Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1320/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Senegal, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. März 2012 (...) um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er werde in seiner Heimat verfolgt, weil ein Tourist wegen eines zurückgewiesenen Annäherungsversuches behauptet habe, mit ihm ein homosexuelles Verhältnis zu haben.
B. Das BFM stellte mit am 5. März 2013 eröffneter Verfügung vom 28. Feb-ruar 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 2. März 2012 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht zu genügen, auf eine Prüfung der Asylrelevanz könne verzichtet werden.
C. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2013 (Poststempel vom 12. März 2013) beantragt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, weiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, zudem sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, und die Behörden seien anzuweisen, weder Kontakt mit dem Heimatland aufzunehmen noch den heimatlichen Behörden Daten weiterzugeben, und im Falle, dass eine Datenweitergabe bereits stattgefunden habe, sei er darüber zu informieren. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen erfüllt.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie zuvor schon das Bundesamt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft sind.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung an, mehrmals hohe Geldbeträge (...) erhalten zu haben, während er in der Bundesanhörung solches nicht erwähnte. Auch bezüglich der Frage, ob er B._______ massiert habe oder nicht, stimmten seine Aussagen nicht überein. Das BFM hält weiter fest, er habe sich bezüglich des Aufsuchens eines Kollegen respektive zweier Kollegen nach der Auseinandersetzung mit seiner Tante und zu seiner Ausreise widersprüchlich geäussert. Es erachtete es zudem als schwer nachvollziehbar und unglaubhaft, dass die Leute in seiner Heimat eher den Anschuldigungen eines Touristen geglaubt hätten als den Beteuerungen des Beschwerdeführers, welcher dort eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe. Es sei sodann nicht einzusehen, weshalb er sich nach dem ersten Annäherungsversuch im Wissen um dessen Homosexualität weiter mit B._______ getroffen habe. Schliesslich erscheine es unglaubhaft, dass dieser nach der angeblichen Verleumdung die Ausreise organisiert und bezahlt habe.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe keine Familie mehr in Senegal und der Kampf, den die Leute dort gegen ihn führen würden, sei ein lebenslänglicher, welcher im Falle seiner Rückkehr zu seinem Tode führen könnte. Da er Muslim sei, habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht zugeben wollen, dass er B._______ massiert habe. Er sei durch diese Vorkommnisse traumatisiert und habe die Erinnerung daran auslöschen wollen, weshalb er sich auch an gewisse Details wie etwa das Geld, welches B._______ ihm gegeben habe, die Kosten der Reise und die Art des Schiffes nicht erinnere. Die Widersprüche zu seiner Flucht seien aufgrund der Übersetzung entstanden; er habe bei beiden Befragungen den Namen seines Freundes genannt und angegeben, dass er in den Park gegangen sei. Die Leute hätten B._______ geglaubt, weil er mit ihm zusammen gesehen worden sei, weil dieser Mann viel Geld habe und zuvor schon junge Männer wegen des Geldes homosexuell geworden seien.
4.3 Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass er anlässlich der Anhörung auf Frage korrigierte, er sei nicht zu einem zweiten Kollegen gegangen (vgl. Akten BFM A 14/15 F. 88), und damit den diesbezüglichen Widerspruch auflöste, ist festzuhalten, dass die Ausführungen in der Beschwerde die Widersprüche in seinen Aussagen nicht zu erklären vermögen. Seine Schilderungen blieben auch auf Beschwerdeebene oberflächlich sowie unsubstanziiert und lassen Realkennzeichen weitgehend vermissen. Zudem hat er im gesamten Verfahren weder Identitätspapiere noch anderweitige Dokumente oder Beweismittel eingereicht, welche seine Vorbringen stützen könnten.
Nach dem Gesagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wäre aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder könnte in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit solchen ausgesetzt sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die allgemeinen Lebensumstände in Senegal, welches mit Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 zu einem sogenannten Safe Country (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund allgemeiner Gewaltsituationen nicht unzumutbar. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, er geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Er ist jung sowie gesund, und es ist davon auszugehen, dass er in Senegal, selbst wenn er abgesehen von seiner Tante und den Cousins keine Verwandten haben sollte, auf ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Die Behauptung in der Beschwerde, er kenne dort sonst niemanden, kann nicht geglaubt werden, zumal er fast sein ganzes Leben lang dort gelebt, die Schule besucht und gearbeitet hat. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch eine betroffene Person gefährdet würde. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
9.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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