Entscheiddatum: 26.06.2013Publikationsdatum: 04.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1357/2012
Urteil vom 26. Juni 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher,Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Alex Zehnder,Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Distrikt Jaffna stammender Tamile, verliess sein Heimatland am (...) September 2011. Er reiste auf dem Luftweg von Colombo via B._______ nach C._______, wo er am 19. September 2011 sein Asylgesuch stellte. Am 12. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 1. Februar 2012 wurde er im Beisein einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: Anhörung).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland aufgrund von Problemen mit der Karuna-Gruppe verlassen. Seiner Mutter sei wiederholt schriftlich und telefonisch damit gedroht worden, man werde ihn entführen, wenn sie nicht eine gewisse Summe bezahle. Um sich diesen Behelligungen entziehen zu können, seien sie von ihrem damaligen Wohnort Vavuniya nach Jaffna und nach ungefähr zwei weiteren Jahren nach Colombo geflohen, wo sie einen Schlepper kontaktiert hätten. Da seine Mutter sowohl in Jaffna als auch in Colombo Drohanrufe erhalten habe und in Colombo ausserdem viele Tamilen festgenommen worden seien, habe er Sri Lanka schliesslich verlassen.
Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer den Ausdruck einer E-Mail und an der Anhörung zwei Drohbriefe, eine Quittung des einbezahlten Erpressungsgeldes sowie eine Identitätskarte und einen Schulausweis zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 - eröffnet am 8. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal sich die Sicherheitslage in Sri Lanka generell erheblich verbessert habe. Seine Familie lebe zudem weiterhin in der ausserhalb des Vanni-Gebiets liegenden Stadt Vavuniya und könne ihn bei seiner Reintegration massgeblich unterstützen.
C. Am 10. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gewährt wurde.
D. Gegen den ablehnenden Asylentscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Asylgewährung in der Schweiz. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung gab er an, er sei seitens der Karuna-Gruppe einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weil er tamilischer Ethnie sei und aus einer vermögenden Familie stamme. Da die Karuna-Gruppe inzwischen Teil des sri-lankischen Behördenapparates sei, habe die Familie bei diesem nicht um Schutz ersuchen können. Im Übrigen sei er als Minderjähriger der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien respektive Fotografien seines Hauses, des Grundrisses dieses Hauses und verschiedener Ausweise zu den Akten.
E. In einer Verfügung vom 19. März 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, der Beschwerdeführer aufgefordert seine Mittellosigkeit zu belegen und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Vorinstanz wurde ausserdem zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F. Mit Eingabe vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamts des Kantons D._______ zu den Akten.
G. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 vollumfänglich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2012. Sie hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts zulassen würden.
H. In der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Motivsubstitution durch das Bundesverwaltungsgericht hin und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
I. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Eingabe vom 22. Mai 2013 dahingehend, dass die Mutter des Beschwerdeführers insgesamt fünfmal von zwei verschiedenen Personen bedroht worden sei. Daraus werde ersichtlich, dass die Drohungen zielgerichtet gewesen seien und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ohne Weiteres fortgesetzt werden könnten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, da die geschilderten Erpressungen offensichtlich nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG festgehaltenen Motive erfolgt seien. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden schliessen lassen würden. Wegweisungsvollzugshindernisse würden auch keine bestehen. Insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, da sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe und der Beschwerdeführer im Distrikt Vavuniya auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne und sein in E._______ wohnhafter Vater für den Lebensunterhalt der Familie aufkomme.
3.2 In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, er gehöre zur Minderheit der Tamilen und zur Risikogruppe der vermögenden Personen, welche von Entführungen bedroht seien; darüber hinaus müsse er als minderjährige Person mit eine Zwangsrekrutierung rechnen. Er sei ausserdem seitens der Karuna-Gruppe einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, was mit den eingereichten Beweismittel belegt werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würde weder er selbst noch seine Familie vom Staat Schutz erhalten, zumal die Gruppierung von Karuna inzwischen Teil des sri-lankischen Behördenapparates sei. Im Übrigen erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka im Hinblick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als unzulässig, zumindest aber als unzumutbar, weil der Distrikt Vavuniya zum Vanni-Gebiet gehöre und der Beschwerdeführer ausserhalb dieses Gebiets über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung müsse vorliegend bereits wegen des zu berücksichtigenden Kindswohls als unzumutbar erkannt werden.
