Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024.
Entscheiddatum: 02.06.2025Publikationsdatum: 18.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1384/2025
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien (...) A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 abwies, mit welcher dieses die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, dessen Asylgesuch vom 6. Dezember 2022 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, auf welche diese mit Verfügung vom 19. August 2024 nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5191/2024 vom 2. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2024 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht die revisionsweise Aufhebung des Urteils E-1308/2023 vom 19. März 2024 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte und ferner um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies, den Gesuchsteller aufforderte innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten und den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung abwies,
dass der Kostenvorschuss am 10. März 2025 geleistet wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzuges vom 11. März 2025 abwies und festhielt, der Gesuchsteller habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. April 2025 ein weiteres Dokument zu den Akten gab,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass der Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 19. März 2024 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern diese nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG) sinngemäss),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9),
dass sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) beruft,
dass die erfolgreiche revisionsweise Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel voraussetzt, dass die gesuchstellende Partei diese nicht kannte und deshalb im vorausgegangenen Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte (sogenannte unechte Noven) und damit insbesondere Umstände ausgeschlossen sind, welche sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können,
dass eine Revision demgemäss dann ausgeschlossen ist, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 352 Rz. 5.74),
dass sich der Gesuchsteller zur Begründung des Revisionsgesuchs auf sechs neue - teilweise behördliche - Dokumente beruft, welche er zu den Akten gibt,
dass es sich dabei um einen (...) vom 13. November 2024, ein anwaltliches Schreiben vom 8. Mai 2024, interne Behördenschreiben vom 26. April 2024 und vom 6. Mai 2024, ein Schreiben des (...) vom 23. Mai 2023 sowie ein (...) vom 31. Mai 2025 handelt,
dass der Gesuchsteller diesbezüglich namentlich vorbringt, es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Dokumente zu einem früheren Zeitpunkt beizubringen beziehungsweise er habe von den darin beurkundeten Tatsachen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nichts gewusst und er weiter vermute, die neu beigebrachten Akten hätten höchstwahrscheinlich unter Geheimhaltungsbeschluss gestanden,
dass festzustellen ist, dass fünf der sechs eingereichten neuen Beweismittel nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 entstanden sind und diese demnach als echte Noven keine Revisionsgründe darstellen (vgl. vorstehend),
dass im Zusammenhang mit dem auf den 23. Mai 2023 datierenden Beweismittel ferner nicht erhellt, weshalb dieses nicht bereits im vorangegangenen am 7. März 2023 angehobenen Beschwerdeverfahren E-1308/2023 hätte beigebracht werden können und der Gesuchsteller dies im Rahmen der erhöhten Begründungspflicht auch nicht substantiiert darlegt,
dass aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch vielmehr zu schliessen ist, der Gesuchsteller habe sich erst nach dem Beschwerdeurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 nach weiteren, ihn betreffende Verfahren beziehungsweise behördlichen Dokumenten erkundigt, womit ihm im Zusammenhang mit dem vom 23. Mai 2023 datierenden Beweismittel nicht pflichtgemässe Prozessführung vorzuhalten und die Eingabe daher als verspätet zu qualifizieren ist,
dass schliesslich vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil wesentliche Fluchtvorbringen als unglaubhaft sowie dazumal eingereichte Beweismittel teilweise als gefälscht qualifizierte und im Zusammenhang mit dem einschlägigen Länderkontext bei eingereichten behördlichen Unterlagen ferner praxisgemäss von einer hohen Fälschungsanfälligkeit auszugehen ist, keine offensichtlichen völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar sind,
dass demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 10. März 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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