Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 17.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1349/2013
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Eritrea, B._______, geboren am (...),Eritrea, beide vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige und ihr minderjähriger Sohn am 3. Februar 2011 (Eingang) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchten,
dass die Botschaft die Asylgesuche dem BFM am 14. Februar 2011 übermittelte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Juli 2011 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen durch die Botschaft verzichtet, und sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zu den Asylgesuchen bis zum 4. August 2011 zu machen,
dass sie dieser Aufforderung fristgerecht (Eingang des Schreibens bei der Botschaft am 4. August 2011) nachkamen,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2012 eine Vollmacht für die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region C._______ vom 4. Juni 2012 und eine als "Auslandasylgesuch" betitelte Eingabe einreichen liessen,
dass der besagten Eingabe, eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes sowie ein handschriftlich verfasster Zettel in eritreischer Sprache beilagen,
dass das Bundesamt dem Rechtsvertreter am 28. November 2012 nochmals einen Fragebogen zuschickte und ihn zur Stellungnahme bis zum 28. Dezember 2012 aufforderte,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 die darin gestellten Fragen beantwortete,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie sei Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers, in Addis Abeba geboren und im Jahre 1992 nach Eritrea gegangen, wo sie als (...) gearbeitet habe,
dass sie im Jahre 1995 in D._______ das Militärtraining gemacht habe und bis 2002 erneut als (...) eingesetzt worden sei,
dass im Jahre (...) ihr Sohn geboren sei und sie sich im darauffolgenden Jahr von ihrem Mann getrennt habe, weil dieser gewalttätig gewesen sei und sie wegen ihrer Religion verraten habe,
dass sie von einem hohen Beamten des Ministeriums für Ausbildung sexuell belästigt worden sei,
dass im Jahre 2009 ihr Haus wegen ihrer illegalen Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde durchsucht worden sei und sie mit ihrem Sohn versteckt habe leben müssen,
dass es ihr am 18. Oktober 2009 gelungen sei, in den Sudan zu fliehen,
dass sie Angst gehabt habe, in den Sinai verschleppt oder nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, weshalb sie sich nicht beim UNHCR registriert habe und nun mit weiteren Frauen in einer christlichen Gemeinschaft im Khartum lebe,
dass sie keine Arbeit habe und ihr Sohn nicht in die Schule gehen könne,
dass sie als Frau mit einem minderjährigen Sohn, der an (...) leide, zu den vulnerablen Personen gehöre,
dass in der Schweiz (...) als anerkannter Flüchtling lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne vorliegend davon ausgegangen werden, es bestehe keine unmittelbare Gefährdung, welche die Einreise in die Schweiz erfordern würde,
dass sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden und vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden schwierig sei, indessen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre in casu unzumutbar oder unmöglich,
dass das BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit der Registrierung und Zufluchtnahme beim UNHCR auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwies (vgl. die angefochtene Verfügung S. 3 und 4)
dass es weiter erwog, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein Risikoprofil, welches auf eine konkrete Gefahr der Deportation nach Eritrea schliessen lassen würde (auch hier verwies das BFM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts),
dass aber gleichzeitig festzustellen sei, dass in Khartum, wo die Beschwerdeführenden lebten, eine grosse eritreische Diaspora für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass eine schwierige ökonomische Lage sowie auch die (...)erkrankung des Sohnes keinen Grund für die Ausstellung einer Einreisebewilligung darstelle, da im Sudan der Zugang zu medizinischer Behandlung dieser Krankheit bestehe,
dass bei Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sodann in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz mit derjenigen zu anderen Ländern abzuwägen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit (...) in der Schweiz wohnhaften (...) zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dieser aber nicht derart gewichtig sei, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren sollte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2013 gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass sie beantragten, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahren zu gestatten,
dass sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren sei,
dass sie eventualiter als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass auf die Begründung ihrer Eingabe - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Frage betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass weiter nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da die vorläufige Aufnahme - auch die vorläufige Aufnahme als Flüchtling - eine Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug der Wegweisung darstellt (vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Beschwerdeführenden jedoch im Sudan befinden und nicht aus der Schweiz weggewiesen wurden, womit die Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme entfällt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/2010 E. 3.3 S.126; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend die Botschaft zwar keine persönliche Befragung durchführte, diesem Umstand aber das BFM in seinen Zwischenverfügungen vom 4. Juli 2011 und 28. November 2012 (mit Fragebogen) hinreichend Rechnung trug, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründete, die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machte und ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewähre,
