Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 12.03.2024Publikationsdatum: 04.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1372/2024
Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a Am 29. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 6. September 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde und habe bis zu seinem (...) Lebensjahr in C._______ in der Provinz D._______ mit seiner Familie (Eltern, [...] Geschwister) gelebt. Dort habe er seinen Maturitätsabschluss gemacht. Im Jahr 2018 oder 2019 sei er in die Ukraine gezogen, wo er an der E._______ studiert und sich zum (...) habe ausbilden lassen. Daneben habe er als (...) gearbeitet.
Als er jünger als 18 Jahre alt gewesen sei, hätten er und sein (...) wiederholt an Hungerstreiks in C._______ mitgemacht. Später habe sich sein (...) der Guerilla angeschlossen und sei von der Polizei erschossen worden. Bei der Beerdigung sei die Polizei aufgetaucht und habe ihn und die anderen Leute verprügelt, welche das Foto des (...) in Kampfmontur bei sich getragen hätten. Danach sei es zu den (...) und (...)vorfällen ([...]vorfälle) gekommen. Bei den (...)vorfällen habe er bei der (...) geholfen, um die Polizei am Betreten der Nachbarschaft zu hindern. Zudem habe er (...) gegeben. Bei den (...)-Vorfällen sei er von der Polizei geschlagen worden. Wegen dieser Vorfälle sei er in der Polizeidirektion in C._______ bekannt gewesen. Er sei die einzige Person in der Familie, die politisch aktiv sei. Seine Familie habe deswegen ständig Probleme gehabt und sei belästigt worden. Er habe keine Lebenssicherheit sowie kein Reise- und Sprachrecht gehabt.
Sein Vater sei vor seiner Amtsenthebung als (...) von C._______ tätig gewesen; zudem sei er (...) gewesen. Am (...) sei der (...) von C._______ bei einem Bombenanschlag getötet worden. Sein Vater sei hierfür beschuldigt und am (...) festgenommen worden. Sein (...) (der Bruder des getöteten [...]), der als (...) in derselben Abteilung beschäftigt gewesen sei, sei ebenfalls für den Tod des (...) verantwortlich gemacht worden. In den Medien sei über das Verfahren seines Vaters berichtet worden und die Leute hätten seine Familie gekannt. Seine Familie habe wegen des Verfahrens ständig Repressionen erlebt. In dem Monat, als sein Vater in Gewahrsam der Polizei gewesen sei, habe die Polizei einmal die Wohnung gestürmt. Dabei seien er, seine Mutter und seine Geschwister geschlagen worden. Am nächsten Tag sei er ins örtliche Spital gegangen, wo allerdings keiner der Ärzte einen Bericht habe schreiben wollen, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Nach der Amtsenthebung des Vaters hätten sie keine Sozialhilfe bekommen und seien bei jeder staatlichen Behörde abgewiesen worden. Bei den ständigen polizeilichen Patrouillen und Kontrollen auf der Strasse sei er schlecht behandelt worden. Nach der achten oder neunten Gerichtsverhandlung seines Vaters habe er mit seinen Kollegen eine Tour im oberen C._______ gemacht. Dabei sei ihnen ein gepanzertes Fahrzeug mit mehreren Personen entgegengekommen. Eine der Personen habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn sein Vater die Schuld nicht auf sich nehme. Als sein Vater im Gefängnis gewesen sei, habe er (der Beschwerdeführer) eine Weile im Westen der Türkei gearbeitet. Dort habe er Rassismus und Belästigungen aufgrund seines Nachnamens erlebt. Sein Vater sei nach (...) Jahren Haft aufgrund der ungenügenden Beweislage wieder freigelassen worden.
Seine Schwester habe in F._______ studiert, wo sie wegen ihrer kurdischen Ethnie nicht gemocht worden sei. Nach dem Vorfall mit ihrem Vater hätten sich die Leute noch rassistischer verhalten. Sie hätten ihr mit einem Gewehr einen Schreckschuss auf den Kopf abgegeben. Sie habe eine Verletzung am Kopf erlitten und sei monatelang in Behandlung gewesen. Trotz hoher Punktzahl bei den Prüfungen seien zwei seiner Schwestern bei Vorstellungsgesprächen als (...) nicht berücksichtigt worden.
