Entscheiddatum: 01.05.2013Publikationsdatum: 28.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1354/2013
Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (...).
A. Mit Schreiben vom 25. November 2011 (Eingang BFM: 6. Dezember 2011) gelangte der Beschwerdeführer an die schweizerischen Asylbehörden und ersuchte um Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz.
B. Aufgrund des Umstandes, dass er in C._______ in Haft war, schrieb das Bundesamt das Asylgesuch am 9. Februar 2012 als gegenstandslos geworden ab. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers nahm es das Verfahren am 28. Mai 2012 wieder auf.
C. Am 16. August 2012 und am 19. Dezember 2012 führte die Schweizerische Botschaft in Colombo mit dem Beschwerdeführer Anhörungen durch. Dabei machte er geltend, er sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und als (...) und (...) eingesetzt worden. Für sein Studium von (...) bis (...) sei er zwar beurlaubt worden, aber er habe danach seine Tätigkeit wieder aufgenommen; zum Ende des Krieges hin sei er auch als Kämpfer eingesetzt worden. Am (...) habe er sich mit seiner Familie in die von der Armee kontrollierte Zone begeben, wo sie sich ergeben hätten. In der Folge habe man ihn in Haft genommen; er sei befragt, bedroht und teilweise physisch misshandelt worden. Nach seiner Haftentlassung am (...) sei er zu Hause immer wieder von der Armee und der Polizei aufgesucht und befragt worden.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
E. In seiner Eingabe vom 13. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin implizit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl.
F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist eine Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 26. März 2013 nach.
G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2013 die Abweisung der Beschwerde.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
4.4.1 Das BFM begründet seinen ablehnenden Entscheid unter anderem damit, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich widerfahrener Notlage oder erlittenen Unrechts diene, sondern ausschliesslich dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der sri-lankischen Behörden keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Trotz Registrierung als LTTE-Kader sei er offiziell aus der Haft entlassen worden, was nur habe geschehen können, nachdem man ihn gründlich "gescreent" und keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtigt habe.
Die geltend gemachten Befürchtungen vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seien zwar nachvollziehbar, aber die subjektive Angst allein genüge nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Es sei bekannt, dass Personen nach einer Rehabilitationshaft weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehen würden. Derartige Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien, komme indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
4.2 Der Argumentation der Vorinstanz wird in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe Zeitungsartikel eingereicht, welche belegen würden, dass rehabilitierte und freigelassene LTTE-Angehörige immer wieder gefangengenommen und gefoltert würden. Da er ein ehemaliger Angehöriger der Organisation sei, hätten seine Verwandten grosse Angst, in einen Prozess miteinbezogen zu werden. Ausser mit seiner Kernfamilie habe er daher mit keinem seiner Verwandten Kontakt. Sodann sei sein Vater bereits (...) Jahre alt und könne den Beschwerdeführer nicht in Schutz nehmen oder ihm finanzielle Hilfe leisten. Auch die Zukunft seiner Kinder sei zu bedenken. Diese würden in Panik geraten, wenn singhalesischen Soldaten ihn mit einem Gewehr be-waffnet immer wieder zu Hause aufsuchen würden, um ihm Fragen zu stellen. Er sei zwar freigelassen worden, fühle sich aber immer noch wie in einem offenen Gefängnis.
5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/24 eingehend mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es kam zum Schluss, dass sich zwar die Situation vor Ort insgesamt verbessert habe, punktuell aber Mängel und Missstände auszumachen seien. Es gebe verschiedene Risikogruppen. Darunter fielen Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein. Unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hätten ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergrif-fe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Oppositionelle müssten mit Verfolgung rechnen, und wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insbes. E. 8.).
5.2 Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralen Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheits-entzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28).
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE in Haft genommen worden, befragt, bedroht und physisch misshandelt worden. Am (...) sei er zwar entlassen worden, doch hätten ihn zu Hause immer wieder Leute der Armee und der Polizei aufgesucht und befragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund einer eigenen Lageanalyse (BVGE 2011/24)l davon aus, dass diese Vorbringen als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind. Es kommt jedoch aufgrund der Haftentlassung - in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er auch weiterhin von Sicherheitskräften zur Befragung aufgesucht werden wird, aber es handelt sich dabei nicht um solch einschneidende Eingriffe, wie sie die Rechtsprechung für die Anerkennung als Flüchtling voraussetzt (vgl. vorstehend E. 5.2). Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Das BFM hat daher dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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