In der Eingabe vom 22. Mai 2013 erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe das Haus in Vavuniya verkauft, um mit dem Erlös seine Flucht finanzieren zu können. Sie habe insgesamt fünf Drohanrufe von zwei verschiedenen Personen erhalten. Dies deute auf eine gezielte Erpressung hin, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit fortgesetzt werden könne. Im Weiteren wies er auf neue Berichte zur alarmierenden Entwicklung der Menschenrechtssituation in seinem Heimatland hin.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abgesprochen, weshalb sie darauf verzichtete, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Ausführungen einzugehen.
5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt diese Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Vorinstanz bei, soweit diese die Ansicht vertritt, dass die Erpresser nicht konkret an der Person des Beschwerdeführers interessiert waren, ihre Motivation vielmehr einzig in der Beschaffung von Geld lag. Diese Folgerung ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers wie auch aus den zu den Akten gereichten Drohbriefen (vgl. Protokoll der BzP S. 8; Protokoll der Anhörung F4 und F39). Des weiteren kann den Akten kein Hinweis darauf entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt wurde beziehungsweise verdächtigt werden könnte.
6.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnte allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Erpressern um Anhänger der damaligen Karuna-Gruppe handelte. Das Vorbringen des BFM, diese Gruppierung würde keine zweiseitigen handschriftlichen Briefe zuhanden ihrer Opfer verfassen, wurde in keiner Weise belegt und ist als reine Mutmassung zu betrachten. Folglich ist der Vorinstanz auch zu widersprechen, wenn sie die Mutter des Beschwerdeführers für den Erhalt von Schutz auf die sri-lankischen Polizeibehörden verweist. Tatsächlich hat sich die Karuna-Gruppe als politische Partei - heute unter dem Namen Tamil People's Liberation Tigers (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; TMVP) - in Sri Lanka etabliert und arbeitet als solche mit dem Staat zusammen, was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Bei der Aufklärung von Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen bleiben die sri-lankischen Behörden sowohl im Norden als auch im Osten des Landes weitgehend untätig (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 mit weiteren Hinweisen). Deshalb könnte es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Mutter auch kaum zugemutet werden, bei den staatlichen Behörden um Schutz vor diesem Verfolger nachzusuchen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet allerdings die Angaben des Beschwerdeführers zur Intensität der geltend gemachten Behelligungen seitens der Karuna-Gruppe, welche auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka gegenüber seiner Mutter stattgefunden hätten, als unglaubhaft.
6.3.1 Aus den Drohbriefen sowie den beschriebenen Drohanrufen der Karuna-Gruppe wird ersichtlich, dass diese nicht nur die Entführung des Beschwerdeführers und seines Bruders androhten, sondern auch gegenüber deren Mutter die Wegnahme des Hauses und anderweitige einschneidende Konsequenzen in Aussicht stellten, sollte sie das verlangte Geld nicht bezahlen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe sie deshalb Todesangst gehabt und sei völlig verzweifelt gewesen, weshalb sie schliesslich ebenfalls nach Jaffna und später nach Colombo geflohen sei (vgl. Protokoll der Anhörung F39). Unter diesen Umständen und nachdem die Mutter sämtliche Drohanrufe und Drohbriefe erhalten haben und ihr mit dem Tod gedroht worden sein soll (vgl. Protokoll der Anhörung F 39), ist vorab schwer nachvollziehbar, weshalb sie völlig allein in Sri Lanka hätte zurückbleiben sollen.
In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Behelligungen der Mutter nach seiner Ausreise aus Sri Lanka als unglaubhaft. Einerseits fällt auf, dass er anlässlich der Anhörung zunächst sagte, der Mutter gehe es soweit gut (vgl. Protokoll der Anhörung F30); etwas später hingegen führte er aus, es gehe ihr aufgrund der ständigen Telefonanrufe nicht besonders gut, sie würde die aktuelle Situation nicht länger aushalten und habe Selbstmordgedanken geäussert (vgl. Protokoll der Anhörung F41 ff.). Andererseits stimmen die Angaben hinsichtlich der Anzahl der Drohanrufe anlässlich der Befragung (vgl. Protokoll der BzP S. 8: "Ca. 20 bis 30 Mal insgesamt") mit seinen schriftlichen Schilderungen in der Eingabe vom 22. Mai 2013 (vgl. S. 1: "insgesamt fünfmal") nicht überein; aus deren Formulierung ist überdies zu schliessen, dass die Anrufe nach der Ausreise des Beschwerdeführers aufgehört hätten, während bei den Befragungen das Gegenteil geltend gemacht worden war. Gesamthaft betrachtet hinterlassen die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers einen lebensfremden und konstruierten Eindruck.