Nach der Freilassung des Vaters sei alles gleich weitergegangen wie zuvor und seine Familie habe in Furcht gelebt. Weil er in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr gehabt habe, sei er in die Ukraine gezogen. Nach seiner Ausreise habe ihm sein Vater erzählt, dass er nicht einmal aus dem Haus gehen könne, ohne von irgendwelchen Personen bedroht zu werden. Er werde auch am Telefon und über Mitteilungen bedroht. Nach seiner Freilassung habe jemand vom (...) dagegen geklagt und es sei ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden.
Als der Krieg in der Ukraine sich intensiviert habe, habe er es nicht mehr ausgehalten und sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Am (...) 2022 habe er die Ukraine verlassen. Am 23. August 2022 sei er in der Schweiz angekommen.
Am 6. September 2022 habe ihm sein Vater erzählt, dass sein Anwalt ihn kontaktiert habe. Dieser habe ihm gesagt, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) suche und er nicht in die Türkei zurückkehren solle. Es sei möglich, dass ein Verfahren respektive ein geheimes Dossier gegen ihn eröffnet worden sei und er deshalb verhaftet werden könnte. Seine Eltern und (...) Geschwister lebten noch in der Türkei.
B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
türkische Identitätskarte im Original,
diverse gerichtliche Dokumente zum Strafverfahren seines Vaters,
diverse Zeitungsartikel betreffend das Strafverfahren seines Vaters,
Anklageschrift vom (...) betreffend seinen Vater,
Fotoauszug vom (...) 2022 betreffend ein ärztliches Attest seiner Schwester.
C. Am 27. September 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus.
E. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2024, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung des Schutzstatus S, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie eventualiter die Aufhebung der Verfügung im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive eventualiter der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Kostenvorschussverzicht.
F. Mit Verfügung vom 5. März 2024 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fest.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Gewährung des vorü-bergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 AsylG, da er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt habe und daher gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586) unter die darin definierte Personenkategorie der Ziff. I Bst. c falle.
4.2 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und den Parteibegehren (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 m.w.H.). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Anfechtbar ist daher grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.).
4.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Asylverfahren. Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und weder Teil deren Dispositivs noch der Begründung. Auf das Eventualbegehren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ist daher nicht einzutreten.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz halten die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner verschiedenen Tätigkeiten für die kurdische Sache (Hungerstreiks sowie (...)- und (...)vorfälle) Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten, den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Hierbei handle es sich lediglich um niederschwellige Tätigkeiten beziehungsweise Unterstützungsleistungen. Zudem sei er damals noch minderjährig gewesen. Folglich habe er vor seinem Umzug in die Ukraine mit neunzehn Jahren mehrmals Kontakt mit den türkischen Behörden und der Polizei gehabt. Seinen Aussagen liessen sich jedoch keine Hinweise dafür entnehmen, dass er dabei jemals festgenommen oder verhaftet worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass er weder im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den Hungerstreiks noch den (...)- und (...)vorfällen von den türkischen Behörden identifiziert worden und damit in deren Visier geraten sei. Mit diesen Beteiligungen habe er daher kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm geweckt. Sodann beruhe seine Aussage, es könne sein, dass er von den türkischen Behörden verhaftet würde und das geheime Dossier gegen ihn vorgebracht werden könne, lediglich auf einer Vermutung. Seine Annahme bezüglich der möglichen Eröffnung eines Verfahrens und einer drohenden Verhaftung sei rein hypothetisch. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass nach seiner Ausreise in die Ukraine ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person entstanden sei.
