Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 20.06.2025Publikationsdatum: 09.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1333/2025
Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Tochter, B._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 17. Januar 2024 Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
B. Im Rahmen der schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom 17. Januar 2024 gab die Beschwerdeführerin (Mutter) im Wesentlichen an, sie seiukrainische Staatsangehörige und habe von 2015 bis im Jahr 2020 inPolen gelebt und gearbeitet. Nachdem ihre Tochter im (...) in Polen zur Welt gekommen sei, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt. Am 24. Februar 2022 (bei Kriegsausbruch in der Ukraine) hätten sie ihren Wohnsitz inOblast C._______ gehabt. Ihren Heimatstaat hätten sie am 9. Januar 2024 erneut Richtung Polen verlassen und seien über Deutschland in die Schweiz gelangt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie im Wesentlichen ihre ukrainischen Reisepässe, die ukrainische Identitätskarte der Mutter sowie die polnische Geburtsurkunde der Tochter zu den Akten.
C.
C.a Am 27. November 2024 ersuchte das SEM - unter Vorlage von Kopien der Reisepässe - die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen.
C.b Die polnischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM am 29. November 2024 gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) gut (vgl. [...] [nachfolgend: SEM-act.-11/1).
D.
D.a Am 4. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Gesuches um vorübergehenden Schutz sowie zur Wegweisung nach Polen.
D.b Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 nahmen die Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist Stellung.
E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 - eröffnet am 30. Januar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerinnen dem Kanton D._______ zu.
F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Der Beschwerde waren ein die Tochter betreffender logopädischer Bericht vom 21. Februar 2025 und mehrere nicht in eine Amtssprache übersetzte Dokumente beigelegt.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfen und forderte sie auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
H. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten. Der Eingabe war zudem ein Arztbericht des Psychiatrischen Ambulatoriums Spital Region E._______, die Mutter betreffend, vom 7. März 2025 beigelegt.
I. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, die der Beschwerde beigelegten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
J. Am 31. März 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen Übersetzungen folgender Dokumente zu den Akten: Zwei ärztliche Bestätigung vom 14. Januar 2025 und 4. Januar 2025 betreffend die Mutter, wonach diese zwischen April 2022 und September 2023 wegen verschiedenen akuten Infekten in ärztlicher Behandlung gewesen und ihr eine Zahnspange verordnet worden sei; zwei ärztliche Bestätigungen vom 14. Januar 2025 sowie 24. Juli 2023 betreffend die Tochter, wonach diese zwischen August 2022 und Oktober 2023 wegen verschiedenen akuten Infekten sowie einem (...)syndrom in ärztlicher Behandlung gewesen sei.
K. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest.
L. Am 23. April 2025 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen gehörten nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil sie über eine Schutzalternative in Polen verfügten. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem schweizerischen S-Status vergleichbaren Schutz erhalten hätten, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Die polnischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen am 29. November 2024 zugestimmt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Polen über eine Schutzalternative verfügten. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund der freiwilligen Ausreise aus Polen nichts. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen Polen unfreiwillig verlassen hätten. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren oder den Aufenthalt erneut regeln sollte. Aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Polen seien die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz keine Asylgesuche eingereicht hätten. Es gebe keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots. Überdies und in Anbetracht der Rückübernahmezusicherung seien keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Der Vollzug erweise sich als zulässig. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet werde. Im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör hätten sie ausgeführt, während ihres fünfjährigen Aufenthalts in Polen habe sie ihren Lebensunterhalt nur knapp bestreiten können. Nach der Geburt der Tochter seien sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie die Mutter respektive Grossmutter bei der Betreuung der Tochter, welche viel krank gewesen sei, unterstützt habe. Nachdem sie den Kontakt zum nach wie vor in Polen lebenden Kindsvater verloren habe, habe sie sich erneut zur Ausreise entschieden. In der Schweiz hätten sie sich sehr gut integriert. Da sie in Polen keine Wohnung und keine Arbeit mehr habe, könnten sie nicht dorthin zurückkehren, zumal sie als alleinerziehende Mutter ohnehin nicht voll erwerbstätig sein könne. Aufgrund der fehlenden sozialen Strukturen sei der Vollzug der Wegweisung somit nicht zumutbar und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass aufgrund der Rückübernahmezusicherung die polnischen Behörden für die Organisation des Aufenthalts zuständig seien. Gemäss der bereits zitierten Richtline seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vertriebenen Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zukommen zu lassen. Es stehe den Beschwerdeführerinnen frei, sich auf diese Richtlinie zu berufen. Aufgrund der in Polen gesammelten vielfältigen Arbeitserfahrung und der erworbenen polnische Sprachkenntnisse werde es ihr möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden. An dieser Einschätzung vermöge auch der Hinweis auf die schlechte körperliche Verfassung nichts zu ändern, zumal auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien. Schliesslich sei ergänzend anzumerken, dass die Tochter mit Erreichen des sechsten Lebensjahres in den Kindergarten eintreten werde, und es ihr spätestens dann möglich sein werde, vermehrt zu arbeiten. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch auf die positive wirtschaftliche Lage in Polen, die tiefe Arbeitslosigkeit und den vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige hinzuweisen. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellten. Gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sei der Vollzug der Wegweisung einer minderjährigen Person auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beurteilen. Die Tochter werde gemeinsam mit der Mutter nach Polen ausreisen, wo sie geboren worden sei. Nach einem einjährigen Aufenthalt in der Schweiz sei es ihr zuzumuten, die polnische Sprache zu erlernen und sich in Polen zu integrieren. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin (Mutter) die Integration in den polnischen Arbeitsmarkt gelingen und sie eine Unterkunft finden werde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher auch unter dem Aspekt des Kindswohls zumutbar. Schliesslich seien die Beschwerdeführerinnen im Besitz gültiger Reisepässe und Polen habe sich ausdrücklich zu ihrer Wiederaufnahme bereit erklärt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch möglich.