6.4 Widersprüchlich erscheinen zudem die Aussagen bezüglich des Verkaufs des Hauses. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter habe das Haus erst nach seiner Ausreise verkauft, da sie erst danach von Colombo wieder nach Vavuniya gezogen sei (vgl. Protokoll der Anhörung F41 f.). Indessen erklärte er auf Frage der Hilfswerkvertretung hin, seine Mutter habe das Haus verkauft, als sie noch in Colombo gewesen seien (vgl. Protokoll der Anhörung F54 ff.). Sodann gab er anlässlich der Anhörung als Grund für den Verkauf des Hauses zunächst die permanenten telefonischen Belästigungen an (vgl. Protokoll der Anhörung F41). Später erklärte er hingegen, die Mutter habe das Haus verkauft, da sie ihrem Bruder Geld habe zurückzahlen müssen (vgl. Protokoll der Anhörung F56). In der Eingabe vom 22. Mai 2013 (vgl. Seite 1) führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, mit dem Erlös des Hausverkaufs habe seine Ausreise aus Sri Lanka in die Wege geleitet werden können.
6.5 Entsprechend den vorangegangenen Erwägungen ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland seitens der Karuna-Gruppe asylrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Wie bereits dargestellt, erscheint sein Vorbringen als lebensfremd, zwar sei in erster Linie die Mutter bedroht und erpresst worden, worauf die Söhne das Land verlassen hätten und die Mutter weiterhin behelligt werde. Die Bedrohung der Mutter des Beschwerdeführers soll auch nicht aufgrund eines politischen Profils oder anderweitigen Hervorstechens des Beschwerdeführers erfolgt sein. Schliesslich hat er angegeben, das Haus der Familie habe deren einzigen Vermögenswert dargestellt und sei inzwischen verkauft worden (vgl. Protokoll der Anhörung F65). Aus der Formulierung der Eingabe vom 22. Mai 2013 ist ausserdem zu schliessen, dass die Bedrohungen der Mutter inzwischen aufgehört haben. Es kann unter diesen Umständen jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nach der zweijährigen Landesabwesenheit die Aufmerksamkeit der vormaligen Karuna-Gruppe nicht auf sich ziehen wird und für diese auch ansonsten kein Anreiz für weitere Erpressungsversuche besteht.
6.6 Bei dieser Aktenlage gibt es keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an das BFM. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.7 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren. Der Gerichtshof hält fest, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Risikofaktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" für eine EMRK-widrige Behandlung darstellen würden, diese Schwelle jedoch - auch angesichts der aktuellen Sicherheitsvorkehrungen - bei einer Kumulation mehrerer Kriterien erreicht sein könnte (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 m.w.H.).
8.2.4 Was die Prüfung des Vorliegens derartiger Risikofaktoren beim Beschwerdeführers anbelangt, kann auf die vorangegangenen Erwägungen verweisen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann und sich mithin keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben (vgl. E. 5.). Den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zufolge war seine Familie nicht als wohlhabend einzustufen, vielmehr hätten sie lediglich über ein überdurchschnittlich grosses Haus verfügt (vgl. Protokoll der Anhörung F65; Protokoll BzP S. 8). Da dieses Haus inzwischen verkauft sei, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in den schriftlichen Eingaben nicht davon auszugehen, seine Familie erwecke einen wohlhabenden Eindruck (vgl. Beschwerde S. 14). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
8.2.5 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs eine neue Beurteilung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in diese Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens - und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
8.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Stadt Vavuniya entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zum Vanni-Gebiet gehört (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 S. 512). Der Beschwerdeführer hat die Nordprovinz erst im Jahr 2010 verlassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Auf das Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers sei unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls für unzumutbar zu erklären, ist nicht weiter einzugehen, nachdem er vor (...) volljährig geworden ist. Sämtlichen bei Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen zu beachtenden Punkten ist übrigens im erstinstanzlichen Verfahren Rechnung getragen worden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, offenbar gesunden Mann mit neunjähriger Schulbildung. Seinen Angaben zufolge lebt seine Mutter wieder in Vavuniya. Weitere Verwandte leben in Jaffna und haben ihn und seine Mutter bereits in der Vergangenheit zeitweise unterstützen können. Für den Lebensunterhalt der Familie kommen sein Vater und sein Bruder auf, welche in E._______ und F._______ arbeiten. Nach einer relativ kurzen Landesabwesenheit von knapp zwei Jahren dürfte sich eine Reintegration somit als unproblematisch erweisen. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung in Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug damit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren der eingereichten Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten sind und die finanzielle Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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