Entscheiddatum: 12.09.2008Publikationsdatum: 26.09.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1327/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 12. September 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2008 / N _______.
AK.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B.________ (Provinz Dohuk), gelangte eigenen Angaben zufolge über die Türkei von Italien aus - nach zwei erfolglosen Einreiseversuchen - am 5. Juni 2005 in die Schweiz, wo er am 6. Juni 2005 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 10. Juni 2005 im Empfangszentrum (...) summarisch befragt. Zur Asylbegründung gab er die allgemeine Situation im Irak an. Er sei auch entgegen ärztlicher Empfehlungen nicht nach C._______ zum Arzt gegangen, da er Angst gehabt habe. Persönliche Probleme habe er nicht gehabt.
Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines missglückten Einreiseversuches von Italien her kommend am 23. Mai 2005 grenzpolizeilich erfasst und den italienischen Behörden überge-ben wurde. Er hielt sich danach bis zum 5. Juni 2005 in Italien auf. Auf Anfrage der Schweizer Behörden vom 14. Juni 2005 stimmten die itali-enischen Behörden am 17. Juni 2005 einer Rückübernahme zu. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2005 vorsorglich nach Italien weggewiesen. Der Vollzug der Wegweisung erfolgte am 23. Juni 2005. Am 9. Septem-ber 2005 hat das Bundesamt das Asylgesuch als gegenstandlos ge-worden abgeschrieben; gemäss Zwischenverfügung des BFM hätte der Beschwerdeführer innert 10 Tagen ab Vollzug der Verfügung seine Adresse im Ausland bekannt zu geben gehabt, was er unterlassen hat-te.
AL.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben von Italien her kommend Anfang März 2006 erneut in die Schweiz ein, wo er am 8. März 2006 ein zweites Asylgesuch stellte. Die Befragung im Emp-fangs- und Verfahrenszentrum (...) erfolgte am 13. März 2006. Die italienischen Behörden lehnten am 16. März 2006 ein erneutes Rück-übernahmegesuch der Schweizer Behörden vom 13. März 2006 ab. Die Anhörung durch die zuständigen Behörden des Kantons (...) erfolgte am 4. April 2006.
Zu seinem Aufenthalt in Italien brachte der Beschwerdeführer im We-sentlichen vor, er habe sich dort etwa neun Monate aufgehalten und in einem Lager sowie teilweise auf der Strasse gelebt. Die italienischen Behörden hätten ihm im März 2006 mitgeteilt, dass er kein Asyl erhal-te und das Land verlassen müsse, worauf er in die Schweiz eingereist sei.
Zur Begründung seines Asylgesuches verwies er auf seine im ersten Verfahren geltend gemachten Asylgründe. Er führte aus, er habe in B.________ (Provinz Dohuk) zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Seine Geschwister arbeiteten als Lehrer. Er habe von 1999 bis zur Ausreise in Restaurants gearbeitet. Die Sicherheitslage im Irak sei schlecht, im ganzen Lande gäbe es terroristische Anschläge. Männer aus seiner Gegend seien in C._______ Anschlägen zum Opfer gefallen. Er könne nicht in ständiger Angst leben. Als er zusammen mit einem Freund in C._______ gewesen sei, sei dieser willkürlich verhaftet und umgebracht worden. Deshalb sei er im April 2005 aus seinem Heimatland ausgereist.
AM.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008, die per Einschreiben mit Rück-schein verschickt, aber nicht abgeholt wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, die vom Beschwerdeführer angeführte schlech-te Sicherheitslage im Irak sei asylrechtlich nicht relevant, da Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbe-achtliche Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellten. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk, wo die Sicherheitslage ver-hältnismässig gut sei, weshalb er aufgrund der innerstaatlichen Flucht-alternative nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es er-übrige sich daher, auf vorhandene Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da der Be-schwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalre-gierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stam-me. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegwei-sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der Wegweisungsvollzug zulässig und möglich.
AN.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter nach Aufhebung der Verfügung die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sowie subeventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beschwerde brachte er im Wesentlich-en vor, der angefochtene Entscheid sei ihm noch nicht korrekt zuge-stellt worden; er habe am 27. Februar 2008 durch die Rückkehrbera-tungsstelle lediglich eine Kopie desselben erhalten. In materieller Hin-sicht machte er geltend, da er geflohen sei, als ein Freund von ihm, Sohn eines Polizisten, bei einem terroristischen Anschlag getötet wor-den sei, befürchte er bei seiner Rückkehr nach B.________ von der Polizei verhaftet und lebenslänglich inhaftiert oder gar getötet zu werden. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse könne er seine Asylgründe nicht genauer schildern. Er behalte sich Beschwerdeergänzungen vor. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der Todesgefahr unzulässig. Auch sei die positive Einschätzung der Sicherheitslage nicht zutreffend. Vielmehr sei die Sicherheitslage wieder sehr angespannt, insbesondere die Grenzregion zur Türkei könne nicht als sicher bezeichnet werden. Die türkische Luftwaffe habe Mitte Dezember 2007 kurdische Rebellen im Nordirak angegriffen, und im Februar 2008 hätten im Nordirak türkische Bodentruppen eine Offensive eröffnet. Er befürchte, dass sich die Situation in nächster Zeit nicht entschärfen werde. Zudem sei von zahlreichen Selbstmordanschlägen zwischen Dezember 2007 und Februar 2008 berichtet worden. Die allgemeine Situation im Irak sei mithin unsicher.