Sodann sei auch nicht davon auszugehen, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein würde. Der Tod seines (...) und die langjährige Haftstrafe seines (...) seien zwar bedauerlich, es sei jedoch davon auszugehen, dass damit das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm erloschen sei. Auch die Probleme des Vaters vermöchten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Ihm und seiner Familie sei deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden. Zudem sei es ihm möglich gewesen, das Gymnasium vor seinem Umzug in die Ukraine abzuschliessen. Sodann seien zwei andere Geschwister als (...) und (...) arbeitstätig, zwei weitere bereiteten sich gerade auf die Universitätsprüfungen vor. Überdies sei sein Vater, den das Verfahren betreffe, noch in D._______ wohnhaft. Auch seine Mutter und die (...) Geschwister lebten in der Türkei. Zudem sei festzuhalten, dass sein Vater bereits (...) freigelassen worden sei. Aus den Problemen seines Vaters und der angeblichen Eröffnung eines neuen Verfahrens gegen ihn könne er kein direktes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm persönlich ableiten. Daran änderten auch seine Aussagen nichts, dass die türkischen Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten schon zuvor gegen ihn gewesen seien und der Vorfall seines Vaters ihnen eine Möglichkeit geboten habe, grösseren Druck auf ihn auszuüben.
Sodann sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Auch der im vorliegenden Fall geltend gemachte Rassismus gehe in seiner Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass sein Vater trotz Freispruch als schuldig angesehen werde. Der Nachname G._______ sei für ihn und die Familie eine regelrechte Gefahr geworden. Sobald er wieder in der Türkei sei, würde er für die Schuld beziehungsweise den «Verrat» seines Vaters büssen müssen. Oder er müsste sich in Aufgabe seiner Werte dermassen zurückziehen, dass er keinesfalls auffalle, was einer unerträglichen «Kastration» gleichkomme. Es sei hinlänglich bekannt, wie einfach es in der Türkei sei, fiktive Strafverfahren mit fiktiven Beweisen zusammenzustellen und so eine Person ins Gefängnis zu stecken. Sein Vater habe ihn (...) 2019 in die Ukraine geschickt, um ihn aus dem Schussfeld zu nehmen. Seither sei er nie wieder in der Türkei gewesen. Dann sei die Ukraine überfallen worden. In den Erwägungen des SEM hinsichtlich der Reflexverfolgung sei eine Rechtsverletzung zu erblicken.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender, ausführlicher und gehörig auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter Begründung zur Feststellung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Beschwerde vermag den vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzuhalten, zumal sie sich in der Wiederholung der Asylvorbringen erschöpft und sich mit den Argumenten des SEM nicht im Geringsten auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II).
7.2 Nach dem Ausgeführten ist mangels konkreter Ausführungen in der Beschwerde auch nicht ersichtlich, worin die vom Beschwerdeführer behauptete «Rechtsverletzung» der Vorinstanz bestehen soll. Der Sachverhalt wurde vom SEM in rechtsgenügender Weise erstellt, eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Würdigung des Sachverhalts nicht wie vom Beschwerdeführer erhofft ausgefallen ist, stellt keine formelle Verletzung dar, sondern betrifft die materielle Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
7.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei für den «Verrat» des Vaters büssen müssen. Sein Nachname stelle eine regelrechte Gefahr für ihn und seine Familie dar.
Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. II.1.b S. 7-9). Es liegen keinerlei konkreten Hinweise für ein betreffend den Beschwerdeführer eröffnetes Ermittlungs- oder Strafverfahren in der Türkei vor. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb es zwar dem Vater - von welchem der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung ableiten möchte - und dem Rest der in der Türkei verbliebenen Familie (Mutter, Schwestern, Brüder) möglich sein sollte, in der Türkei ihr Leben weiterzuführen, der Beschwerdeführer aber in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer scheinbar problemlos möglich war, das Gymnasium abzuschliessen und legal in die Ukraine auszureisen. Es ist daher mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. Für diese Annahme spricht auch, dass es der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht für notwendig befunden habe, ein Asylgesuch einzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-11/13 F59). Seither sei er nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund kann mangels Relevanz daher offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls auch in einer anderen Region in der Türkei niederlassen könnte, um den Behelligungen zu entgehen.
7.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihm in der Türkei drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. E. III). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweist sich als gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: