Entscheiddatum: 22.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1395/2013
Urteil vom 22. März 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Belarus,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. oder 29. Januar 2013 verliess und am 2. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 19. Februar 2013 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und er am 25. Februar 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, eines Tages habe er seine Mutter bewusstlos in ihrer gemeinsamen Wohnung gefunden und sie daraufhin ins Krankenhaus gebracht,
dass er einige Tage später von zwei unbekannten Männern mit einem Auto entführt worden sei,
dass sie ihn zu einem Haus im Wald gebracht und in ein dunkles Zimmer gesperrt hätten, wobei er bereits nach einigen Stunden aus einem der beiden Fenster im Zimmer habe fliehen können,
dass er sogleich seine Mutter angerufen habe, welche ihm zur Ausreise aus Belarus geraten habe, und er bereits in der nächsten Stadt einen LKW-Fahrer gefunden habe, welcher ihn bis nach Genf mitgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei am (...) geboren, würde aber über keine Identitätspapiere verfügen, da solche in seinem Heimatland erst ab dem 18. Lebensjahr ausgestellt würden,
dass das BFM hierauf das Kantonsspital B._______ mit der Erstellung einer radiologischen Analyse des Knochenalters beauftragte und dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 dazu und zur Nichteinreichung von Identitätspapieren das rechtliche Gehör gewährte,
dass er dabei vorbrachte, es sei bei der Handknochenanalyse vielleicht ein Fehler passiert und seine Geburtsurkunde habe er nicht eingereicht, da er seine Mutter telefonisch nicht habe erreichen können und er allen anderen Bekannten aufgrund des Vorfalls nicht vertrauen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 - mündlich eröffnet am 7. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, und er habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant seien, zumal es sich um Übergriffe Dritter handle und im Übrigen starke Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Ereignisse bestehen würden,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um materielle Beurteilung seines Asylgesuchs ersuchte,
dass er zur Begründung unter anderem angab, weil er sich im Zeitpunkt der Ausreise in einem Schockzustand befunden habe, habe ihn das Ziel des LKW-Fahrers nicht interessiert, und er erachte zudem die Methode zur Bestimmung seines Alters als überaus fragwürdig,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen durfte,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweisregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass nach konstanter Praxis bei der Prüfung der Altersangabe einer mutmasslich minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff), der Beschwerdeführer vorliegend jedoch keinerlei Identitätsdokumente einreichte,
dass beim Fehlen rechtsgenügender Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass die vorgenommene radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerde zu Recht angedeutet wird, nur beschränkten Aussagewert hat, da das Knochenwachstum - in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19),
dass deshalb eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard Abweichung liegt,
dass der Unterschied zwischen dem von Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der Analyse vom 14. Februar 2013 vorliegend (...) Jahre beträgt und somit gerade noch innerhalb des erwähnten Normalbereichs liegt,
dass das BFM seine Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers allerdings nicht allein auf dieses Ergebnis abstellte, sondern aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu seinem Alter, zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen (sowie angesichts seiner Erscheinung und seines Benehmens) zum Schluss kam, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen,
dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu überzeugen vermögen, insbesondere in Anbetracht der offenkundig unsubstanziierten Erklärung, er habe seine Mutter telefonisch nicht mehr erreichen können und könne ansonsten keiner Person in seinem Heimatland vertrauen, weshalb er seine Geburtsurkunde - das einzige Identitätspapier - nicht habe beschaffen können,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel inhaltlich kaum mit den nachvollziehbaren Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzt, aufgrund derer die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint worden war,
dass zudem hinsichtlich der soeben dargestellten Begründung der Vorinstanz auch sein Einwand, die Knochenanalyse sei nicht exakt, nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, da diesem Umstand bereits bei der medizinischen Auswertung der Daten hinreichend Rechnung getragen wurde und sich das BFM zur Begründung seiner Verfügung - wie dargelegt - nicht lediglich auf diese Ergebnis stützte, sondern die gesamten Umstände hinreichend abgewogen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Vorinstanz beipflichtet, soweit es aufgrund des fehlenden Nachweises der Minderjährigkeit und wegen der unglaubhaften Vorbringen sowohl zum Reiseweg als auch zu seinen Asylgründen, die Altersangabe des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet,
dass die vom BFM angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers folglich zutreffend erscheint und ihm unter diesen Umständen keine Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG beizuordnen war (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.),
dass sodann inhaltlich zu prüfen bleibt, ob das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er in seiner Beschwerde hierzu und zur eingehenden Begründung der Vorinstanz, inwiefern seine Vorbringen einerseits unglaubhaft und andererseits nicht asylrelevant seien, keine Stellung nimmt,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung als widersprüchlich sowie realitätsfremd erachtet und es sich ohnehin um einen Übergriff Dritter handeln würde, welcher bei den hiesigen Behörden hätte angezeigt werden können,
dass nach gesicherten Kenntnissen des Gerichts im Übrigen jeder belarussische Staatbürger über 16 Jahren laut Gesetz über einen Pass als innerstaatliches und (eventuell) internationales Identitätsdokument verfügen muss, womit das Argument des Beschwerdeführers, in Belarus würde man erst mit 18 Jahren einen Pass erhalten, selbst dann nicht zu überzeugen vermöcht hätte, wenn von seiner Minderjährigkeit auszugehen gewesen wäre,
dass sich darüber hinaus auch das Verhalten des Beschwerdeführers - der offenbar beim Ladendiebstahl erwischt worden war und mehrmals ohne Abmeldung beim EVZ als verschwunden galt und von der Polizei dorthin zurückgeführt werden musste - sich kaum mit demjenigen einer Person, die im Gastland Schutz vor Verfolgung sucht, in Einklang bringen lässt,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Belarus keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer keine individuellen Gründe geltend macht, die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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