AO.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 wurde eine Unterstützungsbedürf-tigkeitserklärung gleichen Datums des Kantons (...) nachgereicht.
AP.
Mit Verfügung vom 10. März 2008 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Das Fristerfordernis ist gewahrt, auch wenn unklar ist, ob der Fristenlauf angesichts even-tueller mangelhafter (beziehungsweise mangelnder) Eröffnung der Ver-fügung überhaupt ausgelöst wurde. Es könnte angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung bereits an seiner neuen Adresse wohnhaft war, eine mangelhafte Eröffnung vorliegen. Da aber nicht feststeht, ob diese neue Adresse den Behörd-en bekannt war, kann die Erfüllung des Erfordernisses der Zustellung an die "den Behörden zuletzt mitgeteilte Adresse" (s. Art. 12 AsylG) nicht beurteilt werden. Angesichts des Vermerks "nicht abgeholt" konn-te das BFM zumindest nicht erkennen, dass es sich nicht um die aktu-elle Wohnadresse handelte. Jedenfalls erwächst dem Beschwerdefüh-rer, der nach eigenen Aussagen eine - der Beschwerde beigelegte - Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten hat und dem am 12. März 2008 vom BFM Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. act. B26) aus der möglicherweise mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil (s. Art. 38 VwVG). Auch hat er in seinem Akteneinsichtsgesuch vom BFM nicht zugleich die formelle und korrekte Eröffnung des Ent-scheids verlangt (vgl. act. B25). Angesichts der fristgerecht eingereich-ten rechtsgenüglichen Beschwerde erübrigen sich dazu weitere Aus-führungen.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer konnte keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen. Gemäss eigenen Angaben war er nie politisch tätig und hatte keine Probleme mit den heimatlichen Behör-den. Aus seiner Schilderung der allgemeinen Sicherheitssituation im Heimatland lässt sich keine individuelle und somit asylrelevante Ge-fährdung von Leib, Leben oder Freiheit entnehmen. Auch der angebli-che Anschlag in C._______ war nicht gegen ihn gerichtet. Zu Recht weist das BFM darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer an seinem Wohnort in der Provinz Dohuk einer (allgemeinen) Gefährdung entzie-hen kann. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Soweit behauptet wird, er befürchte angesichts der Tatsache, dass er geflohen sei, als sein Freund umgebracht wurde, bei einer Rückkehr inhaftiert oder gar getötet zu werden, ist diese Be-hauptung - schon weil sie als nachgeschoben zu werten ist - als höchst unglaubhaft zu erachten. Zwar hat der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung vom - bis dato in allen anderen Befragungen unerwähnten (vgl. act. A1 S. 4, B1 S. 6) und somit an sich fraglichen - Anschlag auf seinen Freund geredet und betont, er fürchte sich gene-rell vor den willkürlichen Anschlägen in seinem Heimatland. Dass er allerdings aufgrund seiner Flucht von Seiten des Vaters des Getöteten und der Behörden Konsequenzen befürchte, was auch angesichts seiner nur zufälligen Anwesenheit beim Anschlag und der verständ-lichen Flucht in keiner Weise realistisch erscheint, hat er mit keinem Wort erwähnt (vgl. act. B11 S. 12).
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylge-such somit zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Anzufügen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückfüh-rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land-weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Dagegen ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
7.3.1 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende (...)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in welcher er sein Leben bis zur Ausreise im April 2005 verbracht hat, aus indivi-duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er sechs Jahre die Schule besucht und mehrere Jahre in Restaurants in seiner Heimatprovinz gearbeitet (vgl. act. B11 S. 7), und es ist dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise offenbar möglich gewesen, ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem geht es seiner Familie seinen Aussagen gemäss finanziell gut, sie besitze zwei Geschäfte (vgl. act. B11 S. 8). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaft-liche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal ihn seine nach wie vor in B.________ (Provinz Dohuk) an der Heimatadresse lebenden Angehörigen (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern [vgl. act. B1 S. 4 und act. B11 S. 5]) werden unterstützen können. Zudem kann ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz die erneute Wohnsitznahme in seiner Heimat erleichtern. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Dagegen ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.).
7.3.1 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende (...)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk, in welcher er sein Leben bis zur Ausreise im April 2005 verbracht hat, aus indivi-duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er sechs Jahre die Schule besucht und mehrere Jahre in Restaurants in seiner Heimatprovinz gearbeitet (vgl. act. B11 S. 7), und es ist dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise offenbar möglich gewesen, ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem geht es seiner Familie seinen Aussagen gemäss finanziell gut, sie besitze zwei Geschäfte (vgl. act. B11 S. 8). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaft-liche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal ihn seine nach wie vor in B.________ (Provinz Dohuk) an der Heimatadresse lebenden Angehörigen (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern [vgl. act. B1 S. 4 und act. B11 S. 5]) werden unterstützen können. Zudem kann ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz die erneute Wohnsitznahme in seiner Heimat erleichtern. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um un-entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.- zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-digung ist dagegen abzuweisen, da es sich nicht um ein in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten aufweisendes Be-schwerdeverfahren handelt und daher keine besonderen Rechtskennt-nisse erforderlich waren.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtverbeiständigung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
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