Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1364/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren 1. Januar 1995,Belarus, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei minderjährig und sein Bruder habe für ihn gesorgt. Nachdem dieser (...) spurlos verschwunden sei, hätten ihn die Freunde des Bruders wegen dessen Schulden zum Drogenhandel zwingen wollen, ihn bedroht und eingesperrt. Die Polizei habe ihm nicht helfen wollen.
B. Am 14. Februar 2013 wurde beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchgeführt, welche ein Alter von 19 Jahren ergab.
C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. März 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, in Anbetracht der gesamten Umstände (Knochenaltersbestimmung, Erscheinungsbild des Beschwerdeführers, keine Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises oder anderer Dokumente, widersprüchliche Angaben zum Alter, zum Zeitpunkt der Vormundschaft und zu Familienangehörigen) bleibe die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen; es müsse der Schluss gezogen werden, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handle, weshalb die direkte Anhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei. Er habe ohne Vorliegen entschuldbarer Gründe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, seine Vorbringen seien unglaubhaft sowie widersprüchlich, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift, aber in Anbetracht der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen einem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstands, dass vorliegend die Personalien des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind, rechtfertigt es sich, auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist zu verzichten. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32- 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Der Beschwerdeführer gab an, am (...) geboren und somit zum Zeitpunkt der Befragungen und des Asylentscheides noch minderjährig gewesen zu sein. Damit würde er grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder (KRK, SR 0.107) unterliegen.
3.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls abgegebenen Identitätspapieren auszugehen, die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt die asylsuchende Person (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann auch auf wissenschaftliche Methoden abgestellt werden (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
3.3 Das mittels Handknochenanalyse ermittelte Alter des Beschwerdeführers liegt bei 19 Jahren. Die Vorinstanz stellte ihre Ausführungen zum Alter indessen nicht nur auf dieses Ergebnis ab, sondern setzte sich insbesondere auch mit seinen diesbezüglichen Vorbringen, seinem Auftreten und Aussehen sowie mit den Gesamtumständen auseinander. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden und werden in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Das BFM ging somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2).
4.2 Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches ist vorliegend unbestritten. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, sondern wiederholt nur, er sei in seinem Heimatland in Gefahr. Er macht keinerlei Anstalten, Identitätsdokumente oder seine Geburtsurkunde zu beschaffen oder Kontakt zu seinem angeblich einzigen Freund im Heimatdorf aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen. Es kann deshalb auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegen, sondern wiederholt in knappen Worten einzig seine bisherigen Äusserungen. Die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zutreffend ausführte, die geschilderte Hilfesuche bei der Polizei ohne Erwähnung des verschwundenen Bruders und die angeblich gleichgültige Reaktion der Beamten könnten nicht geglaubt werden; es qualifizierte die Verfolgungsvorbringen zu Recht als unglaubhaft.
Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Belarus herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer macht keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden. Er ist jung und gesund und hat bisher sein gesamtes Leben in Belarus verbracht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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