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt werden konnte,
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass die Vorinstanz allgemein feststellte, die Ausführungen in den Auslandgesuchen vom 3. Februar 2011 und vom 8. [recte: 7.] Juni 2012 sowie in den Stellungnahmen vom 4. August 2011 und vom 19. Dezember 2012 würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten,
dass sie jedoch keine konkreten Ausführungen zu einer allfälligen asylrechtlich relevanten Verfolgung vornahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst feststellt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde und allfälliger illegaler Ausreise möglicherweise Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte,
dass somit eine Gefährdung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 AsylG im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist,
dass sich die Beschwerdeführenden seit Oktober 2009 ununterbrochen im Sudan aufhalten, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten wurde, die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 VwVG sei an restriktive Voraussetzungen geknüpft, und bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat gelte die Regelvermutung, dass die asylsuchende Person bereits anderweitig Schutz gefunden habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2),
dass weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein Sachverhalt geltend gemacht wurde, welcher diese Regelvermutung vorliegend umzustossen vermöchte,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist, jedoch weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Sohn eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht, welche eine Einreisebewilligung in die Schweiz begründen würde, und demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden erhielten im Sudan ausreichenden Schutz, weshalb die Regelvermutung nicht widerlegt wird,
dass die Beschwerdeführerin als gegen einen weiteren Aufenthalt im Sudan sprechenden Grund anführte, sie habe stets eine Deportation nach Eritrea zu befürchten und habe zudem Angst vor einer Entführung nach Sinai, weshalb sie sich nicht in ein Flüchtlingslager begeben wolle,
dass bezüglich der Deportationsbefürchtungen und der Zumutbarkeit einer Registrierung/Unter-Schutz-Stellung unter das UNCHR auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierte Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden kann (vgl. E. 3 und 4),
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin gehöre zu einer vulnerablen Gruppe, weil sie mit einem minderjährigen Kind lebe,
dass die Beschwerdeführenden in einer Wohngemeinschaft im Khartum mit anderen (...) Frauen leben,
dass sodann in Khartum eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe die Beschwerdeführenden bei Bedarf in Anspruch nehmen könnten,
dass sie, wie in der Beschwerde geltend gemacht, auf finanzielle Unterstützung (...) (beziehungsweise [...]) zählen können,
dass auch die angeschlagene gesundheitliche Situation des Sohnes zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, zumal in Khartum eine medizinische Behandlung von (...) möglich ist und weder in den Asylgesuchen noch in der Beschwerde nachgewiesen wurde, dass eine unmittelbare Gefahr für das Leben des Sohnes droht,
dass zudem Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten gebietet, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat (bzw. im Drittstaat) schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat (bzw. im um Gewährung von Asyl ersuchten Staat) zur Verfügung stehen,
dass auch ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard im Sudan für die medizinische Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit keinen relevanten völkerrechtlichen Grund zur Einreisebewilligung darstellt,
dass eine Grundversorgung sowie ärztliche Versorgung in den Flüchtlingslagern gewährleistet wäre, weshalb erneut auf die Möglichkeit der Registrierung und Unter-Schutz-Stellung beim UNHCR verwiesen werden kann,
dass der Sohn zwar noch minderjährig ist, es sich aber mit seinen bald (...) Jahren um kein Kleinkind mehr handelt,
dass zusammenfassend nochmals festzuhalten, ist, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer konkreten Gefährdung (irgendwelcher Art) ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen akut zu befürchten,
dass schliesslich mit dem BFM festzustellen ist, dass auch der geltend gemachte Anknüpfungspunkt zur Schweiz ([...] hier wohnhafte [...]), praxisgemäss nicht dazu zu führen vermag, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausfallen würde,
dass die Beschwerdeführenden nicht zur Kernfamilie (...) in der Schweiz lebenden (...) gehören und in casu auch nicht ersichtlich ist, dass besondere Umstände für die Familienvereinigung vorliegen,
dass insbesondere nicht von einer besonderes engen Beziehung zum (...) beziehungsweise (...) - trotz dessen angeblicher Unterstützung - gesprochen werden kann, zumal sie diesen seit neun Jahren nicht gesehen haben,
dass die Beschwerdeführenden insgesamt nicht aufzuzeigen vermochten, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss,
dass den Beschwerdeführenden der weitere Verbleib im Sudan, wo sie sich seit mehr als drei Jahren aufhalten, nach dem Gesagten zuzumuten ist und ihnen die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigerte und die Asylgesuche ablehne,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass das vorliegende Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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