hat das SEM auch die aktuell vorliegenden Diagnosen und Behandlungen zur Kenntnis genommen und hinreichend in seinen Entscheid einbezogen. Bezeichnenderweise wird auch nicht substanziiert vorgebracht, in Bezug auf welche Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht von einer zugänglichen Behandlung ausgegangen werden müsste.
5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy