Entscheiddatum: 16.01.2013Publikationsdatum: 24.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-132/2013
Urteil vom 16. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria im Juni 2012 verliess, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Spanien am 7. Oktober 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie gemäss Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC am (...) in Deutschland und am (...) in Spanien um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands oder Spaniens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass diese anführte, sie habe in Spanien keine Arbeit gefunden und in Deutschland dürfe sie wegen fehlender Ausweise nicht arbeiten,
dass das Bundesamt Spanien am 3. Dezember 2012 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die spanischen Behörden diesem Ersuchen am 14. Dezember 2012 entsprachen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM in seinen Erwägungen ausführte, die Überstellung an Spanien habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 14. Juni 2013 zu erfolgen,
dass es unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, das gemäss EURODAC von der Beschwerdeführerin in Spanien eingereichte Asylgesuch und die explizit erfolgte Zustimmung der spanischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt erwog, die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs in Spanien selbständig und mit einem durch die heimatliche Vertretung ausgestellten Ersatzreisedokument nach Nigeria zurückgekehrt sei, seien nicht plausibel, da nicht davon auszugehen sei, dass Spanien die Ausreise respektive das Verschwinden der Beschwerdeführerin nicht bemerkt haben sollte,
dass die angeblich freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat mit Ersatzreisedokumenten nicht dem Verhalten einer gefährdeten Person entspreche,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass allfällige Schwierigkeiten bei der Stellensuche der Rückkehr nach Spanien nicht entgegenstehen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2013 in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erachten,
dass das BFM sich aus humanitären Gründen für zuständig zu erklären habe, um ihre medizinische Versorgung zu gewährleisten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - der unentgeltlichen Prozessführung beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb die Beschwerdeentscheide nur summarisch zu begründen sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Spanien vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - Spanien für die Prüfung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, sie leide seit 10 Jahren unter einer zunehmenden Sehschwäche, und es sei ihr (in Spanien) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, einen Augenarzt zur Abklärung und Behandlung aufzusuchen,
dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu ihrer Aussage anlässlich der Kurzbefragung steht, wo sie auf Nachfrage hin bejaht hatte, einen Augenarzt aufgesucht zu haben, als sie einen Eingriff benötigt habe (vgl. Akten BFM 6/11 S. 8),
dass es der Beschwerdeführerin bei Mittellosigkeit offensteht, sich an die für eine Abklärung oder Behandlung ihres Augenleidens zuständigen Stellen zu wenden,
dass Spanien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, Spanien würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass auch keine Hinweise bestehen, Spanien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen EU-Rechts in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge-gen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8149/2010 vom 30. November 2010), und solche vorliegend einzig aufgrund der vorgebrachten Sehprobleme nicht auszumachen sind,
dass sich eine Rückführung nach Spanien somit als zulässig erweist und aus diesem Grund die geplante Augenuntersuchung nicht abzuwarten ist,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringt, welche die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen beziehungsweise der Ausreise in den Drittstaat entgegenstehen könnten,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Spanien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung besteht,
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9),
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Spanien ergeht (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4369/2011 vom 12. August 2011, D-4247/2011 vom 4. August 2011 und D-3374/2011 vom 20. Juni 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung nach Spanien im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht angeordnet hat,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger