Entscheiddatum: 02.07.2013Publikationsdatum: 11.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1334/2013
Urteil vom 2. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 19. März 2012 ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2012 (E-5522/2012) eine auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs beschränkte Beschwerde vom 22. Oktober 2012 abwies,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 Frist zur Ausreise bis zum 17. Januar 2013 ansetzte, welcher Aufforderung diese nicht nachkam,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2013 beim BFM beantragte, es sei die Verfügung vom 20. September 2012 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass in formeller Hinsicht um Einräumung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass dem Wiedererwägungsgesuch je ein Schreiben eines örtlichen Vorsitzenden der (B._______) vom 2. Januar 2013, eines ehemaligen Parteikollegen vom 3. Januar 2013, des in der Schweiz wohnhaften C._______ vom 7. Januar 2013 sowie des zweiten in der Schweiz lebenden D._______ vom gleichen Tag beilag und es damit begründet wurde, dass angesichts dieser Beweismittel zwischenzeitlich insofern eine massgeblich veränderte Sachlage entstanden sei, als nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen nicht in die Türkei zurückkehren könne, womit Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vorlägen und die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Wiedererwägung habe,
dass dem Gesuch ein ärztlicher Bericht vom 24. Dezember 2012 beilag, wonach ihre gesundheitliche Verfassung sich seit dem 17. Dezember 2012 verschlechtert habe, zumal sie zufolge konkreter Suizidgedanken notfallmässig professionelle Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 - eröffnet am 6. März 2013 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.- auferlegte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es argumentierte, die Beweismittel hätten mehrheitlich bereits während des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden können, sie seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme und sie seien nicht erheblich, beziehungsweise das Schreiben der Psychologin vermöge die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage zu stellen, da im Falle eines zwangsweisen Vollzugs sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen mit geeigneten medikamentösen und allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen zu begegnen sei, um die Gefährdung ernsthafter gesundheitlicher Schädigung auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2013 durch ihre damalige Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess, worin sie beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 sei aufzuheben und auf ihr Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten,
dass sie in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Information an die Vollzugsbehörde betreffend einstweiliges Abstand nehmen von Vollzugshandlungen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte,
dass mit der Beschwerde das Original der angefochtenen Verfügung eingereicht wurde,
dass die Beschwerde unter Hinweis auf die im Wiedererwägungsgesuch eingereichten fünf Beweismittel damit begründet wurde, diese seien nicht früher beschaffbar gewesen und würden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin aus einer politischen Familie komme, selber politisch gewesen sei und in der Türkei in Gefahr sei, und sie in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung sei, wegen hoher Suizidgefahr notfallmässig behandelt werde und am Datum der Beschwerdeerhebung in eine Klinik habe eingewiesen werden müssen,
dass die damalige Rechtsvertreterin am 20. März 2013 (Eingang Telefax-Schreiben) ihr Mandat niederlegte,
dass der Instruktionsrichter am 22. März 2013 den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass der neue Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. März 2013 seine Mandatsübernahme dem Bundesverwaltungsgericht anzeigte,
dass mit Schreiben vom 17. April 2013 ein vom 4. April 2013 datierter ärztlicher Bericht von der psychiatrischen Klinik, in welcher die Beschwerdeführerin hospitalisiert war oder noch immer ist, nachgereicht wurde, welchem zu entnehmen ist, dass sie mit einem depressiv-suizidalen Syndrom in die Klinik eingetreten sei, die Behandlung bislang nicht zu einer Verbesserung ihrer instabilen depressiven Stimmungslage geführt habe, sie einer intensiven Überwachung mit psychiatrischer Begleitung bedürfe und zudem wegen einer Poliomyelitis-Erkrankung auf einen Rollstuhl angewiesen sei,
dass gemäss Begleitschreiben des neuen Rechtsvertreters die in der Schweiz lebenden (...) der Beschwerdeführerin sich um sie kümmern könnten, während ihre sich in hohem Alter befindenden Eltern ihr im Heimatland nicht helfen könnten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides nicht eingetreten ist,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage limitiert ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, und bei einer allfälligen Feststellung, dass zu Unrecht nicht eingetreten wurde, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet hat (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (sondern nur auf die gesetzliche Regelung des fehlenden Suspensiveffekts hingewiesen) hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch bei den Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) berief und es sich bezüglich dieser seinerzeit nicht angefochtenen, sondern mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig gewordenen Anordnungen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der BFM-Verfügung vom 20. September 2012) in der Tat um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gehandelt hat, welches nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG zu behandeln gewesen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a, m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung sich bezüglich der beiden Fragen Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht ausdrücklich auf die Regeln von Art. 66 ff. VwVG abstützt, ihr diesbezügliches Nichteintreten allerdings damit begründet, dass die vier eingereichten Schreiben "mehrheitlich" bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können, dass sie alle als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu verstehen seien und dass sie inhaltlich keine neuen Tatsachen enthalten und deshalb den Sachverhalt nicht massgebend verändern könnten,
