Entscheiddatum: 26.04.2013Publikationsdatum: 08.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1391/2012
Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima;Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie, gelangte am 24. Dezember 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er tags darauf im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Am gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert.
Am 30. Dezember 2008 wurde er am Flughafen befragt und am 7. Januar 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seit September 2007 von der sri-lankischen Armee und der Karuna-Gruppe bedroht worden zu sein. Am 28. September 2007 habe ihn die Armee festgenommen und bis am 21. Oktober 2007 in einem Camp festgehalten. Während der Haft sei er nach Waffen gefragt und geschlagen worden. Kurze Zeit später hätten ihn Mitglieder der Karuna-Gruppe ebenfalls wegen Waffen befragt, die gegenüber seinem Haus in einem Tempel versteckt worden seien. Sie hätten ihn verdächtigt, die Waffen versteckt zu haben, anstatt sie ihnen zu geben. Er sei auch aufgefordert worden, der Karuna-Gruppe beizutreten. Er sei von beiden Seiten wegen dieser Waffen bedroht worden und habe sich nicht mehr aus dem Haus getraut. Er wisse nicht, um was für Waffen es sich gehandelt habe. Einmal habe er zusammen mit 50 bis 60 Personen der Karuna-Gruppe geholfen, ein Grundstück zu roden. Dabei sei er fotografiert und anschliessend von den Soldaten beschuldigt worden, mit bewaffneten Gruppen zu tun zu haben. Da die Schikanen nicht aufgehört hätten, sei er schliesslich ausgereist.
Am 8. Januar 2009 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt.
B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 - eröffnet am 11. Februar 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
C. Mit Beschwerde vom 12. März 2013 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, das BFM sei anzuweisen, ihm alle Akten zuzustellen, und es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D. Am 21. März 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Die Gesuche um Einsicht in die BFM-Akten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden ebenfalls abgewiesen. Zudem setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist für die Nachreichung der in der Beschwerdeschrift angekündigten Beweismittel an.
E. Am 4. April 2012 reichte der Beschwerdeführer die angekündigten Beweismittel ein. Den Kostenvorschuss zahlte er fristgerecht ein.
F. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM am 20. April 2012 zur Vernehmlassung ein. Am 24. April 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und seinen Entscheid weder sorgfältig noch umfassend begründet, zu behandeln.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtskonform erstellt, weil es seine individuelle Lebenssituation nicht sorgfältig abgeklärt und pauschal auf seine Situation hingewiesen habe, welche bis zum 23. Dezember 2008 bestanden habe.
3.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für den Entscheid wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.1.2 Dem BFM kann nicht mit Fug vorgeworfen werden, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Lebenssituation des Beschwerdeführers in Sri Lanka nicht genügend abgeklärt. Zwar trifft zu, dass das BFM seit der Anhörung am 7. Januar 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung 9. Februar 2012 den Beschwerdeführer nicht kontaktiert hat. Es wäre jedoch an diesem gewesen, das BFM im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus auf neue, ihn persönlich betreffende Geschehnisse in seinem Heimatland aufmerksam zu machen und diese soweit möglich zu belegen. Dies konnte ohne Weiteres von ihm erwartet werden, da es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachen bezüglich seiner eigenen Situation handelt. Damit kann dem BFM keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer um die (angeblich) veränderten Lebensumstände seiner Familie wusste und es ihm deshalb jederzeit möglich gewesen wäre, Ergänzungen vorzubringen. Das BFM hat dadurch, dass es ihn nicht spezifisch aufgefordert hat, sich zu allenfalls in der Zwischenzeit neu entstandenen, ihn persönlich betreffenden Vorkomnissen zu äussern, den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3.2 Zweitens rügt er, das BFM habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, diese nicht sorgfältig geprüft und in der Entscheidfindung nicht sachgerecht berücksichtigt. Deshalb sei der Entscheid weder sorgfältig noch umfassend begründet.
Dazu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sich tatsächlich zurückhaltend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt und sich vor allem auf die veränderte allgemeine Lage in Sri Lanka abgestützt. Dies ist jedoch insofern nicht zu beanstanden, als aus den Erwägungen klar hervorgeht, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dieser veränderten Umstände nicht (mehr) als asylrelevant erachte. Der Beschwerdeführer macht zudem in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort geltend, inwiefern seine Vorbringen asylrelevant seien. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
4.1 Das BFM erkannte in der angefochtenen Verfügung, in welcher es die Gesuchstellung fälschlicherweise auf den 9. Januar 2009 datiert, die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich unbeachtlich, da sie vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des Bürgerkrieges beachtet werden müssen und sich das Land nach Beendigung des Krieges im Mai 2009 wieder unter der Kontrolle der Regierung befinde. Es sei zu keinen terroristischen Anschlägen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mehr gekommen und die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Auch der Einfluss bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen, und Übergriffe krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden von den zuständigen Behörden geahndet. Der Gesuchsteller habe nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er sei im Dezember 2008 legal mit seinem Pass aus Sri Lanka ausgereist, was deutlich mache, dass er zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne.
Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, er habe detailliert und widerspruchsfrei ausgesagt, womit seine Ausführungen glaubhaft seien. Ansonsten äussert er sich nicht zu seinen Asylgründen und den diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert (BVGE 2011/24 E. 7.6). Trotzdem können Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, immer noch einer Verfolgungsgefahr unterliegen (BVGE 2011/24 E. 8.1).
4.3.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das BFM aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs feststellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka heute keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das Interesse der sri-lankischen Armee und der Karuna-Gruppe am Beschwerdeführer stand im Zusammenhang mit versteckten Waffen und war damit direkt mit dem Bürgerkrieg verbunden. Die Karuna-Gruppe hat sich seither in eine politische Partei umgewandelt (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal, TMVP). Einige Elemente der Gruppe sind zwar auch heute noch kriminell aktiv, dies allerdings vor allem gegenüber politischen Gegnern und zur Erpressung von Geld. Damit ist nicht mehr einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführer heute noch bedroht sein könnte. Er begründet dies in der Beschwerdeschrift denn auch nicht.
4.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das BFM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Wegweisungsvollzug sei in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______, das in der Ostprovinz liege. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit, da der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulausbildung genossen, Berufserfahrung habe und sich in seinem Heimatland auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen könne.
Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, seine Mutter und seine Geschwister wohnten auf einem kleinen, gemieteten Stück Land, ohne Strom und ohne Wasser. Sie seien auf seine Geldüberweisungen aus der Schweiz angewiesen. Würde er heute nach Sri Lanka zurückkehren, würde er weder über eine konkrete Wohnsituation verfügen, noch könnte er das Existenzminimum sicherstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 (in der E. 12) festgestellt, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat. Die Lage präsentiert sich zwar nicht in allen Landesteilen gleich; in die Ostprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, ist der Wegweisungsvollzug aber grundsätzlich zumutbar. Es ist unbestritten, dass er dort noch über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt. Dass die Lebensumstände auch in der Ostprovinz schwierig sind, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede. Trotzdem ist festzustellen, dass aufgrund der Schul- und Berufsbildung und des Beziehungsnetzes des jungen und gesunden Beschwerdeführers keine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er bei einer Rückkehr einer konkreten und ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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