Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 27.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1418/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Jemen, vertreten durch Doris Schweighauser, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Januar 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Januar 2013 wurde ihm zur allfälligen Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt. Er brachte vor, in keinem dieser Länder um Asyl nachgesucht zu haben.
B. Das BFM trat mit am 12. März 2013 eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 18. März 2013 durch seine Rechtsver-treterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt in materieller Hinsicht unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) auszuüben und sich für das Asylverfahren als zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersucht er, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-effekt der Beschwerde entschieden habe. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 20. März 2013 ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
4.4.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der Französischen Botschaft in C._______ ein vom 12. Dezember 2012 bis 26. Januar 2013 gültiges Visum für den Schengen-Raum ausgestellt worden sei. Die französischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO gutgeheissen. Somit liege die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Frankreich. Die in der Dub- lin II-VO festgehaltenen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates würden zudem keine Norm beinhalten, welche es erlauben würde, die individuellen Präferenzen der Gesuchstellenden zu berücksichtigen.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Wegweisung nach Frankreich. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe akute gesundheitliche Probleme. Aus diesem Grund sei das BFM anzuweisen, aus humanitären Gründen einen Selbsteintritt zu machen und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Sodann habe er in der ersten Anhörung betont, dass er hier in Sicherheit und seine Probleme sehr bedeutend seien, ansonsten wäre er gar nicht hergekommen. Nach diesen Gründen sei aber nicht gefragt worden. Dies müsse dringend nachgeholt werden. Daher werde die Rückweisung an das Bundesamt zur Abklärung dieser Frage beantragt.
5.5.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Krite-rien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Es bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür, dass Frankreich sich nicht an die internationalen Verpflichtungen hält. Frankreich ist Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Die generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. versus Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). Vorliegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kann darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung in Frankreich ebenso gewährleistet ist wie in der Schweiz, und daher anzunehmen ist, dass er die entsprechend notwendige Behandlung erhalten wird. Sodann kann davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, die in der Rechtsmitteleingabe angedeuteten Probleme vor den französischen Asyl-behörden darzulegen.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.3 Diesen Erwägungen gemäss ist auch das Gesuch um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen, zumal der Sachverhalt als genügend erstellt zu betrachten ist. Insbesondere ist im Dublin-Verfahren der Sachverhalt in Bezug auf die Fluchtgründe in der Regel irrelevant, jedenfalls solange, als nicht glaubhaft gemacht wird, es drohe ein Refoulement durch den zuständigen Dublin-Staat. Entsprechende weitere Abklärungen sind daher vorliegend nicht nötig.
6.6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechen-de Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nicht-eintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
7.Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen .
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt für Migration des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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