dass das BFM sich mit dieser Argumentation wenigstens sinngemäss auf die Umschreibung des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und den Ausschlussgrund von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu berufen scheint, wonach einerseits die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich sein müssen und anderseits solche Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, wenn die Partei sie bereits im vorangegangenen ordentlichen Verfahren hätte beibringen können,
dass auch das Gericht nicht erkennen kann, weshalb es der Beschwerdeführerin während des neun Monate dauernden ordentlichen Asylverfahrens vor erster und zweiter Instanz nicht hätte möglich sein sollen, sich alle vier Schreiben - nicht nur die meisten davon - zu beschaffen, zumal es ihr gelungen ist, innerhalb eines einzigen Monats nach Abweisung der Beschwerde in den Besitz aller vier Beweisstücke zu gelangen,
dass das Gericht diese Schreiben zudem als offensichtlich ungeeignet zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft erachtet, zumal die Beschwerdeführerin - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - mit der seinerzeitigen Nichtanfechtung der Dispositivziffern betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung die Gesuchsablehnung akzeptiert hat und es undenkbar ist, dass der Inhalt der vier Schreiben ihr bislang unbekannte, ihre Furcht vor Verfolgung erst begründende Tatsachen bewusst gemacht haben könnte,
dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz diesbezüglich zu bestätigen ist,
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und der Geltendmachung eines neu entstandenen Wegweisungsvollzugshindernisses ein einfaches Wiedererwägungsgesuch vorliegt,
dass die (einfache) Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch eines Antragstellers besteht,
dass gemäss Lehre und Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.), und danach auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass mit der vor dem BFM geltend gemachten und mit einem Schreiben einer Psychologin belegten akuten Suizidgefahr sowie dem offenbar am Tag der Beschwerdeerhebung erfolgten Eintritt der Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Klinik, den vom dortigen Facharzt festgestellten depressiv-suizidalen Syndromen und den beiden in der Klinik erfolgten parasuizidalen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer allgemeinen und andauernden instabilen depressiven Stimmung (vgl. Notiz Fürsorgerische Unterbringung durch Ärztin/Arzt vom 13. März 2013 und Arztbericht aus der Klinik vom 4. April 2013) eine gewisse Veränderung gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Entscheide des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren eingetreten ist,
dass allerdings das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und die Tatsache der (...)-Erkrankung ebenso Gegenstand des Gerichtsurteils vom 17. Dezember 2012 waren wie die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die gemäss Urteil die Fortführung einer Psychotherapie erfordern dürften und die in der Türkei - namentlich im Universitätsspital von (...) - behindertengerecht erfolgen könne,
dass in der seither erfolgten Aggravation, das heisst in der von der Beschwerdeführerin selber - wenn auch vor allem reaktiv - herbeigeführten Perpetuierung der depressiven Stimmungslage und der wiederkehrenden Suizidgedanken, eine Verschlechterung gegenüber dem seinerzeit beurteilten Gesundheitszustand zu erkennen ist, welche auch im Eintritt in eine psychiatrische Klinik, im dortigen (allenfalls noch andauernden) Aufenthalt und in der dort eingesetzten Behandlung ihren Ausdruck findet,
dass das Gericht aber dennoch in der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu erkennen vermag, da einerseits das Auftreten akuter Suizidalität im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Rückführung in den Heimatstaat nach Abweisung des Asylgesuchs ein bei abgewiesenen Asylsuchenden immer wieder zu beobachtendes Phänomen darstellt und insofern aufgrund des bekannten Krankheitsbildes durchaus voraussehbar war, und anderseits einer solchen momentanen Verzweiflung mit fachärztlicher Betreuung und gegebenenfalls medikamentöser Behandlung begegnet werden kann,
dass damit auch gesagt ist, dass die Vorinstanz dem Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht entsprochen hat - auch wenn sie angesichts der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Verschlechterung diesbezüglich wohl besser mit einer Abweisung als mit einem Nichteintreten reagiert hätte,
dass mithin die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Vollzugsbehörden trotz Abweisung der Beschwerde gehalten sind, bei der Mithilfe und Organisation der Rückreise der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen,
dass der Vorinstanz die ihr noch nicht bekannten vorerwähnten fachärztlichen Dokumente vom 13. März und 4. April 2013 zur Kenntnisnahme zuzustellen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG aber zu erlassen sind,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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