Entscheiddatum: 19.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-133/2013 Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, am 6. Oktober 2010 zur Person befragt und vom BFM am 16. November 2010 mittels Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien weggewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2012 von Italien kommend in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2012 zur Person befragt und dem Beschwerdeführer gleichentags des rechtliche Gehör zur allfälligen Anwendung der Zuständigkeitregelung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), das heisst zu einer allfälligen Dublin-Wegweisung nach Italien, gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, der Vater des Beschwerdeführers sei der König seines Dorfes gewesen, und er selber hätte nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2007 als dessen ältester Sohn mit diesem gemeinsam bestattet werden sollen,
dass seine Mutter ihn aber habe warnen können, worauf die Beschwerdeführenden beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Brief vom 8. März 2012 mitteilte, es betrachte sein erneutes Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2013 das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies und feststellte, die Verfügung vom 16. November 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2012 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und sie ebenfalls im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 14. Mai 2012 mitteilte, die Verfügungen vom 16. November 2010 (den Beschwerdeführer betreffend) und vom 13. April 2012 (die Beschwerdeführerin und die Tochter C._______) würden wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben und ihr Asylverfahren werde wieder aufgenommen,
dass am (...) die Tochter D._______ geboren wurde und ins vorliegende Verfahren einbezogen wird,
dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 6. November 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar 2013 Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2012 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie in formeller Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass sie geltend machten, das BFM habe ihnen die Einsicht in eine entscheidrelevante Akte ihres Dossiers verweigert,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Januar 2013 die betreffende Akte zustellte und ihnen Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung einräumte,
dass auch innert erstreckter Frist keine weitere Eingabe erfolgte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden als äusserst widersprüchlich bezeichnet,
dass die Beschwerdeführenden dem in der Beschwerdeschrift nichts entgegenhalten,
dass beide in der Befragung zur Person vorbrachten, sie hätten nie eine Identitätskarte oder eine Geburtsurkunde besessen, in der Anhörung jedoch sagten, ihren Eheschein, die Geburtsurkunde und die nationale Identitätskarte in der Wüste verloren zu haben,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person aussagte, sein Vater sei im Oktober 2006 gestorben, er habe Nigeria zwei Tage später verlassen, sei nach Niger geflohen und von dort wieder nach Nigeria zurückgewiesen worden,
dass er bei der Rückkehr in Nigeria von mehreren Männern angegriffen und geschlagen, jedoch von einem Haussa-Mann gerettet worden sei, der ihm und seiner Frau anschliessend auch zur erneuten Flucht aus Nigeria verholfen und ihnen Geld gegeben habe,
dass er demgegenüber in der Anhörung den Tod seines Vater auf Ende 2007 datierte und angab, Nigeria im Januar 2008 verlassen zu haben, nachdem er eine Weile von einem Ort zum anderen geflohen sei,
dass er weiter vorbrachte, er habe nach dem Tod seines Vaters noch in Nigeria einige seiner Schwestern getroffen, die ihn verfolgt hätten und mit denen er gekämpft habe, ihm jedoch unbekannte Leute geholfen hätten,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person angab, sie sei mit ihrem Ehemann 2004 aus Nigeria ausgereist, dort drei Jahre geblieben und nicht mehr nach Nigeria zurückgekehrt,
dass sie in der Anhörung demgegenüber aussagte, sie seien am 27. Dezember in Niger angekommen und hätten das Land im Januar 2008 wieder verlassen, um sich nach Kaduna in Nigeria zu begeben, von wo sie anschliessend nach Libyen gegangen seien,
dass sie später in der gleichen Anhörung angab, sie könne sich nicht mehr erinnern, in welchem Jahr sie Nigeria verlassen habe, ausser dass es im Dezember gewesen sei,
dass sie aber am 16. Oktober 2008 in Italien angekommen seien und vorher etwa zwei Jahre in Libyen verbracht hätten,
dass der Beschwerdeführer gemäss Anhörungsprotokoll im Jahr 2008 in Libyen angekommen und etwas mehr als ein Jahr dort geblieben sein will,
dass der Beschwerdeführer, der sich übrigens am 14. September 2010 im Personalblatt eigenhändig als (...) eingetragen hatte, zudem in der Befragung zur Person erklärte, er sei von den achtzehn Kindern seines Vaters der einzige Sohn, während er in der Anhörung angab, er als ältester Sohn hätte ins Grab seines Vaters gelegt werden und E._______, der zweitälteste Sohn seines Vaters, hätte nach seinem Tod die Nachfolge des Vaters als König antreten sollen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wie das BFM zu Recht ausführte, aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und Unsubstantiiertheit gänzlich unglaubhaft sind,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die HIV-Infektion des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lässt, da diese in Nigeria angemessen behandelt werden kann und beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht mit einer Behandlung von einer normalen Lebenserwartung ausgegangen werden kann und er voll arbeitsfähig ist,
dass die Beschwerdeführenden sich in der Beschwerdeschrift zudem mit keinem Wort zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Nigeria schliesslich möglich ist, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG, Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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