5.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführerinnen namentlich geltend, beim Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 hätten sie ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt und in keinem anderen Staat um subsidiären Schutz ersucht, bevor sie in die Schweiz eingereist seien. Seit dem Jahr 2020 sei sie von ihrem Ehemann getrennt; aufgrund seiner Abwesenheit habe die Scheidung in der Ukraine nicht vollzogen werden können. Sie hätten sich seit 2020 nicht mehr in Polen aufgehalten und hätten dort nicht um Schutz ersucht. Sie habe die Ukraine aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Tochter und der psychischen Belastung aufgrund des Krieges verlassen müssen. Sie leide unter Angstzuständen. Die Tochter habe endlich Stabilität gefunden und grosse Entwicklungsfortschritte gemacht. Ihre psychische und physische Gesundheit habe sich verbessert. Ein erneuter Umzug wäre sehr belastend, wobei die behandelnde Logopädin und die Psychologin ausdrücklich davon abgeraten hätten, sie erneut aus der gewohnten Umgebung zu reissen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der vorliegenden Akten sei nicht auszuschliessen, dass im Ersuchen um Rückübernahme fälschlicherweise geschrieben worden sei, dass sich die Beschwerdeführerinnen zwischen Februar 2022 und Januar 2024 in Polen aufgehalten hätten. Die im Ersuchen um Rückübernahme enthaltenen Informationen dienten jedoch hauptsächlich dazu, die Übermittlung des Antrags zu begründen. Die polnischen Behörden führten danach eine interne Überprüfung durch, um festzustellen, ob das bilaterale Abkommen tatsächlich anwendbar sei. Die polnischen Behörden seien nicht verpflichtet in ihrer Antwort auf das Rückübernahmeersuchen mitzuteilen, gestützt auf welche Bestimmung die betroffene Person nach Polen zurückkehren könne. Damit bleibe offen, ob die Beschwerdeführerinnen in Polen einen Schutz- oder Aufenthaltstitel hatten oder haben. Im vorliegenden Fall sei zumindest Art. 3 Abs. 2 des bilateralen Rückübernahmeabkommens anwendbar, seien die Beschwerdeführerinnen doch über Polen in die Schweiz gereist, was auch dem entsprechenden polnischen Einreisestempel vom 9. Januar 2024 zu entnehmen sei. Es sei verständlich, dass ein erneuter Umzug eine gewisse Belastung darstelle. Eine Gefährdung des Kindeswohls sei jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine optimale Betreuungssituation oder keine vergleichbare logopädische Unterstützung vorhanden sei. Zudem seien logopädische Therapien auch in Polen verfügbar. Bezüglich der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin (Mutter) sei diese erst im Dezember 2024 eingeleitet worden. Eine Diagnose sei den Akten keine zu entnehmen. Daher sei nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, respektive stünde es ihr frei, mit der Behandlung in Polen fortzufahren.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerinnen letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.
6.2 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um ukrainische Staatsbürgerinnen, die im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
6.3 Die polnischen Behörden haben der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen am 29. November 2024 explizit zugestimmt. Die Beschwerdeführerinnen haben weder im Verlauf des vorinstanzlichen S-Statusverfahrens noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht oder mit Beweismitteln belegt, dass sie sich um eine Wiedereinreise nach Polen bemüht hätten. Es ist auch nicht schlüssig aufgezeigt worden, weshalb die polnischen Behörden - trotz Rückübernahmezusicherung - ihnen die Wiedereinreise heute verwehren sollten und ihnen mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht vorübergehenden Schutz gewähren sollten. Es bleibt den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden. Durch die Möglichkeit in Polen einen Schutzstatus zu erhalten, sind die Beschwerdeführerinnen vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine nachhaltig geschützt.
6.4 Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen über eine valable Schutzalternative in Polen verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Den vorliegenden Akten sind keine konkreten Hinweise auf einen Widerruf der am 29. November 2024 ausgesprochenen, individuell-konkreten, unter Aufführung der Namen der Beschwerdeführerinnen erfolgten Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden zu entnehmen. Die von den Beschwerdeführerinnen zu den Akten gereichten Beweismittel, mit welchen sie den Aufenthalt in der Ukraine bis zur erneuten Ausreise untermauern möchten, belegen unbestrittene Sachverhaltselemente und sind daher nicht geeignet, etwas an den vorangehenden Erwägungen zu ändern.
6.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunfts- oder Drittstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunfts- oder Drittstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
8.3.3 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Wie das SEM zutreffend festhält, haben die Beschwerdeführerinnen die genannte Regelvermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht. Sie haben nicht schlüssig dargetan, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. Weder die in Polen herrschende politische Situation noch andere Gründe vermögen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu sprechen. Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat eine Berufsausbildung als (...)angestellte (vgl. SEM-act. 5/25), ist jung und grundsätzlich gesund, weshalb es ihr möglich ist, in Polen eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter in Polen nicht in eine existenzielle Notlage geraten werden und dort erneut Fuss fassen können. Den Akten lassen sich schliesslich auch keine Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme entnehmen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Es ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung zu verweisen. Sollte sich eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der nicht näher substanziierten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Mutter) oder die Weiterführung der logopädischen Therapie aufdrängen, wäre dies auch in Polen möglich. Zudem steht auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit einem Jahr in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen ist.
8.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerinnen im Besitz von bis im September 2031 (Mutter) und bis im August 2025 gültigen ukrainischen Reisepässen sind.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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